Hallo lieber Fragesteller,
es ist an der Tagesordnung, dass Flugunternehmen bzw. Reisevermittler kurzfristig die bereits mitgeteilten Flugzeiten ändern, manchmal mit einem beträchtlichen Unterschied. Auch eine Änderung des Zielflughafens kommt oft vor.
Als erstes beschäftige ich mich mit der Änderungen der Flugzeigt, da Sie leider nicht schildern um wieviele Stunden der Flug verädnert wurde, ist es erstmal unklar welche Anrpüche Sie tatsächlich hätten.
Reisevermittler behalten sich sehr oft die Flugzeiten vor, dies ist jedoch nicht wirksam. So hat das Bundesgerichtshof am 10.Dezember 2013 (Az: X ZR 24/13) entschieden. Die Beklate (Reisevermittlerin) behaltete sich in einer Klausel der Reisebedigungen vor die Flugzeiten kurzfristig verändern zu können:
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."
Diese Klausel wurde jedoch als unwirksam betrachtet. Dabei wurde insbesondere darauf eingegangen, dass Flugzeiten ein fester Bestandteil einer Pauschalreise sind, der Kunde sich also unter anderem wegen dieser für bestimmte Reise entscheidet. Laut Gerichtsurteil führten geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung vond er vetraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, sind unzulässig.
Da Sie höchstwahrscheinlich die Änderung der Reisezeiten als auch des Flugzieles angenommen haben, haben Sie einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monate nach Reiseende geltend gemacht werden. Liegt eine Gesamheit von Reiseleistungen vor, so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine ENtschädigung in Geld auch beo Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen.
Welche Flugzeitänderung hinnehmbar ist, ist nicht wirklich fesgelegt. Das AG Kleveentschied im Urteil vom 22.02.1996, Az: 3 C 750/95, dass eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden noch im Bereich des Hinnehmbare liegt und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.
Das AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 war der Meinung, dass eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren ist und deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung berechtigt.
Eine Flugzeitänderung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unzumutbar. Dies ist der Fall, wenn ein Reisetag verloren geht oder nie Nachtruhe beeinträchtigt wird. In dem Fall hätten Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach §651 d BGB.
Eine Flughafenänderung stellt ebenso einen Reisemangel dar, der im Prinzip gleiche Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung. Besonders relevant ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind inbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.
Sie schildern, dass Ihr Flug um einen Tag vorverlegt wurde, was einen erheblichen Mangel darstellt.