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Hallo zusammen, folgender Fall:

Am schalten wurde ich geben mein Handgepäck aufzugeben, da im Flugzeug nicht genug platz sei und ich mein Handgepäck in München wieder in Empfang nehmen kann.

 Bei meiner Ankunft in München habe ich direkt eine SMS von IBConecta bekommen mit der Nachricht: "Hola. We had a problem with your luggage and 1 bags have not traveled with you. wait for the -1 remaining and contact our counter. Sorry for the inconvenience"

 Am Schalter von Iberia wurde ich direkt zum Lost&Found vom Flughafen München verwiesen. An diesem Schalter wurden meine Daten erfasst und mir wurde versichert, dass das verspätetes Gepäck Gepäck noch am gleichen Abend oder im schlimmsten Fall am nächsten Morgen an meine angegebene Adresse geliefert wird.

 Somit habe ich an der angegebenen Adresse gewartet. Am 21. Februar habe ich eine Email von Lost&Found MUC Station bekommen, dass der Lieferant um 14:30 Uhr versucht hat mein verspätetes Handgepäck zu liefern, aber niemand zuhause war und er versucht es erneut zwischen 19 und 21 Uhr. Leider kam den ganzen Tag niemand.

 Seid 22. Februar versuche ich nun telefonisch eine Lieferung zu vereinbaren. Mir wird täglich telefonisch versichert das mein Koffer heute ankommt. Seit dem befinde ich mich an meiner angegebenen Adresse, kann meine geschäftlichen Termine nicht wahrnehmen und bin arbeitsunfähig, da sich wichtiges Arbeitsmaterial in meinem Handgepäck befindet.

Der Iberia "Kundenservice" kann auch nur eine Nachricht im System hinterlassen, dass der Lost&Found doch bitte dringend mein Handgepäck liefern möchte. Und der Lieferservice selber geht nicht ans Telefon oder reagiert auf die Anforderung von Iberia. Somit übernimmt keiner die Verantwortung. Was kann ich noch tun?

Danke und viele Grüße

Johnny
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Da es sich in Ihrem Fall offensichtlich ausschließlich um einen Flugbeförderungsvertrag handelt, sind die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens für Sie relevant.

Ich hoffe, Ihr Gepäck ist inzwischen bei Ihnen angekommen. Ansonsten gilt das Gepäck lt. Art. 17 Abs. 3 Montrealer Übereinkommen als verloren und Sie können die Rechte aus dem Beförderungsvertrag (die sich im Wesentlichen mit den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens decken) geltend machen.

(1)      Fristgerechte Schadensanzeige

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Rechte ist die fristgerechte Schadensanzeige. Die schriftliche Beanstandung muss lt. Art. 31 Abs. 2 MÜ bei Beschädigungen am Gepäck innerhalb von sieben Tagen nach Annahme und bei Schäden aufgrund von Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Annahme des Gepäcks erfolgen. Diese Fristen sind sehr wichtig, da beim Verstreichen der Frist gem. Art. 31 Abs. 4 MÜ der Klageweg ausgeschlossen ist, es sei den, Iberia kann vorsätzliche Handlung nachgewiesen werden.

(2)      Umfang der Haftung

Sofern ich nicht völlig falsch liege, haftet die Fluggesellschaft für Ihr Gepäck auch dann, wenn dieses sich bereits in der Obhut des Transportunternehmens befindet, dessen Hilfe Iberia sich bei der Herausgabe Ihres Gepäcks bedient.

Sie können im Übrigen auch einen Verdienstausfall gem. Art. 19 MÜ geltend machen, sofern dieser mit der Gepäckverspätung kausal zusammenhängt und Sie ihn nachvollziehbar darlegen können. Die Haftungshöchstgrenze für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck beträgt nach Art. 22 Abs. 2 MÜ derzeit umgerechnet etwa 1.300 Euro. Die Vorschriften gelten zwar für das aufgegebene Reisegepäck, da Sie jedoch aufgefordert wurden, Ihr Handgepäck aufzugeben, gehe ich davon aus, dass es eben als Reisegepäck behandelt wird. Gem. Art. 22 Abs. 5 MÜ kann die Entschädigung auch höher ausfallen, wenn der Fluggesellschaft Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

(3)      Ihre Rechte

Wie bereits erwähnt, gilt das Gepäck nach Ablauf von 21 Tagen als verschollen und Sie können Ihre Rechte auf Schadensersatz geltend machen. Die Verantwortung für das Gepäck trägt, meines Erachtens, nach wie vor Iberia, selbst wenn sie behauptet, das Gepäck sei bereits an diesen Lieferdienst übergeben worden und Sie mögen sich selbst damit auseinandersetzen.

Wie bereits erläutert, wenn 21 Tage vergangen sind und Ihr Gepäck immer noch nicht aufgetaucht ist, können Sie Ihre Rechte aufgrund des Verlustes geltend machen. Bei Problemen lohnt es sich, sich an einen Anwalt für Flugrecht zu wenden.

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Auf Ihrem Flug mit Iberia nicht mitgekommen und Sie haben dieses bis jetzt noch nicht erhalten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. 

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden

Sie haben also einen Anspruch auf alle Schäden, die Ihnen durch die Verspätung kausal entstanden sind, solange Sie diese nachweisen können und Sie nicht vermeidbar waren. 

Sollte das Gepäck jedoch weiterhin nicht bei Ihnen eintreffen, könnte ein Gepäckverlust vorliegen. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat.  Anspruchsgrundlage ist dann Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Da das Gepäck jedoch bereits von Iberia zu Ihnen ausgeliefert werden sollte, gehe ich davon aus, dass Ihr Gepäck auch wieder auftauchen wird. 

Zu beachten ist jedoch, dass in jedem Fall eine rechtzeitige Schadensmeldung erforderlich ist. 

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Dazu auch folgendes Urteil: 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie sollten also weiterhin versuchen, Ihr Gepäck bei der Fluggesellschaft zurückzufordern. 

Falls diese sich aber weiterhin nicht meldet, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten.

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