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Ich habe bei TUI Cruises eine 12- tägige Kreuzfahrt  gebucht, mit Anreise ( Flug). Auf dem Hinflug ging mein Koffer verloren. Ich habe sofort beim Lost and found Schalter Anzeige erstattet. Der Koffer scheint durch halb Europa geschickt worden zu sein, könnte mir aber nicht zugestellt werden. Die Bordreiseleitung der Mein Schiff war per Mail in Kontakt mit der Eurowings. Mehrmals wurde mir gesagt, ich könnte bald mit dem Eintreffen des Koffers rechnen. Nun habe ich am Ankunftstag (sparsam ! ) Bekleidung und Hygieneartikel gekauft. Von Seiten TUI Cruises wurde mir ein Bordguthaben von 250 € , sowie die kostenlose Reinigung meiner Bekleidung bezahlt. Da ich ja immer mit dem Eintreffen des Koffers gerechnet habe, kaufte ich an Land nur wenige Dinge, bzw. gar nichts , um dann an Bord festzustellen,dass der Koffer wieder nicht eingetroffen war und kaufte dann im Bordshop ein ( in dem es aber nur teure Markenbekleidung gab).  Der Koffer kam mit meinem Rückflug aus Palma de Mallorca. Wer ist für die Erstattung der Kosten für Bekleidung... in der Höhe von 428,98 € zuständig. Kann ich gegenüber TUI Cruises eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude geltend machen ? In den ersten Tagen drehte sich bei mir gedanklich alles um den verlorenen Koffer, ich hatte in der ganzen Woche nur mein eines Paar Turnschuhe an, abgesehen von den Badelatschen die ich mir für die Sauna gekauft hatte. Ich könnte nicht meine festliche Bekleidung zu Weihnachten und Silvester anziehen...

Es wäre schön, wenn mir jemand etwas dazu raten könnte.

Vielen Dank
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hier buchten Sie eine zwölf-Tägige Kreuzfahrt, die Sie leider -aufgrund des verloren gegangenen Koffers- nicht genießen konnten. Da dieser auf dem Hinflug verloren ging, verringerte sich von -bereits Beginn an- Ihre Urlaubsfreude.

Ich verweise Sie daher zunächst auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Dies entschied im Jahre 2013, dass die Geschädigten -in einer ähnlichen Situation wie der vorliegenden- einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch das verloren gegangene Gepäck entstanden sind, gelten machen konnten. Ich gehe davon aus, dass Sie die konkreten Quittungen dafür erhalten haben, so dass der Anspruch unproblematisch durchzusetzen wäre.

Zudem verweise ich Sie auf das Montreale Übereinkommen. So steht in Art. 19 des Übereinkommens, dass die konkrete Airline insoweit für das verspätete Eintreffen des Reisegepäcks haftet, als dass diese dazu verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einer solchen Situation -wie der vorliegenden- vorbeugend entgegen zu wirken. Wenn sie die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Vorbeugung traf, ist sie also verpflichtet, dies ausdrücklich nachzuweisen.

Ich würde Ihnen dringend raten, sich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich entschädigt werden können. Ich weise daraufhin, dass Sie schließlich auch die entsprechenden Anwaltskosten -von der Gegenpartei- ersetzt bekommen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Hallo, Kerstin!

Eine Kreuzfahrt ist rechtlich als eine Pauschalreise zu sehen, da bei Kreuzfahrten mehrere Reiseleistungen zu einem Bündel kombiniert werden. Sie haben eine Pauschalreise gebucht und somit ist TUI Cruises primär Ihr Ansprechpartner und nicht Eurowings.

Sie könnten folgende Ansprüche haben:

(1)      Anspruch auf Kostenerstattung

Grundsätzlich können Sie die Erstattung der Kosten, die Sie durch die Gepäckverspätung tragen mussten, von TUI Cruises verlangen. Sie könnten einen Anspruch auf die Erstattung der Ausgaben für die Bekleidung haben, die sie aufgrund des Fehlens Ihres Koffers notwendigerweise kaufen mussten (z.B. AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2008, Az: 30 C 3839/06). Allerdings urteilen einige Gerichte unterschiedlich darüber, in welcher Höhe die Kosten zu ersetzen sind. Sie hätten die Einkäufe höchstwahrscheinlich nicht getätigt, wenn Sie den Koffer mit Ihren Sachen von Anfang an dabeigehabt hätten. Mit den neuen Kleidungsstücken haben Sie jedoch gleichzeitig einen Vermögensvorteil erlangt, da Sie die Kleidung behalten und weiter nutzen können, sodass der Schadensbetrag gemindert werden könnte (z. B. AG Bremen, Urt. v. 08.05.2007, Az: 4 C 7/07 (hier um 20%), AG Köln, Urt. v. 27.11.2017, Az: 142 C 601/16). Der Ihnen gewährte Bordguthaben könnte ebenfalls darauf angerechnet werden.

(2)      Anspruch auf Reisepreisminderung

Sie könnten einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651i, Abs. 3, Nr. 6 BGB. Eine Gepäckverspätung stellt regelmäßig einen Reisemangel dar, der eine anteilige Minderung des Reisepreises um 20-30 % für die Dauer des Mangels berechtigt (z.B. AG Rostock, Urt. v. 22.03.2017, Az: 47 C 360/16). Ein höherer Prozentsatz kann in Ausnahmefällen berechtigt sein, wenn die Gepäckverspätung und das Fehlen der persönlichen Sachen eine besondere Beeinträchtigung darstellen, zum Beispiel wenn Sie keine oder kaum Möglichkeiten gehabt hätten, Ersatzsachen zu beschaffen.

(3)      Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Von entgangener Urlaubsfreude spricht man dann, wenn ein Reisemangel derart schwerwiegend ist, dass die Reise ihren Erholungswert verliert. Dabei ist die objektive Einschränkung des Reisenden entscheidend, nicht jedoch seine subjektive Empfindung. Sofern der Reisende weiterhin an allen oder fast allen Aktivitäten während der Kreuzfahrt teilnehmen konnte, ist die Reise nicht weniger wert (z.B. AG Köln, Urt. v. 27.11.2017, Az: 142 C 601/16, AG München, Urt. v. 06.02.2009, Az: 132 C 20772/08). Aus Ihrer Beschreibung ist es nicht ersichtlich, inwieweit das Fehlen der persönlichen Sachen Sie am wahrnehmen aller Angebote und Aktivitäten gehindert hat. Die „bloße“ Sorge darum, wann Ihr Gepäck nun eintritt, könnte dafür nicht ausreichen. Einzig das Fehlen der festlichen Kleider für Weihnachts- und Silversterfestlichkeiten könnten einen höheren Minderungsanspruch begründen (den ich im Punkt (2) angesprochen habe), sofern Sie jedoch trotzdem an den Feierlichkeiten teilnehmen konnten und teilgenommen haben, ist Ihnen die Urlaubsfreude immer noch nicht entgangen.

 Mein Rat an Sie deshalb, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten. Einen Anspruch auf Reisepreisminderung sollten Sie auf jeden Fall haben, ich kann Ihnen jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob und in welcher Höhe die von Ihnen erhaltenen Leistungen darauf angerechnet werden könnten.  

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben bei TUI Cruises eine Kreuzfahrt wahrgenommen. Dabei handelt es sich um eine Pauschalreise. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben. 

Bei Gepäckverspätungen ergeben sich Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Zur Gepäckverspätung hier ein interessantes Urteil: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht. 

Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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