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Mein Koffer ist nicht angekommen. Den Schaden habe ich sofort bei AHS Düsseldorf gemeldet und eine Schadensmeldung bekommen. Condor (die betreffende Fluggesellschaft) habe ich am gleichen Tag informiert.  Man wollte mich anrufen. Bisher -5 Tage-  habe ich keinerlei Informationen erhalten. Telefonisch ist die AHS-Fundstelle nicht erreichbar, auf meine Mails erhalte ich keine Antwort. Was soll ich tun ?
Gefragt in Gepäckverlust von (210 Punkte)
wieder getaggt von
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13 Antworten

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Lieber Fragensteller,

 

Im Montrealer Übereinkommen (MÜ) finden sich Regelungen zu Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und zur Verspätung, Verlust und Beschädigung von Reisegepäck.

 

Ansprüche bei der Gepäckverspätung können sich aus Artikel 17 MÜ i.V.m Artikel 19 MÜ ergeben.

Denn die ordnungsgemäßen Gepäckbeförderung stellt eine Hauptpflicht aus dem Flugbeförderungsvertrag dar (Urteil des BGH vom 05.12.2006, X ZR 165/03).

 

Artikel 19 MÜ

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

 

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 MÜ ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck begrenzt auf die künstliche Währung 1.131 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

 

In der Regel ist es so, dass bei einer Gepäckverspätung von 21 Tagen der Reisende dann einen Anspruch auf Ausgleich gemäß Artikel 17 Absatz 3 MÜ gegen den Luftfrachtführer hat.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Hallo liebe Fragestellerin,

das Montrealer Übereinkommen regelt Ansprüche bei Gepäckverspätung oder Gepäckverlust.

 

  1. Anwendungsbereich

Art. 1 MÜ

  1. Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Der Anwendungsbereich ist in Ihrem Fall ohne Probleme eröffnet. 

Demnach könnten Ihnen Ansprüche aus Artikel 17 MÜ und 19 MÜ zustehen.

Artikel 17 Absatz 2 MÜ

 

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Artikel 19 MÜ

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

II. Anspruch auf Schadensersatz

 

 

Schadensersatz können sie nur verlangen, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen (1) ein Kofferverlust an Bord des Flugzeuges bzw. während eines Zeitraumes, indem sich der Koffer in der Obhut des Luftfrachtführers befand und (2) ein dadurch eingetretener Schaden und zum anderen (3) die fristgerechte Schadensanzeige.

 

In Ihrem Fall erfüllen Sie alle drei Bedingungen und auch die Schadensanzeige erfolgte fristgerecht. 

 

Dementsprechend steht Ihnen ein Schadensersatz zu. Die Haftungshöchstgrenze entspricht sog. 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisegast. Umgerechnet wären das in etwa 1.475,00 € pro Reisenden.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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