Guten Tag,
Vorab: Sie schildern einen Einzelfall, ich kann Ihnen hierzu jedoch nur die allgemeine Rechtslage erläutern. Eine abschließende Entscheidung, ob sie Ansprüche haben, ist leider nicht möglich.
In Ihrem Fall geht es nicht um eine normale Flugverspätung, die so nicht vorgesehen war. Daher können auch die normalerweise genutzten Angaben zur Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung hier nicht weiterhelfen.
Was in Ihrem Fall passiert ist, ist eine nachträgliche Änderung des Vertrags. Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag immer so geschlossen wird, wie es von beiden Seiten vereinbart wurde – in Ihrem Fall also über einen Flug mit der Abflugzeit um 5:20 Uhr.
Es kann allerdings vorkommen, dass Angaben im Vertrag nachträglich geändert werden müssen – etwa dann, wenn es der Fluggesellschaft absolut unmöglich ist, zur ursprünglich angegebenen Zeit einen Flug durchzuführen. In solchen Fällen hat der Reiseveranstalter den Fluggast frühzeitig davon zu unterrichten, dass der Flug verlegt wurde. Dies ist in Ihrem Fall geschehen.
11 Stunden Verspätung sind tatsächlich viel, zumal dadurch ein halber Urlaubstag verloren geht. Möglicherweise ist jedoch in den Allgemeinen Reisebedingungen des Anbieters ein Passus enthalten, dass sich die Flugzeit noch ändern kann. Eine solche Formulierung ist zulässig. In diesem Fall muss eine Flugverlegung leider hingenommen werden. Überprüfen Sie daher, ob eine solche Formulierung zu finden ist! Davon hängt ab, inwieweit Sie dies ohne eigene Ansprüche gegen die Fluggesellschaft hinnehmen müssen.
Ist eine solche Klausel nicht in Ihrem Reisevertrag enthalten, so kann die Verlegung nach hinten einen Reisemangel nach § 651d BGB darstellen. In diesem Fall kommt es darauf an, wie erheblich dieser Reisemangel ist. Eine Verlegung des Flugs um 11 Stunden nach hinten reicht aus, um eine Minderung des Reisepreises zu erwirken, wenn Sie diesen Mangel bei der Fluggesellschaft anzeigen. Wie hoch diese Minderung ausfallen wird, lässt sich vorab nicht sagen. Bei der Höhe wird beispielsweise eine Rolle spielen, dass durch die Verlegung nach hinten ein halber Urlaubstag de facto weggefallen ist.
Zusammengefasst: Entscheidend ist, ob in den Allgemeinen Reisebedingungen die Möglichkeit enthalten ist, Flugzeiten nach hinten zu verlegen. Ist dies nicht der Fall, zeigen Sie diesen Mangel beim Flugunternehmen an – Sie können dann auf eine Reisepreisminderung hoffen.
Urteile zu Ihrem Fall:
Flugverlegung – AG Duisburg, Urteil vom 20.11.2002, Az. 3 C 4908/02
Das AG Duisburg entschied, dass Flugzeiten dann verbindlich und nicht mehr zu ändern sind, wenn sie in den zugeschickten Reiseunterlagen stehen (so wie in Ihrem Fall). Flugzeiten, die bei der Buchung mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden, können auch noch geändert werden. Eine Verlegung des Fluges ist daher in solch einem Fall prinzipiell kein Mangel.
Flugverlegung – AG Hannover, Urteil vom 26.11.2002, Az. 555 C 10563/02
Das AG Hannover entschied, dass eine Verlegung eines Fluges um 10 Stunden nach hinten keinen Reisemangel darstellt, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen einen Passus enthalten, der solche Änderungen möglich macht. Insbesondere bei weiter im Voraus gebuchten Reisen muss damit gerechnet werden, dass sich Flugzeiten noch verschieben.
Mitteilung über Flugverlegungen – AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.01.2010, Az. 316 C 151/09
Ein Reisevermittler ist dazu verpflichtet, Fluggästen mitzuteilen, wenn sich Flugzeiten verschieben. Tut er dies nicht, ist er zumindest mitverantwortlich für Schäden, die Fluggästen daraus entstehen, etwa, wenn sie ihren Flug verpassen.
Flugverlegung – AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az. 30 C 14061/01
Eine Flugverlegung um 10 Stunden kann einen Reisemangel darstellen. Da dadurch Urlaubszeit verloren geht, ist diese Verlegung mehr als eine bloße Unannehmlichkeit, was ein Reisender so nicht hinnehmen muss.
Für das genauere Vorgehen ist allerdings die Meinung eines Anwalts unerlässlich.