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Hallo,

 

1 Abend vor Ablug lag vor unserem Hotelzimmer ein zettel über eine Flugvorverlegung von über 8 Stunden für den nächsten Tag. Wir mussten nun statt 20 Uhr bereits Vormittags 11.20 Uhr fliegen. Und das ohne jegliche Erklärung bis heute ? Auch wurde uns diese Information nicht einmal persönlich übergeben ? Haben wir einen Schadensanspruch ? Da wir auch nur 1 Woche gebucht haben, letzt endlich fehlte uns fast ein ganzer Tag
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (170 Punkte)
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Hallo,

Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1) Vorverlegung des Fluges  und den des (2) Ausgleichsanspruch. 

 

1.    Vorverlegung des Fluges

Die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden wird gleich einer Annullierung des Fluges behandelt. Ihnen stehen somit mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie könnten von der Reise zurücktreten oder eine Ausgleichszahlung in Form der eingetretenen Zeit der Vorverlegung verlangen. Je nach Zielweite und Zeit variiert der Ausgleichsanspruch dabei.

AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10

Der Anspruch ist entsprechend Artikel 5 der VO Nr. 261 begründet, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist geboten, insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die VO Nr. 261 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen. (zu finden bei Google „512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

 

Die voraussichtlichen Flugzeiten waren danach keineswegs unverbindlich, sondern fester Bestandteil des Reisevertrags. Der Veranstalter sei daran gebunden. Er dürfe sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.

 

LG Hannover, Urteil v. 13.03.2012, 18 O 79/11

Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, die einen Vorbehalt zur Änderung und Abweichung von Flugzeiten ohne Berücksichtigung der Interessen des Reisenden enthält, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (zu finden bei Google „18 O 79/11 reise-recht-wiki.de“)

LG Düsseldorf, Urteil v. 04.07.2012, 12 O 223/11

Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter gemäß § 8 BGB-InfoV verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu informieren. Dieser Verpflichtung entziehe die Beklagte sich, indem sie auf die Angaben in den Flugtickets verweise. Die Flugtickets würden ausgestellt von den Leistungsträgern, also den vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführern; ein solcher Verweis entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Pflichtangaben nach der BGB-InfoV. Die vorformulierte Passage sei auch so zu werten, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich die Angabe im Ticket maßgeblich sein solle, selbst wenn der Reiseveranstalter abweichende Erklärungen in der Reisebestätigung oder im Rahmen der Informationen vor Reiseantritt erteilt habe. Damit bestehe ein Vorbehalt der Änderung der vertraglichen Absprachen, der bei kundenfeindlichster Auslegung einen Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB enthalte. (zu finden bei Google „12 O 223/11 reise-recht-wiki.de“)

 

2. Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch variiert in Ihrem Fall von der Reichweite des Zieles. Unter 1.500 Kilometer beträgt dieser 250 €, über 1.500 bis 3.000 Kilometer 400 € und über 3.000 Kilometer 600 €. Dies ist näher in der VO (EG) 261/2004 Art. 7 geregelt.

 

BGH, Urteil v. 17.04.2012, X ZR 76/11

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat. (zu finden bei Google „X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de“)

 

 

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Hallo Familie Schulz/ schulz-family,

 

die Ansprüche, die infolge einer Flugzeitänderung entstehen, sind immer abhängig vom Einzelfall. Wie groß ist die Verschiebung, und wie groß ist die dadurch entstandene Beeinträchtigung?

 

Anmerkung vorweg: Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, dann ist der Reiseveranstalter Ansprechpartner und Anspruchsgegner. Die Ansprüche selbst ergeben sich aus den §§ 651 a-m BGB, den Regelungen für Pauschalreisen.

 

1.) Rechte des Reisenden bei einer Flugzeitverschiebung

Wenn die Änderung der Flugzeiten eine Reisemangel darstellt, kann der Reisende den Reisepreis entsprechend für den Tag mindern, der von der Zeitenänderung betroffen war.

In der Regel ist eine mitgeteilte Verlegung des Flugs um sogar bis zu 8 Stunden zumutbar, und stellt keinen Reisemangel dar. Voraussetzung dafür ist ein Änderungsvorbehalt in den AGB und der Umstand, dass es durch die Änderung nicht zu einem Verlust der Nachtruhe kommt. Zudem darf nur der An- oder Abreisetag von der Verlegung betroffen sein.

Regelmäßig ist der An-/ Abreisetag dann betroffen, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Welche Minderungsquote dann angemessen ist, entscheidet im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (nach der Sucheingabe“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) – Minderungsanspruch bejaht                                                                        Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (nach der Sucheingabe“ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderung bejaht                                                                                Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderungsanspruch verneint                                                                                Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (nach der Sucheingabe“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Minderung verneint                                                                                          Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

2.) Die Informationspflicht des Reiseveranstalters

Es wurde festgestellt, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten „problemlos“ unter den genannten Voraussetzungen ändern kann. Wichtig ist vor allem, dass er dem Reisenden auch die Änderung ordentlich mitteilt. Wann ist dies jedoch der Fall?

Der Reiseveranstalter muss den Betroffenen so früh informieren dass dieser den geänderten Flug/ die geänderte Reise noch zumutbar antreten kann. In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (nach der Sucheingabe“ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden können auch die Unterrichtungszeiten aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/04.

Der Passagier ist nach dieser Verordnung mindestens zwei Wochen vor Flugantritt zu informieren. Diese Frist kann sich verkürzen, wenn die Fluggesellschaft beispielsweise einen (vergleichsweisen) Alternativflug anbietet.

Die Beweislast dafür, dass der Reiseveranstalter den Reisenden über die Flugverlegung informiert hat, muss übrigens der Reiseveranstalter im Streitfall tragen. So entschied AG München, Urteil vom 26.11.2004, Az. 121 C 19123/04 (nach der Sucheingabe“ 121 C 19123/04 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

 

Anmerkung: Die fehlende oder fehlerhafte Information ist als separater Reisemangel zu betrachten, der schon für sich Ansprüche begründet.

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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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Hallo liebe Familie Schulz,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB)an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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Liebe/r schulz-family,

eine Flugverschiebung ist immer sehr ärgerlich, insbesondere wenn es sich um einen relativ kurzen Urlaub handelt und einem über 8 Stunden einfach "weggenommen" werden. Leider haben bereits manche Instanzen darüber entschieden, dass gewisse Flugverschiebungen von Pauschaltouristen hingenommen werden müssen. Beipsielsweise entschied das Amtsgericht Duisburg, dass wenn bei einer Pauschalreise die Abflugzeit von 6 Uhr morgens auf 18.25 Uhr abends verlegt wird, muss der Reisende dies hinnehmen. Solche Verlegung des Flugs stellt nur eine Unannehmlichkeit dar, nicht aber einen Reisemangel (Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 6.04.2005-45 C 367/05; Urteil im Volltext in der Urteilsdatenbank vom Reise-Recht-Wiki.de, zu finden bei Google Suche "AG Duisburg 45 C 367/05 reise-recht-wiki.de".

Im BGB §§ 651 d, 651 c wird geregelt, dass Flugzeitänderungen erst dan als Reisemangel angesehen werden könne, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlist der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehenden aufgezeigten Grenzen ist deshalb zu tolerieren.

Schadenersatz ist bei vorverlegten Flügen wohl möglich, jedoch nur wenn der Reiseveranstalter den Rückflug einer Pauschalreise um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so der BGH im Fall der GTI Travel GmbH Az.: X ZR 76/11 (Urteil im Volltext in der Urteilsdatenbank vom Reise-Recht-Wiki.de, zu finden bei Google Suche "BGH X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de". Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatten 2009 eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. In seinen AGB's hatte GTI sich unter bestimmten Umständen die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vorbehalten. Nachdem am Aushang im Hotel bekannt gemacht worden war, dass der Rückflug nicht Nachmittag, sondern etwa zehn Stunden früher statt finden sollte, organisierte sich das Paar einen anderen Rückflug, den es selbst bezahlte. Anschließend verlangten sie von GTI fast den gesamten Reisepreis zurück, die Erstattung der Rückflugkosten in Höhe übe 500 € sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Nach der Ablehnung in diversen Instanzen, hob der BGH das Urteil des LG Düsseldorf auf. Die Reisenden dürften in einem solchen Fall ihre Rückreise selbst organisieren, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt hätten. Eine solche Frist ist jedoch dem Gericht zufolge nicht immer nötig. Dies ist dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Vorverlegung organisiert und als unvermeidbar dargstellt hat.

Der AG Bad Homburg hat zudem ebenfalls entschieden, dass bei einem 14-tägigen Urlaub eine Vorvelegung des Rückflugs eher hingenommen werden muss, als bei einem Wochenendtrip. Nach Auffassung der Richter war es einer Urlauberfamilie zumutbar, dass die Zeit für ihren Rückflug von 14.35 auf 6.10 Uhr vorverlegt wurde. Es gehöre zum Wesen von Charterflügen, dass Flugzeiten kurzfristig geändert würden, um die Kapazitäten besser auszulasten (Az.: 2 C 3320/00, Urteil im Volltext in der Urteilsdatenbank vom Reise-Recht-Wiki.de, zu finden bei Google Suche "AG Bad Homburg 2 C 3320/00 reise-recht-wiki.de").

Bezieht man die Entscheidungen der diversen Instanzen auf Ihr Fall ist eine Verspätung von über 8 Stunden zwar sehr ärgerlich, unter 10 Stunden Vorverlegung kann jedoch von keinem Reisemangel gesprochen werden. Falls es sich bei ihrer Reise tatsächlich um eine Pauschalreise handelt und sie mit einem Charterflug gefolgen sind, ist dieser kurzfristige Änderung der Flugzeit tatsächlich hinzunehmen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

 

Grüße,

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

Beantwortet von (5,530 Punkte)
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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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Hallo, liebe Familie Schulz!

Ich würde in meiner Antwort gern auf dieselben Gesichtspunkte eingehen, wie die Vorredner, nur aus der etwas anderen Sicht.

(1) Vorverlegung des Fluges im reiserechtlichen Kontext

Mit dem Urteil vom 10. 12. 2013 (X ZR 24/13) legte der Bundesgerichtshof fest, dass die in der Reisebestätigung zugesicherten Abflugzeiten nicht mehr ohne einen sachlichen Grund geändert werden dürfen:

„Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV*** vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.“

Wie bereits richtig angegeben, müssen „unerhebliche“ Änderungen trotzdem toleriert werden, sofern sie keinen Urlaubstag betreffen oder die Nachtruhe stören. In Ihrem Fall ist kein Urlaubstag betroffen. Grundsätzlich sollte man bei Reisen den ersten bzw. letzten Tag der Reise für die Anreise bzw. Abreise einplanen. Ihnen könnte trotzdem eine anteilige Reisepreisminderung gemäß §651 d, Abs. 1 BGB zustehen, da eine Vorverlegung um 8 Stunden doch schon relativ hoch ist.

Dem beschriebenen Sachverhalt entnehme ich, dass Ihnen die Mitteilung einen Tag davor im Hotel zugestellt worden war. Vom Vertrag einen Tag vor dem Ende des Urlaubs zurückzutreten geht wohl schlecht, wenn Sie die Leistung bereits in Anspruch genommen haben und diese anscheinend vertragsgemäß ausgeführt wurde.

(2) Flugvorverlegung im Kontext der Fluggastrechte-Verordnung

Theoretisch ist es nicht unwahrscheinlich, sowohl eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter als auch eine Ausgleichszahlung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu erwirken. Der Erwägungsgrund 5 der relevanten Verordnung 261/2004 macht dies prinzipiell auch möglich:

„Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.“

Einige Gerichte in Deutschland vertreten jedoch die Ansicht, dass sowohl die Reisepreisminderung als auch die Ausgleichszahlung zu einer Überkompensation führen würde. Mit sehr einfachen Worten gesagt – es wäre zu viel des Guten. Deshalb könnte die Entschädigung des Reiseveranstalters auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. Das ist aber keineswegs die einzig anwendbare Vorgehensweise, es kann auch in umgekehrter Weise an den Sachverhalt herangegangen werden. Beide Meinungen sind vertretbar, es kommt auf die Ansicht des Gerichtes an.

Mehr sehr hilfreiche Informationen finden Sie in der ersten Antwort auf diese Frage hier.

(3) Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Von einem der Vorredner hier wurde eine Entschädigung auf Grund von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit angesprochen. Ich kann dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine derartige Forderung entnehmen. Die beschriebene Änderung der Abflugzeiten könnte allerhöchstens einen Reisemangel darstellen, sie hat jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf den Erholungswert der Reise.

§ 651 f, Abs. 2 BGB:

„Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

Die Vorverlegung der Abflugzeit stellt keine Erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar und macht den Erholungseffekt nicht zunichte.

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