Hallo,
die Fluggesellschaften und alle anderen unterliegenden Klagegegner müssen die Anwaltskosten der gewinnenden Seite einräumen. Das bedeutet aber auch, dass bei einer außergerichtlichen Entscheidung diese Kosten nicht übernommen werden müssen. Eine sogenannte Rechtsschutzversicherung kann Ihnen aber bei diesen Kosten unter die Arme greifen und möglicherweise eine Vorberatung übernehmen.
BFH, Urteil v. 12.05.2011, VI R 42/10
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) (leicht zu Googlen unter „VI R 42/10 Reise-recht-wiki.de“)
Ein Prozess birgt somit immer das Risiko, bei Verlust die Anwaltskosten der anderen Seite bezahlen zu müssen. Meistens empfiehlt es sich bei eindeutigem Wissenstand einen Fachanwalt zu kontaktieren, damit auch alles zu Ihrer Zufriedenheit entschieden wird.
Bei einem kaputten Gepäckstück haben sie natürlich Ansprüche. Eine Gepäckbeschädigung liegt vor, wenn die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks erreicht worden ist.
BGH, Urteil v. 05.12.2006, X ZR 165/03
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt. (auch dieses ist leicht zu Googlen unter „X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de“)
Wie aus Ihrer Frage bereits deutlich wurde, haben Sie den Schaden bereits angezeigt. Ich hoffe sie haben dafür die 7 Tage Frist beachtet. Laut dem Montrealer Übereinkommen haben sie nur einen Anspruch, wenn sie innerhalb von 7 Tagen, bei der Fluggesellschaft, den Schaden anzeigen.
Hier ist das ganze Thema nochmal aufgeschrieben. Gepäckbeschädigung
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07
Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen. (leicht zu Googlen „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ und „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)
Ich wünsche Ihnen viel Glück.