Hallo liebe Fragestellerin,
das Montrealer Übereinkommen regelt Ansprüche bei Gepäckverspätung oder Gepäckverlust.
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Anwendungsbereich
Art. 1 MÜ
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Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Der Anwendungsbereich ist in Ihrem Fall ohne Probleme eröffnet.
Demnach könnten Ihnen Ansprüche aus Artikel 17 MÜ und 19 MÜ zustehen.
Artikel 17 Absatz 2 MÜ
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Artikel 19 MÜ
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
II. Anspruch auf Schadensersatz
Schadensersatz können sie nur verlangen, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen (1) ein Kofferverlust an Bord des Flugzeuges bzw. während eines Zeitraumes, indem sich der Koffer in der Obhut des Luftfrachtführers befand und (2) ein dadurch eingetretener Schaden und zum anderen (3) die fristgerechte Schadensanzeige.
In Ihrem Fall erfüllen Sie alle drei Bedingungen und auch die Schadensanzeige erfolgte fristgerecht.
Dementsprechend steht Ihnen ein Schadensersatz zu. Die Haftungshöchstgrenze entspricht sog. 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisegast. Umgerechnet wären das in etwa 1.475,00 € pro Reisenden.