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EU FLUGGASTRECHTE

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Guten Tag,

mein Inlands-Flug innerhalb von Deutschland von Eurowings wurde annuliert und ich wurde auf einen anderen Tag umgebucht. Dadurch habe ich, soweit ich es richtig verstehe, aufgrund der EU Fluggastrechte Anrecht auf eine Erstattung des Flugpreis. Ich habe diesen Flug nun storniert und einen Voucher erhalten. Besteht für mich dadurch immer noch das Recht den kompletten Flugpreis in Bar erstattet zu bekommen oder kann ich mir diesen Voucher in Bar auszahlen lassen? An der Hotline sagte man mir ich soll den Voucher beantragen und dann eine E-Mail schreiben, wo ich um Erstattung des Flugpreis anfrage und ich würde trotzdem den vollen Preis bekommen.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Lukas,

Ja, Sie haben nach wie vor das Recht auf die Erstattung des vollen Flugscheinpreises. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 steht es Fluggästen annullierter Flüge zu, zwischen Alternativbeförderung und Erstattung des vollständigen Flugpreises zu wählen.

Grundsätzlich ist das Angebot eines Gutscheins oder eines Vouchers natürlich nicht verboten. Auch Ausgleichszahlungen dürfen nach Art. 7 Abs. 3 VO 261/2004 in Form eines Reise- bzw. Fluggutscheins erbracht werden. Dies bedarf aber einer ausdrücklichen Zustimmung des Fluggastes. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter haben nach wie vor keine gesetzliche Grundlage dafür, die Erstattungen ausschließlich in Gutschein-Form zu erbringen.

Die geplante Gesetzesänderung beinhaltet die Möglichkeit, die so erhaltenen Gutscheine später auszahlen zu lassen. Es ist jedoch nach meinem Kenntnisstand noch nicht bekannt, wann und in welcher Form genau die neuen Gesetze in Kraft treten.

Die Empfehlung von Eurowings, die Sie bekommen haben, halte ich für eine Hinhaltetaktik und ich bezweifle auch, dass die Einlösung des Vouchers so reibungslos über die Bühne gehen wird. Die Verbraucherzentrale empfiehlt es, erstmal abzuwarten und von der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung abzusehen. Wie Sie sich nun entscheiden bleibt Ihnen überlassen, ich denke aber es wird nicht falsch sein, sich zusätzlich von einem Fachanwalt für Flugrecht beraten zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Nun wurde der Flug jedoch annulliert. Die Fluggesellschaft bietet Ihnen jedoch nur einen Voucher an, während Sie jedoch eine Erstattung der Flugkosten in Geld wünschen. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten ergibt sich aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Daher können Sie meines Erachtens die Erstattung in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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