Sie haben bei TUI Cruises eine Kreuzfahrt wahrgenommen. Dabei handelt es sich um eine Pauschalreise. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben.
Bei Gepäckverspätungen ergeben sich Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.
In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.
Zur Gepäckverspätung hier ein interessantes Urteil:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.
Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.
Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht.
Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.
Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:
1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.
Dazu zunächst folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")
Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46
Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.
Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt.
Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")
In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.