Sie haben einen Flug von Zürich nach HongKong und von da aus weiter nach Manila mit Swiss und Hongkong Airlines über kissandfly gebucht. Nun gibt es jedoch ein Einreiseverbot für Manila und Sie fragen dadurch nach der Möglichkeit einer Umbuchung.
Zunächst einmal ist zu klären, wer im vorliegenden Fall Ihr Ansprechpartner ist. Sie haben beide Flüge über kissandfly gebucht. Kissandfly ist jedoch lediglich ein Reisevermittler und wird damit nicht Vertragspartner. Mögliche Ansprüche sind also an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
Daher ist der Anspruch gegen die Fluggesellschaft zu stellen, welche den betroffenen Flug, also den Flug von Hong Kong nach Manila ausführt. Ich gehe davon aus, dass dieses in Ihrem Fall Hong Kong Airlines ist.
Mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft könnten sich dann aus der Europäischen Fluggastrechteverodnung ergeben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese Verordnung in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Das ist gem. Art. 3 VO Nr. 261/2004 nur dann der Fall, wenn entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine innergemeinschaftliche Fluggesellschaft ist. Zwar wurden die beiden Flüge über denselben Reisevermittler gebucht, allerdings können die beiden meines Erachtens nicht als einheitlicher Flug betrachtet werden, da Sie von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden und auch mit einem Abstand von 3 Tagen.
Entscheidend ist also der Flug von Hong Kong nach Manila. Abflugort ist also außerhalb der EU. Der Flug wird weiterhin mit Hongkong Airlines ausgeführt, also eine Fluggesellschaft außerhalb der EU. Damit ist die Europäische Fluggastrechteverordnung meines Erachtens eher nicht anwendbar.
Am sinnvollsten erscheint es mir daher, die Fluggesellschaft erneut zu kontaktieren und Sie fragen, ob der Flug nicht umgebucht werden kann, da er für Sie so nicht wahrgenommen werden kann.
Weiterhin könnte meines Erachtens eventuell auch noch ein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit gem. §§ 326 V, 323 BGB zustehen, da die Leistung von der Fluggesellschaft aufgrund des Einreiseverbotes grundsätzlich gar nicht mehr erbracht werden kann.
Da der Fall jedoch sehr kompliziert ist, sollten Sie jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen.