Hallo Familie Schulz/ schulz-family,
die Ansprüche, die infolge einer Flugzeitänderung entstehen, sind immer abhängig vom Einzelfall. Wie groß ist die Verschiebung, und wie groß ist die dadurch entstandene Beeinträchtigung?
Anmerkung vorweg: Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, dann ist der Reiseveranstalter Ansprechpartner und Anspruchsgegner. Die Ansprüche selbst ergeben sich aus den §§ 651 a-m BGB, den Regelungen für Pauschalreisen.
1.) Rechte des Reisenden bei einer Flugzeitverschiebung
Wenn die Änderung der Flugzeiten eine Reisemangel darstellt, kann der Reisende den Reisepreis entsprechend für den Tag mindern, der von der Zeitenänderung betroffen war.
In der Regel ist eine mitgeteilte Verlegung des Flugs um sogar bis zu 8 Stunden zumutbar, und stellt keinen Reisemangel dar. Voraussetzung dafür ist ein Änderungsvorbehalt in den AGB und der Umstand, dass es durch die Änderung nicht zu einem Verlust der Nachtruhe kommt. Zudem darf nur der An- oder Abreisetag von der Verlegung betroffen sein.
Regelmäßig ist der An-/ Abreisetag dann betroffen, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Welche Minderungsquote dann angemessen ist, entscheidet im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (nach der Sucheingabe“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) – Minderungsanspruch bejaht Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (nach der Sucheingabe“ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderung bejaht Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (nach der Sucheingabe“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
2.) Die Informationspflicht des Reiseveranstalters
Es wurde festgestellt, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten „problemlos“ unter den genannten Voraussetzungen ändern kann. Wichtig ist vor allem, dass er dem Reisenden auch die Änderung ordentlich mitteilt. Wann ist dies jedoch der Fall?
Der Reiseveranstalter muss den Betroffenen so früh informieren dass dieser den geänderten Flug/ die geänderte Reise noch zumutbar antreten kann. In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (nach der Sucheingabe“ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden können auch die Unterrichtungszeiten aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/04.
Der Passagier ist nach dieser Verordnung mindestens zwei Wochen vor Flugantritt zu informieren. Diese Frist kann sich verkürzen, wenn die Fluggesellschaft beispielsweise einen (vergleichsweisen) Alternativflug anbietet.
Die Beweislast dafür, dass der Reiseveranstalter den Reisenden über die Flugverlegung informiert hat, muss übrigens der Reiseveranstalter im Streitfall tragen. So entschied AG München, Urteil vom 26.11.2004, Az. 121 C 19123/04 (nach der Sucheingabe“ 121 C 19123/04 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).
Anmerkung: Die fehlende oder fehlerhafte Information ist als separater Reisemangel zu betrachten, der schon für sich Ansprüche begründet.