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Hallo,

 

ich wollte vor kurzem folgenden Flug antreten:

Ottawa -> London (Air Canada)

London -> Stuttgart (Air Canada - durchgeführt von Germanwings)

 

Etwas 5 Stunden vor Abflug hab ich zufällig auf CheckMyTrip gesehen, dass der Flug London -> Stuttgart storniert wurde. Eine Benachrichtigung habe ich nicht erhalten und bei der offiziellen Fluginformationsabfrage von Air Canada wurde die Stornierung nicht angezeigt. Bei der Hotline wurde mir dann allerdings bestätigt, dass der Flug Stuttgart -> London storniert wurde, und ich daher den ganzen Flug nicht antreten kann. Die nette Dame am Telefon hat mich dann auf den nächstbesten Flug umgebucht, dieser war aber erst ein Tag später, da auf der Strecke London -> Stuttgart früher keine Plätze frei waren.

 

So bin ich ein Tag später als geplant folgenden Flug angetreten:

Ottawa -> London (Air Canada)

London -> Stuttgart (British Airways)

 

In Stuttgart bin ich also mit über 26h Verspätung am Zielort angekommen.

 

Nun meine Fragen:

1. Welche Rechte habe ich?

2. Kann ich Entschädigung verlangen, und wenn ja, wie viel €?

3. Wo genau muss ich mich melden, um eine Entschädigung zu bekommen?

 

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Viele Grüße!

Gefragt in Flugannullierung von
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Du wolltest mit Air Canada von Ottawa nach London und wieder von London nach Stuttgart fliegen. Dein Rückflug wurde leider storniert, und du wurdest auf den darauffolgenden Tag mit British Airways umgebucht. Deshalb bist du mit 26 Stunden Verspätung gelandet.

Du hast deshalb ein paar Fragen. Vielleicht kann ich dir mit meiner Meinung weiterhelfen.

Ich könnte mir vorstellen, dass dir vielleicht Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Dazu müsste aber zuerst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO nach Artikel 3 eröffnet sein:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Einmal gilt diese Verordnung also, wenn man einen Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats antritt.

BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 12/12 und 14/12 reise-recht-wiki.de)

Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise auch zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass bei einer Flugreise mit mehreren Flügen jeder Flug einzeln betrachtet werden soll.

Du hast deinen Flug in Ottawa Kanada angetreten und bist nach London gereist, von da aus ging es weiter nach Stuttgart. Betrachten wir beide Flüge einzeln. Probleme gab es mit der Verbindung von London nach Stuttgart.

Großbritannien ist ein Mitgliedsstaat. Dann wärst du von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats gestartet, und der Anwendungsbereich könnte meiner Meinung nach nach Artikel 3 Absatz 1 a) eröffnet sein. Dabei ist es, siehe a), gleichgültig welche Airline diesen Flug bedient hat - ob nun Air Canada oder British Airways. Das könnte aber dann relevant sein, falls dir Ansprüche zustehen, und du dich fragst, wem gegenüber du sie geltend machen sollst.

Da du von einer Stornierung deines ursprünglichen Fluges sprichst denke ich zunächst an Artikel 5 EU-VO zu Annulierungen:

 (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (...)

Danach gibt es im Falle einer Annulierung Ansprüche aus Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Deine Airline Air Canada hat dich auf deine Nachfrage informiert, dass dein Flug von London nach Stuttgart storniert wurde. Du wurdest außerdem auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht. Es scheint für mich deshalb so, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr durchgeführt werden sollte wie geplant. Eine Annulierung würde ich persönlich vermutlich annehmen.

Dann werden die in Artikel 5 genannten Artikel interessant.

> Nach Artikel 7 EU-VO kannst du Ansprüche auf Ausgleichszahlungen haben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ausgleichszahlungen können aber auch entfallen. Und zwar einmal, wenn man früh genug über die Annulierung informiert wurde.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung...

 

Du hast davon nur knapp 5 Stunden im Voraus erfahren, insofern scheidet das denke ich aus, siehe Artikel 5 Absatz 1 c). Aber sie können außerdem entfallen, wenn außergewöhnliche Umstände zur Annulierung geführt haben, so Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ein von Fluggesellschaften gerne genannter Grund sind technische Probleme am Flugzeug. Dabei ist dieses Urteil aber denke ich interessant, und gibt einen Einblick dazu was außergewöhnliche Umstände sind und was eher nicht:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Außergewöhnliche Umstände sind nach dem EuGH also Probleme die nicht von dem betroffenen Luftfahrtunternehmen beherrschbar sind.

Davon ist deiner Nachricht erst einmal nichts zu entnehmen. Insofern kann ich persönlich mir schon vorstellen, dass dir eine Ausgleichszahlung zusteht, und solch ein Umstand vielleicht nicht vorgelegen hat.

> Weiterhin könnte Artikel 9 EU-VO über Betreuungsleistungen meiner Meinung nach für dich interessant sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Du hast einen Tag später als eigentlich geplant einen Flug antreten müssen. Es könnte ja sein, dass du deshalb in einem Hotel übernachten musstest oder sonstige Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen musstest.

Diese könnten dann im Rahmen von Artikel 9 EU-VO von deiner Fluggesellschaft übernommen werden.

Für diese Ansprüche müsstest du dich meiner Meinung nach an deine ausführende Airline wenden.

Der Flug von London nach Stuttgart wurde ausgeführt durch British Airways. Du hast zwar bei Air Canada gebucht, aber British Airways ist Teil der so genannten Interline-Partnerschaften von AirCanada. Dies wird auch so gekennzeichnet, laut der verlinkten Seite, und zwar mit einem Hinweis auf ein "durchgeführt von".

Der Flug wurde also von British Airways vorgenommen, nicht von Air Canada - ganz ähnlich wie beim Code-Sharing: zwei unterschiedliche Airlines haben den Flug ausgeführt.

Du schreibst aber, dass Air Canada dich wegen der Stornierung umbuchte, nicht etwa British Airways. Es liegt auch keine Verspätung vor, welche dann auf British Airways zurückfallen könnte, sondern eine Umbuchung als Annulierung wegen Problemen auf der ersten Air Canada Verbindung. Insofern denke ich persönlich, dass Air Canada dein Ansprechpartner ist.
Melden könntest du dich bei Air Canada denke ich über die hier angegebenen Daten. Das ist aber nur meine persönliche Meinung zu der von dir beschriebenen Lage, ein Anwalt kann dir im Zweifel als einziger eine sichere Antwort auf deine Fragen geben.

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Sie haben einen Flug von London nach Stuttgart mit der Fluggesellschaft Air Canada gebucht.

Bedauerlicherweise wurden Sie auf einen anderen Flug umgebucht.

Diesen konnten Sie erst am nächsten Tag antreten wodurch Sie in Stuttgart mit einer Verspätung von 26 Stunden angekommen sind.

Sie fragen sich jetzt natürlich welche Ansprüche Sie im Nachhinein gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Es stellt sich zunächst die Frage ob es sich in Ihrem Fall um eine Verspätung oder Flugannulierung handelt um die in Betracht kommenden Ansprüche einzugrenzen.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.

Es gibt jedoch einige wenige Fälle, in denen eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist Ausgleichszahlungen zu leisten, obwohl eine Verspätung oder gar Annullierung vorliegt.

Das sind die Fälle in denen die Verspätung oder Annullierung aufgrund von einem außergewöhnlichen Umstand eingetreten ist.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Mangels gegenteiliger Angaben liegt ein solcher Umstand in Ihrem Fall nicht vor.

Demnach können Sie meines Erachtens nach auch eine sog. Ausgleichszahlung fordern.

Eine große Verspätung, kann genauso zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichten, wie eine Flugannullierung. Bei einer Wartezeit von 26 Stunden liegt dies eindeutig vor.

Gemäß Art. 7 der EU-FLUGGASTRECHTEVERORDNUNG hätten Sie also folgende Ansprüche:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Die Entfernung London – Stuttgart beträgt 728 KM Luftlinie.

Demnach hätten Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250 €.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles gute, viel Erfolg und schöne Feiertage.

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