Sie haben über Flugladen.de Hin- und Rückflug mit Air Canada von Amsterdam nach Vancouver gebucht. Nun wurde die Flüge erheblich verändert und Sie fragen nach einer Erstattung der Flugscheinkosten.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung und bestehen gegenüber der Fluggesellschaft, also Air Canada. Allerdings ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004, dass die Verordnung nur dann anwendbar ist, wenn die Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft der Europäischen Gemeinschaft ist oder der Abflughafen innerhalb der EU liegt. Da Air Canada keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist, kommt nur für den Hinflug die Europäischen Fluggastrechteverordnung zum Tragen. Beim Rückfug hingegen findet Sie keine Anwendung.
Sie könnten also wenigstens bezüglich des Rückfluges einen Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten gegenüber Air Canada haben.
Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde sowohl Flugroute, als auch die Flugzeiten verändert. Insbesondere hat sich auch die ursprüngliche Flugnummer geändert, was ein starker Indikator für eine Annullierung ist. Daher ist meines Erachtens davon auszugehen, dass eine solche vorliegt.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich davon aus, dass diese Frist in Ihrem Fall eingehalten wurde.
Sie haben aber einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für den Hinflug gegen die Fluggesellschaft, also gegen Air Canada.
Falls Air Canada das Geld an Flugladen.de erstattet, haben Sie meines Erachtens gegenüber Flugladen.de als Reisevermittler einen Anspruch auf die gesamte Erstattung der Flugscheinkosten. Dabei darf der Reisevermittler keine Stornogebühren verlangen darf und Ihnen den gesamten Preis zurückerstatten muss. Dazu folgendes Urteil:
Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2014 - 08 O 1784/13
Reisevermittler darf keine Stornogebühr verlangen.
Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Da dieser Beitrage jedoch nur eine unverbindliche Rechtsmeinung darstellt, empfehle ich das Einschalten eines Anwalts.