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Ich habe einen Flug über ein Reisebüro gebucht, also keine Pauschalreise.

Mehr als 14 Tage vorher wurde mir erklärt, dass mein Flug auf den nächsten Tag verschoben wurde. Das ist ja eine Annullierung. Somit steht mir der gesamte Flugpreis zu, oder?

Die wollen ca. 50 Euro pro Person einbehalten für "Steuern und Buchungsgebühren". Das ist im Vergleich zum Ticketpreis von ca. 650 zwar wenig, kann aber trotzdem nicht rechtens sein.

Ich habe bis jetzt nur gefragt, ob storniert werden kann. Muss ich in kürzester Zeit auch bestätigen, dass ich stornieren möchte?
Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben richtig erkannt, gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 steht Ihnen im Falle einer Flugannullierung die Erstattung des gesamten Preises, zu dem Sie das Ticket erworben haben. Eine Flugverschiebung um einen Tag ist auch nichts anderes, als eine Flugannullierung, da die ursprüngliche Flugplanung in erheblicher Weise aufgegeben wird, sodass Sie den gesamten Flugscheinpreis zurückverlangen können.

Nun zu der Frage der „Steuern und Buchungsgebühren“. Es kommt aus Ihrer Beschreibung nicht ganz eindeutig heraus, wer die Einbehaltung der Gebühren verlangt. Die Fluggesellschaft darf unter keinen Umständen die Erstattungssumme um irgendwelche Steuern oder Gebühren mindern. Das Gesetz und die Rechtsprechung sind da einheitlich und eindeutig – vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde ist zu gewährleisten.

Sollte das Reisebüro dies verlangen, würde ich mich zuerst erkundigen, wie die entsprechende Klausel in den AGB dazu lautet. Als nächstes würde es mich interessieren, ob die AGB wirksam einbezogen wurden und Sie über die Erhebung der Gebühren im Falle einer Flugannullierung informiert werden.

Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung zu einem ähnlichen Sachverhalt getroffen (Az: C‑601/17). In dem Fall ging es um die Einbehaltung der Servicegebühren eines Flugvermittlers nach einer Annullierung und Stornierung. Der EuGH hat entschieden, dass der Flugpreis inklusive der Servicegebühren der Vermittler zu erstatten ist, sofern diese Gebühren dem Flugunternehmen bekannt sind. Im Kontext dieser Entscheidung ist es sehr wichtig zu wissen, um welche Art von „Steuern und Buchungsgebühren“ es geht.

Handelt es sich um das „typische“ Vermittlungsentgelt des Reisebüros, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Fluggesellschaft von diesen Gebühren Kenntnis hat, meiner Meinung nach hoch. Der Serviceentgelt des Vermittlers muss logischerweise in der einen oder anderen Form in die Preisgestaltung der Airline einfließen, sodass es der Fluggesellschaft zumindest bekannt sein muss, dass Gebühren erhoben werden. Solche Gebühren muss die Fluggesellschaft entsprechend der von mir erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ebenfalls erstatten.

Bei jeder anderen Art der Gebühren müsste man, wie ich bereits argumentiert habe, zuerst damit auseinandersetzen, welche Art von Entgelten das genau sind und wofür genau sie erhoben werden. Wenn Sie den Flug nicht in Anspruch nehmen dürfen auch keine Steuern anfallen. Welche Buchungsgebühren darüber hinaus fällig werden sollen, wenn keine neue Buchung stattfindet, ist mir ebenfalls schleierhaft.

Die Verordnung 261/2004 gibt nicht vor, wann Fluggäste sich in den Fällen von „rechtzeitig“ bekanntwerdenden Annullierungen für die Stornierung entscheiden müssen. Eine zeitnahe Entscheidung Ihrerseits wäre aber wohl empfehlenswert. Was Sie auch noch tun können, ist die Flugpreiserstattung direkt von der Airline zu verlangen, da die Rückzahlung auch der Fluggesellschaft obliegt. Außerdem ist es immer ratsam, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten.

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es wurde von diversen Steuern und "Ticketing Fee" gesprochen, ich gehe davon aus es handelt sich um den Service Charge vom Reisebüro.

Ein richtiges AGB konnte ich nicht finden. Es ist mir aber unangenehm das zu erstreiten, da es ein kleines Reisebüro vom Bekannten ist...

Wenn ich die Airline direkt ansprechen kann, ist das natürlich super. Das werde ich machen.
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Die Frage wurde versehentlich doppelt beantwortet.
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Sie haben einen Flug über ein Reisebüro gebucht. Nun wurde dieser Flug von der Fluggesellschaft storniert. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung des gesamten Flugpreises haben oder ob sie 50 EUR für Gebühren und Steuern einbehalten dürfen. Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Nach Art. 5 VO Nr. 261/2004 stehen dem Fluggast bei einer Annullierung unterschiedliche Rechte zu. Die Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten regelt Art. 8 VO Nr. 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also einen Anspruch auf Erstattung der Fluggscheinkosten. Fraglich ist jedoch, ob die Fluggesellschaft Ihnen auch die 50 EUR für die Steuern und Buchungsgebühren zurückgewähren muss. 

Dazu hat der EuGH am 12.09.2018 (Az.: C-601/17) folgendes entschieden: 

Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, es sei denn, sie hatte davon keine Kenntnis. 

Airline verweigert nach Flugannullierung Erstattung der Provision

Ein Familienvater erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website "opodo.de" Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte die Familie von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Die Airline war bereit, den Betrag zu erstatten, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro). Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

AG Hamburg rief EuGH an 

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Es wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

EuGH: Auch Provision grundsätzlich zu erstatten

Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, sofern die Provision nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden sei. Dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung entspreche den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten. Das gilt nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft nicht gewusst hat, dass das Reisebüro eine Gebühr erhält.

Da der Fall jedoch relativ kompliziert ist, sollten Sie darüber nachdenken, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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