Sie haben einen Flug gebucht. Nun wurde der Flug jedoch von einem anderen Flughafen zu einem anderen Flughafen durchgeführt und das in einer niedrigeren Beförderungsklasse.
Sie fragen nun nach den zusätzlichen Taxikosten und die Erstattung des Upgrades auf Business.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Da der Flug von einem anderen und zu einem anderen Flughafen stattgefunden hat, gehe ich davon aus, dass eine Annullierung vorliegt.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten wie Sie ja bereits wissen also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben.
Außerdem haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004. Für Sie ist insbesondere Abs. 3 entscheidend:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Aus Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 ergibt sich also der Anspruch auf eine Erstattung der Taxikosten.
Weiterhin fragen Sie nach Ihren Ansprüchen wegen des Downgrades. Der entscheidende Artikel ist hier der Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung, der etwas zur Herabstufungen im Flugverkehr sagt:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Businessclass gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. Lufthansa muss Ihnen meines Erachtens gem. Abs. 2 c) 75 % der Flugkosten erstatten. So auch folgende Urteile:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.
LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.