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Wir buchten schon weit im voraus im Mai 2012 einen Flug von Berlin nach Florida für März 2013. Dann sendete uns Air Berlin jetzt im Dezember eine "Flugzeitenänderung" und verlegte den Flug von Berlin-Tegel nach Düsseldorf um einen Tag vor. Der Flug von Düsseldorf nach Fort Myers soll plötzlich zu komplett anderen Zeiten durchgeführt werden. Wir haben Mietwagen, Hotels und eine Tour bereits organisiert und gebucht. Wenn wir das jetzt alles umbuchen sollen, kostet das viel Geld. Air Berlin sagt, dass eine Flugverlegung bzw. Flugvorverlegung immer möglich sei und die Änderung der Flugzeiten in den AGB vorbehalten wäre.

Ist das korrekt? Darf die Fluggesellschaft den Abflug einfach um einen Tag vorverlegen? Haben wir keine Möglichkeiten?

Dieter C. Schulz (Berlin)
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Lieber Fragensteller,

Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1) Vorverlegung des Fluges  und den des (2) Ausgleichsanspruch. Das bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen ausschließlich nach Überprüfung der Flugbuchungsbestätigungen / Flugtickets möglich ist

 

1.    Vorverlegung des Fluges

Die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden wird gleich einer Annullierung des Fluges behandelt. Ihnen stehen somit mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie könnten von der Reise zurücktreten oder eine Ausgleichszahlung in Form der eingetretenen Zeit der Vorverlegung verlangen. Je nach Zielweite und Zeit variiert der Ausgleichsanspruch dabei.

AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10

Der Anspruch ist entsprechend Artikel 5 der VO Nr. 261 begründet, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist geboten, insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die VO Nr. 261 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen

 

2. Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch variiert in Ihrem Fall von der Reichweite des Zieles. Unter 1.500 Kilometer beträgt dieser 250 €, über 1.500 bis 3.000 Kilometer 400 € und über 3.000 Kilometer 600 €. Dies ist näher in der VO (EG) 261/2004 Art. 7 geregelt.

 

BGH, Urteil v. 17.04.2012, X ZR 76/11

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

Der Sachverhalt den Sie schildern, muss man in zwei Etappen bewerten.

Ein Ausgleichsanspruch im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 steht jedem Flugreisenden zu, dessen Flug verspätet das Ziel erreicht hat oder dessen Flug annulliert wurde.

Die Fluggastrechteverordnung sieht eine Ausgleichszahlung der Airline an ihre Passagiere im Falle der Nichtbeförderung (also Verspätung oder Annullierung) vor. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Länge des Fluges.
Bis zu einer Entfernung von 1500 km erhält der Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€. Bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km beträgt die Zahlung 400€, ebenso bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km. Ab einer Strecke von mehr als 3500 km wird eine Summe von 600€ ausgezahlt.
Zur Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Fraglich ist aber nun, was in Ihrem Falle gegeben ist. Schließtlich handelt es sich eigentlich nicht um eine Verspätung, sondern um eine viel frühere Ankunft.
Mit einer solchen Frage hatten sich die Richter des Amtsgerichts Hannover zu befassen. Sie befanden, dass ein Anspruch entsprechend Art. 5 EG (VO) Nr. 261/2004 begründet ist, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des EuGH, wonach die Art. 5, 6 und 7 EG (VO) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009,C-402/07 und C-432/07; einfach bei Google eingeben: "C-402/07 reise-recht-wiki.de"). Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die EG (VO) Nr. 261/2004 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, 512 C 15244/10).

 

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Berlin nach Florida wurde um einen Tag vorverlegt. Bei einer so großen Vorverlegung,liegt bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annullierung kann somit ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Jedoch berichten Sie, dass Sie bereits im Dezember 2012 über diese Annullierung für Ihren Flug im März 2013. In Artikel 5 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist gereglt, dass ein Ansprucha uf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zweich Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden ist.

Das ist bei Ihnen der Fall. Damit steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

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Hallo lieber Fragesteller,

es ist an der Tagesordnung, dass Flugunternehmen bzw. Reisevermittler kurzfristig die bereits mitgeteilten Flugzeiten ändern, manchmal mit einem beträchtlichen Unterschied. Auch eine Änderung des Zielflughafens kommt oft vor. 

Als erstes beschäftige ich mich mit der Änderungen der Flugzeigt, da Sie leider nicht schildern um wieviele Stunden der Flug verädnert wurde, ist es erstmal unklar welche Anrpüche Sie tatsächlich hätten. 

Reisevermittler behalten sich sehr oft die Flugzeiten vor, dies ist jedoch nicht wirksam. So hat das Bundesgerichtshof am 10.Dezember 2013 (Az: X ZR 24/13) entschieden. Die Beklate (Reisevermittlerin) behaltete sich in einer Klausel der Reisebedigungen vor die Flugzeiten kurzfristig verändern zu können:

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Diese Klausel wurde jedoch als unwirksam betrachtet. Dabei wurde insbesondere darauf eingegangen, dass Flugzeiten ein fester Bestandteil einer Pauschalreise sind, der Kunde sich also unter anderem wegen dieser für bestimmte Reise entscheidet. Laut Gerichtsurteil führten geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung vond er vetraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, sind unzulässig.

Da Sie höchstwahrscheinlich die Änderung der Reisezeiten als auch des Flugzieles angenommen haben, haben Sie einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monate nach Reiseende geltend gemacht werden. Liegt eine Gesamheit von Reiseleistungen vor, so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine ENtschädigung in Geld auch beo Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. 

Welche Flugzeitänderung hinnehmbar ist, ist nicht wirklich fesgelegt. Das AG Kleveentschied im Urteil vom 22.02.1996, Az: 3 C 750/95, dass eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden noch im Bereich des Hinnehmbare liegt und nicht zu einer Reisepreisminderung führt. 

Das AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 war der Meinung, dass eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren ist und deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung berechtigt. 

Eine Flugzeitänderung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unzumutbar. Dies ist der Fall, wenn ein Reisetag verloren geht oder nie Nachtruhe beeinträchtigt wird. In dem Fall hätten Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach §651 d BGB.

Eine Flughafenänderung stellt ebenso einen Reisemangel dar, der im Prinzip gleiche Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung. Besonders relevant ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind inbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen. 

Sie schildern, dass Ihr Flug um einen Tag vorverlegt wurde, was einen erheblichen Mangel darstellt. 

 

 

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Sie haben einen Flug von Berlin nach Florida im März 2013 mit Air Berlin gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Ihr Flug einen Tag vorverlegt wird.

Im Falle von einer Flugverlegung können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Fraglich ist, ob sich solche Ansprüche auch ergeben, wenn es sich um eine Vorverlegung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt. Siehe dazu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

In Ihrem Fall handelt es sich also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Dieser ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich wie folgt: 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Berlin und Florida beträgt ungefähr 7.917 km. Sie hätten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR.

 

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass Sie bereits im Dezember 2012 über die Verlegung Ihres Fluges informiert wurden. Gem. Art. 5 c) i) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 befreit, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Sie haben leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

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