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Bei Gepäckschäden (davon erfasst ist nicht nur die Beschädigung im gemeinen Sinne, sondern auch die Verspätung, der Verlust, oder die Zerstörung von Gepäck) kommt Art. 17 II des Montrealer Übereinkommens zur Anwendung.

 

Anders als das nationale Recht mit § 651 II BGB Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit/ vergangener Urlaubsfreude ist das Montrealer Übereinkommen dabei nicht auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet.

So EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az. C-63/09

Das Montrealer Übereinkommen ist nicht auf die Kompensation immaterieller Schäden gerichtet. Gleichzeitig umfasst die Haftungsgrenze des Montrealer Übereinkommens Schadensersatzansprüche infolge von materiellen und immateriellen Schäden.

Ebenso AG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 20A C 359/10 (zu finden nach einer Sucheingabe "20A C 359/10 reise-recht-wiki")

 

Dies hat zum Vorteil, dass das Montrealer Übereinkommen bei Pauschalreisen nicht den § 651 II BGB bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verdrängt, sondern dass gemäß Art. 17 II Montrealer Übereinkommen der Ersatz von materiellen Schäden gleichzeitig mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 II BGB verlangt werden kann.

Leider sind dadurch Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag (Individualreisende) insofern schlechter gestellt, als dass sie nur den durch die Gepäckverspätung/ den Gepäckverlust entstandenen, materiellen Schaden ersetzt bekommen.

Letztendlich heißt es in Art. 17 II Montrealer Übereinkommen “der Luftfrachtführer [habe] den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht“ – Üblicherweise sind dies die Kosten für Ersatzgarderobe und andere Noteinkäufe.

Im Notfall ist es die Pflicht der Fluggesellschaft, dem Reisenden bei Bedarf Geld für solche Noteinkäufe bereitzustellen.

Ähnlich das OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.1984, Az. 11 U 59/83.

 

Anmerkung: Zwar ist bei dem Montrealer Übereinkommen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ausgeschlossen, doch können mittelbare Schäden durchaus geltend gemacht werden, darunter insbesondere der entgangene Gewinn nach § 252 BGB.

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Hallo Fragesteller,

Im Montrealer Übereinkommen sind internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden geregelt. Dieses Übereinkommen gilt seit 2005 im deutschsprachigen Raum und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab. Zu beachten gilt es, dass das Montrealer Abkommen nicht in allen Ländern gilt. Für manche Länder gilt noch das Warschauer Abkommen. Das Montrealer Abkommen greift nur ein, wenn der Flug zwischen den Abkommensstaaten (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) gilt oder durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird der Flug innerhalb Deutschlands stattfindet.

Ansprüche bei Gepäckverspätung

Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten, vgl. Art. 22 Abs. 2 MÜ. Bis zu dieser Haftungsgrenze kommt der Luftfrachtführer folglich für die Ausgaben für Ersatzgarderobe, Kosmetika, Telefonkosten u. a. auf (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011, 20A C 359/10). Ein bestimmter Tagessatz besteht nicht.
Für den Ersatz von Mehraufwendungen und Neuanschaffungen ist von großer Bedeutung, dass Sie belegen können was sie gekauft haben und dass es wirklich nötig war. Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob die Neuanschaffung wirklich nötig war. Zu beachten ist bei den Telefonkosten, dass diese als Schaden angezeigt werden und der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geltend gemacht wird.

Nach Artikel 31 Montrealer Übereinkommen muss eine Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer gestellt werden (vgl. AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, 9 C 244/13, einfach mal bei Google eingeben: "9 C 244/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Fristbeginn ist der Tag, an welchem Sie ihr Gepäck zurückerhalten. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

Ausgleich nach dem BGB

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Reisender auf die Wiedergutmachung seiner immateriellen Schäden klagen. Das Montrealer Übereinkommen umfasst nur materielle Schäden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Schadensersatz aufgrund von vertaner Urlaubsfreude nach § 651 f II BGB geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Anwendungsbereich nur eröffnet, wenn eine Pauschalreise vorliegt. Diese ist gegeben, wenn eine Vielzahl von Leistungen vom Reiseveranstalter erbracht wird und der Reisende dafür zahlt.
Liegt eine Pauschalreise vor, so kann ein Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden auf Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Reise durch die Gepäckverspätung erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wurde. Inwieweit eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist, muss im Zweifelsfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten ein Gericht beurteilen.
Das Landgericht Frankfurt urteilte z.B., dass wenn das Gepäck mehrere Tage zu spät am Urlaubsort eintrifft und der Urlauber aufgrund des fehlenden Gepäcks an Ausflügen und anderen Aktivitäten nicht teilnehmen kann, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuenden zusteht (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2007, 2-27 S 44/06; bei Google unter "2-27 S 44/06 Reise-Recht-Wiki.de" suchen). Wenn das Gepäck allerdings leicht ersetzt werden kann, liegt kein Anspruch auf Schadensersatz vor. Kommt das Gepäck nur einen Tag zu spät, so handelt es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit (vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 20.06.1995, 2 C 1368/95).

 

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Lieber Fragesteller,
 
 
Ansprüche bei Gepäckverspätung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen. 
 
(1) Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
(2) Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
(3) Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
(4) Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkomen
 
Um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können muss eine fristgerechte Schadensanzeige erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Wichtige Urteile zur Gepäckverspätung:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)
 
 
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Ansprüche bei Gepäckverpsätungen ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen.


Gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommen muss der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten.

In dem Moment, wo Sie das Gepäck abgeben, gelangt es in den Machtbereich der ausführenden Airline. Von da an ist somit das entsprechende Luftfrachtunternehmen für Ihr Gepäck zuständig.

 

Art.22 MÜ erfasst die eine Haftungshöchsgrenze in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. 

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 MÜ spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, sonst erlöschen Ihre Ansprüche.

Artikel 31 Absatz 2 MÜ

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

 
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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Hallo,


 

Nach Art.19 des Montrealer Übereinkommen muss der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Darunter fallen vor allem materielle Verluste, z.B.: Ausgaben infolge der Ersatzbeschaffung von gewissen notwenigen Gegenständen, wie Kleidungsstücke oder Kosmetikartikel. Dies gilt, solange beim Hinflug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat.
 

Nach Art.22 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. Dies bedeutet, dass jeglicher Schaden bis zu einem Betrag von ca. 1.300 € pro Person erstattet wird. Die genaue Summe hängt allerdings von den gegeben Umständen vor Ort ab.

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 MÜ spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, um keine möglichen Ansprüche zu verlieren.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(Bei Google zu finden: "reise-recht-wiki.de 4 C 7/07")


 

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.
(Bei Google zu finden: “16 U 66/12 reise-recht-wiki.de“)

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ÜBERSICHT GEPÄCKVERSPÄTUNG
 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Wann eine Beförderung als „verspätet“ anzusehen ist, wird weder im Warschauer Abkommen noch im Montrealer Übereinkommen definiert.


Anspruchsgrundlage: Art. 19 Montrealer Übereinkommen
→ Haftung für Verspätungsschäden von Flugreisenden und Gepäckbeschädigung, sofern nicht alle erforderlichen Mittel zur Vermeidung des Schadens getroffen wurden
→ in der Regel nur materielle Schäden

Haftungsgrenze: Art. 22 MÜ
→ 1.131 Sonderziehungsrechte je Reisender
→ Ausnahme: Schweres Verschulden oder Wertderaklation

Haftungsausschluss:
→ außergewöhnliche Umstände

 

Urteile:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Bei einer Gepäckverspätung richten sich die Ansprüche eines Reisenden regelmäßig nach dem Montrealer Übereinkommen.

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) muss der jeweilige Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der als Folge der Verspätung auftritt. Dabei ist es zudem vollkommen irrelevant, ob der Verlust auf dem Hin- oder Rückflug geschieht.

 

Wenn Sie also bestimmte Dinge notwendiger Weise ersatzweise gekauft haben, können Sie diese so zurückfordern. Das bloße Warten auf die Reisetasche stellt keinen Schaden in diesem Sinne dar. Die jeweilige Airline muss bis zu einer Obergrenze von etwa 1.300 € für alle finanziellen Schäden haften.

 

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann.

Die Anzeigefrist für den Schaden ist 21 Tage nach Erhalt des verspäteten Gepäcks. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden (Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13). Ab dem 22. Tag ist das Gepäck somit als verloren anzusehen.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind (das ist bei Deutschland und China der Fall).

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

 

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Guten Tag,

Sie erkundigen sich nach Ihren Ansprüchen bei einer Gepäckverspätung.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeder materieller Schaden. Wichtig ist, dass Sie die dazugehörigen Quittungen und Belege aufbewahren, um Ihre Käufe und, gegenüber der Airline, auch deren Notwendigkeit nachweisen können.

Außerdem:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Das heißt, Ihre Schäden müssen Sie gegenüber der Airline spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihres verspäteten Gepäcks geltend machen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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