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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Herbst 2019 Hin und Rückflug nach Split gebucht:
Abflug 6.06.2020
5:50 Uhr    Neu: 18:20 Uhr

Rückflug  13.06.2020
7:50 Uhr   Neu: 20:25

Die Verschiebung ist mehr als 12 Stunden. Können wir in jedem Fall stornieren?
In den AGB (2018) steht:
9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, werden wir Ihnen die flugplanmäßige Flugzeit, die zu diesem Zeitpunkt gültig ist, mitteilen und sie wird auf Ihrem Flugschein angegeben. Möglicherweise müssen wir die flugplanmäßige Flugzeit nach Übermittlung Ihrer Buchungsbestätigung jedoch ändern. Wenn Sie uns eine Möglichkeit angeben, Sie zu kontaktieren, werden wir uns bemühen, Ihnen solche Änderungen mitzuteilen. Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes.
 

10.1 Höhe vorgeschriebener Rückerstattungen

Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, richtet sich die Höhe von Rückerstattungen nach den gesetzlichen Regelungen. Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so einspricht der Erstattungsbetrag:

Wir haben ja wg. Corona höchstes Interesse an einer Stornierung. Ob zu diesem Zeitpunkt noch Quarantäne in Kroatien ist, wissen wir nicht.
Falls wir keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung haben, ist die Frist für die Beantragung eines Vouchers der 21.05.2020
Danke für Ihre schnelle Rückantwort.
Karin Thomas-Martin

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sehr geehrte Frau Thomas-Martin,

Sie könnten einen Anspruch auf eine Stornierung und Rückerstattung des Flugpreises haben.

Das könnte sich bereits aus den von Ihnen zitierten Passagen der allgemeinen Beförderungsbedingungen von Eurowings ergeben.

Den Vorbehalt der Änderungen von Flugzeiten finde ich zwar fragwürdig, jedoch sind geringfügige Verspätungen und Änderungen der Abflugzeit auch nach dem Gesetz entschädigungslos hinzunehmen.

Die Verlegung der Flugzeiten um 12 Stunden finde ich erheblich genug, um eine Stornierung des Fluges und die Erstattung der Flugscheinkosten zu verlangen. Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 entstehen Ansprüche auf kurzen Flugstrecken bereits ab einer Verspätung von 3 Stunden. 12 Stunden sind dann sogar auf längeren Strecken inakzeptabel.

Regulär hätten Sie einen Anspruch auf die Stornierung und Erstattung des Fluges bei einer Annullierung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004 gehabt. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 festgestellt, dass ein Flug dann auch dann als faktisch annulliert betrachtet werden kann, wenn seine ursprüngliche Planung aufgegeben wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10). Dies kann man an der Änderung der Flughäfen oder eben an der erheblichen Verlegung der Abflugzeit feststellen.

Aber auch der Punkt 10.1 der allgemeinen Beförderungsbedingungen von Eurowings liefert eine solche Grundlage. Durch die neuen abweichenden Flugzeiten wird der Flug nicht mehr entsprechend dem Flugplan durchgeführt. Die gesetzliche Höhe der Rückerstattung entspricht der vollen Höhe des Betrages, den Sie für den Flugschein entrichtet haben.

An Ihrer Stelle würde ich den Voucher nicht beantragen, sondern zusätzlich einen Anwalt für Flugrecht fragen, ob Sie auch wirklich einen gesetzlichen Anspruch auf die Stornierung des Fluges aufgrund der erheblichen Flugzeitenänderung haben. Wenn Sie einen Gutschein annehmen, bleiben Sie erstmal darauf sitzen. Wenn Eurowings aufgrund der andauernden Quarantäne in Kroatien den Flug doch noch selbst annullieren muss, haben mit Sicherheit einen Anspruch auf die Erstattung.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowing nach Split gebucht. Nun wurde der Flug jedoch um 12 Stunden nach hinten verschoben. Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer Erstattung der Flugscheinkosten.

Dieser Anspruch könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Diese Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten um über 12 Stunden nach hinten verlegt. Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichzusetzen ist. 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Sie können daher meines Erachtens nach jetziger Gesetzeslage die Erstattung der gesamten Reisekosten in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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