Sie haben einen Flug von Wien über Shanghai und Auckland nach Christchurch gebucht. Nun wurde der Flug Shanghai nach Auckland storniert und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004.
"Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist.
Der erste Flug von Wien nach Shanghai hat seinen Abflughafen innerhalb der EU hat und wird auch von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt. Der betroffenen Flug von Shanghai nach Auckland jedoch hat weder seinen Abflughafen innerhalb der EU, noch wird er von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt. Es ist also entscheidend, ob die Flüge als einheitlicher Flug gesehen wird oder ob jeder Teilflug für sich gesehen wird.
Der BGH unterteilt die einzelnen Streckenabschnitte und betrachtet sie isoliert. Als Begründung wird angeführt, dass sich die Definition "Flug" aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechte-Verordnung ergibt und festgestellt werden muss, ob jeder Flugabschnitt unter diese Definition fällt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Fluggastrechte-Verordnung stets auf die Gesamtheit von Kunden eines Fluges bezieht, die auf einer festgelegten Route von einem bestimmten Beförderungsunternehmen ausgeführt wird. Dabei wird nicht auf den Reiseplan des einzelnen abgestellt, sondern alle Fluggäste werden als eine Gesamtheit betrachtet, denen bei Eröffnung des Geltungsbereichs der Verordnung bestimmte Rechte zustehen. Diese bestehen unabhängig von weiteren, vorangehenden oder sich anschließenden Flügen und unabhängig davon welches Luftfahrtunternehmen den Flug ausführt.
Dazu folgendes Urteil des BGH:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 12/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Fernflug aus Frankfurt am Main nach Belem über Sao Paulo. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Brasilien, also einem Land außerhalb der Europäischen Union. Der zweite Flug verspätete sich, sodass die Kläger mit einer Verzögerung von rund 8 Stunden am Zielflughafen ankamen. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Ausgleichszahlung verurteilt.
Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die entsprechende Verordnung nicht anwendbar sei, da die Flugverspätung, für welche die Kläger ihre Ausgleichszahlung begehren, in einem Land außerhalb der Europäischen Union, und somit außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, eingetreten ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist gemäß Art. 3 Abs. 1a sei auf Teilflüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.
Daher wird auch bei einer einheitlichen Buchung jede Flugstrecke für sich betrachtet. Entscheidend ist also der Abflughafen des betroffenen Fluges. In Ihrem Fall war der Flug von Shanghai nach Auckland betroffen. Der entscheidende Abflughafen ist also Shanghai und das ausführende Flugunternehmen Air NZ.
Daher gehe ich davon aus, dass die Verordnung VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall eher nicht anwendbar ist.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.