Sie haben eine Pauschalreise über Holidaycheck gebucht. Der Rückflug im Rahmen dieser Pauschalreise sollte eigentlich wurde nun trotz expliziter Buchung um 8,5 Stunden nach vorne verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Fraglich ist also, ob die Vorverlegung des Rückfluges um 8,5 Stunden einen Reisemangel darstellt. Das lässt sich pauschal allerdings nicht beurteilen, sondern muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bewertet werden. Zur Orientierung habe ich aber folgende Urteile rausgesucht:
AG Hamburg, Urt. v. 23.06.2014, Az: 915 C 23/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 915 C 23/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht. Die Beklagte verlegte den Rückflug um mehr als 12 Stunden vor. Daher verlangen die Kläger Minderung des Reisepreises.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte müsse sich an die zugesagten Leistungen halten. Hier sei die erbrachte Leistung von der vereinbarten Leistung erheblich negativ abgewichen. Daher war ein Teil des Reisepreises rückzuerstatten.
AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 C 1621/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde.
Das Gericht entschied, das es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.
Diese beiden Urteile gehen von einem Reisemangel bei einer Vorverlegung von 11 bzw. 12 Stunden aus. Allerdings wurde in Ihrem Fall der Flug nur um 8,5 Stunden vorverlegt, sodass fraglich ist, ob auch diese Zeitspanne schon einen Reisemangel darstellt, denn An- und Abreisetag sind grundsätzlich nicht als vollwertige Urlaubstage anzusehen.
Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Da der Rückflug vorverlegt wurde, verlangt sie Minderung des Reisepreises.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Abreisetag sei ohnehin nicht als voller Urlaubstag zu erwarten, sodass eine Vorverlegung, die nur die Uhrzeit am gleichen Tag ändert, kein Reisemangel sei. Es bestehe kein Minderungsanspruch.
Allerdings haben Sie extra einen Aufpreis für den späteren Flug bezahlt, dieser ist also meines Erachtens Vertragsbestandteil geworden. Das würde für einen Reisemangel sprechen, denn ein solcher wird in der Regel nur verneint, wenn keine vertraglichen Abreden getroffen wurden. Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urt. v. 02.07.2002, Az: 560 C 4074/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 560 C 4074/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird im Reisevertrag keine feste Rückflugzeit vereinbart, ist eine Vorverlegung um mehrere Stunden kein Reisemangel.
AG Hannover, Urt. v. 02.07.2002, Az: 560 C 4074/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 560 C 4074/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht, deren Rückflug vorverlegt wurde. Daher verlangen sie Minderung des Reisepreises.
Das Gericht wies die Klage ab. Es sei keine feste Rückflugzeit Vertragsbestandteil geworden, sodass eine Änderung kein Reisemangel sei.
Da in Ihrem Fall der Rückflug meines Erachtens durch den Aufpreis fester Bestandteil des Vertrages geworden ist, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass ein Reisemangel vorliegt.
Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten erscheint für Sie meines Erachtens die Geltendmachung einer Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB.
Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.