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Hallo Zusammen,

wir haben unseren Flug im Dezember gebucht und wollen nun im Oktober von Hannover nach Rhodos (11 Tage) fliegen.

Wärend der Buchung wurde uns eine Abflugzeit um 05:20 Uhr angeboten.

Als nun die Reiseunterlagen eintrafen sahen wir, dass die Abflugzeit nun um 16:05 Uhr ist.

Wir finden 11 Stunden Verspätung schon sehr heavy!

Müssen wir das hinnehmen? Welche Rechte können wir einfordern?

Leider konnte ich keine Eindeutige Aussage diesbezüglich finden, daher bitte ich um Unterstützung.

Vielen Dank für die Aufklärung.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (340 Punkte)
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+25 Punkte

13 Antworten

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Guten Tag,

 

Vorab: Sie schildern einen Einzelfall, ich kann Ihnen hierzu jedoch nur die allgemeine Rechtslage erläutern. Eine abschließende Entscheidung, ob sie Ansprüche haben, ist leider nicht möglich.

 

In Ihrem Fall geht es nicht um eine normale Flugverspätung, die so nicht vorgesehen war. Daher können auch die normalerweise genutzten Angaben zur Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung hier nicht weiterhelfen.

Was in Ihrem Fall passiert ist, ist eine nachträgliche Änderung des Vertrags. Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag immer so geschlossen wird, wie es von beiden Seiten vereinbart wurde – in Ihrem Fall also über einen Flug mit der Abflugzeit um 5:20 Uhr.

 

Es kann allerdings vorkommen, dass Angaben im Vertrag nachträglich geändert werden müssen – etwa dann, wenn es der Fluggesellschaft absolut unmöglich ist, zur ursprünglich angegebenen Zeit einen Flug durchzuführen. In solchen Fällen hat der Reiseveranstalter den Fluggast frühzeitig davon zu unterrichten, dass der Flug verlegt wurde. Dies ist in Ihrem Fall geschehen.

11 Stunden Verspätung sind tatsächlich viel, zumal dadurch ein halber Urlaubstag verloren geht. Möglicherweise ist jedoch in den Allgemeinen Reisebedingungen des Anbieters ein Passus enthalten, dass sich die Flugzeit noch ändern kann. Eine solche Formulierung ist zulässig. In diesem Fall muss eine Flugverlegung leider hingenommen werden. Überprüfen Sie daher, ob eine solche Formulierung zu finden ist! Davon hängt ab, inwieweit Sie dies ohne eigene Ansprüche gegen die Fluggesellschaft hinnehmen müssen.

 

Ist eine solche Klausel nicht in Ihrem Reisevertrag enthalten, so kann die Verlegung nach hinten einen Reisemangel nach § 651d BGB darstellen. In diesem Fall kommt es darauf an, wie erheblich dieser Reisemangel ist. Eine Verlegung des Flugs um 11 Stunden nach hinten reicht aus, um eine Minderung des Reisepreises zu erwirken, wenn Sie diesen Mangel bei der Fluggesellschaft anzeigen. Wie hoch diese Minderung ausfallen wird, lässt sich vorab nicht sagen. Bei der Höhe wird beispielsweise eine Rolle spielen, dass durch die Verlegung nach hinten ein halber Urlaubstag de facto weggefallen ist.

 

Zusammengefasst: Entscheidend ist, ob in den Allgemeinen Reisebedingungen die Möglichkeit enthalten ist, Flugzeiten nach hinten zu verlegen. Ist dies nicht der Fall, zeigen Sie diesen Mangel beim Flugunternehmen an – Sie können dann auf eine Reisepreisminderung hoffen.

 

 

Urteile zu Ihrem Fall:

Flugverlegung – AG Duisburg, Urteil vom 20.11.2002, Az. 3 C 4908/02

Das AG Duisburg entschied, dass Flugzeiten dann verbindlich und nicht mehr zu ändern sind, wenn sie in den zugeschickten Reiseunterlagen stehen (so wie in Ihrem Fall). Flugzeiten, die bei der Buchung mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden, können auch noch geändert werden. Eine Verlegung des Fluges ist daher in solch einem Fall prinzipiell kein Mangel.

 

Flugverlegung – AG Hannover, Urteil vom 26.11.2002, Az. 555 C 10563/02

Das AG Hannover entschied, dass eine Verlegung eines Fluges um 10 Stunden nach hinten keinen Reisemangel darstellt, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen einen Passus enthalten, der solche Änderungen möglich macht. Insbesondere bei weiter im Voraus gebuchten Reisen muss damit gerechnet werden, dass sich Flugzeiten noch verschieben.

 

Mitteilung über Flugverlegungen – AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.01.2010, Az. 316 C 151/09

Ein Reisevermittler ist dazu verpflichtet, Fluggästen mitzuteilen, wenn sich Flugzeiten verschieben. Tut er dies nicht, ist er zumindest mitverantwortlich für Schäden, die Fluggästen daraus entstehen, etwa, wenn sie ihren Flug verpassen.

 

Flugverlegung – AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az. 30 C 14061/01

Eine Flugverlegung um 10 Stunden kann einen Reisemangel darstellen. Da dadurch Urlaubszeit verloren geht, ist diese Verlegung mehr als eine bloße Unannehmlichkeit, was ein Reisender so nicht hinnehmen muss.

 

 

Für das genauere Vorgehen ist allerdings die Meinung eines Anwalts unerlässlich.

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Meine Frau und ich haben in unserem fall Rechtsanwältin Weber von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl legal service eingeschaltet. Die Anwältin ist sehr freundlich und wir empfehlen die Kanzlei.
+4 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

 

die jeweiligen Ansprüche sind prinzipiell sehr stark von den einzelnen Gegebenheiten abhängig. Unklar ist etwa, ob bereits der (1) Fehler bei der Buchung unterlief, oder es sich hier um eine (2) nachträgliche Flugzeitenänderung handelt. In letzterem Fall wiederum ist mitunter ausschlaggeben, ob es sich bei dem gebuchten Flug um den Teil einer (2.1.) Nur-Flug-Vertrag handelt, oder um einen (2.2.) Pauschalreise.

 

(1) Fehler bei der Buchung

Bei Buchungsfehlern kommt es primär darauf an, wer den Fehler bei der Buchung zu vertreten hat: Das Reisebüro, die Fluggesellschaft oder der Reisende (der etwa bei der Buchung die Einstellung der Reiseklasse vergessen hat)? Eben diese Person muss dann auch für den entstandenen Schaden/ die Unkosten aufkommen.

Anmerkung: Zum Risiko des Eintippens von Reisedaten im Internet ist die Entscheidung des

LG München, Urteil vom 17. Juni 2008, Az. 34 O 1300/08

sehr aufschlussreich: Anstelle von San Jose in den USA hatte der Kläger einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht. Das Gericht stellt fest, dass es zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ kann. Während der Kläger einerseits eine gewisse Sorgfalt bei der Buchung walten lassen muss hatte die Beklagte keine Pflicht, den Kläger nochmals auf die Unterschiede zwischen den Reisezielen hinzuweisen. Eine Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Reisezielen warnt den Buchenden bereits hinreichend vor einem Tippfehler.

 

(2) nachträgliche Flugzeitenänderung

Eine Flugzeitenänderung stellt letztendlich eine einseitige Änderung der (Beförderungs-) Vertragsmodalitäten dar. Eine Vertragsänderung durch den Vertragspartner muss der Betroffene etwa dann hinnehmen, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) festgehalten wurde.

 

Insbesondere bei einem (2.1.) Nur-Flug-Vertrag sind auf zusätzliche Vereinbarungen zu achten. Für den seltenen Fall, dass ein Änderungsvorbehalt nicht vorliegt, greift das Schuldrecht des BGB. Die vertraglich vereinbarte Beförderung wird nicht in der vereinbarten Form erbracht. Infolgedessen besteht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag und Anspruch auf Schadensersatz, sofern denn ein Schaden entsteht.

 

Bei einer (2.2.) Pauschalreise kommt das deutsche Pauschalreiserecht der §§ 651 a-m BGB zur Anwendung.

Die Flugzeitänderung wird hier regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen. Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.

So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Eine Flugzeitenänderung ist dann jedoch unzumutbar, wenn durch sie ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Dann kann der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen

So etwa:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (nach der Sucheingabe“ 9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

Ist die Reise erheblich durch die Änderung beeinträchtigt, steht ihm sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu.

 

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Vielen Dank für Eure Unterstützung.

@Airtouch, die beiden links beziehen sich um Vorverlegungen beim Hinflug, bei uns war es jedoch eine Flugverspätung.

 

Ich möchte noch ein paar weitere Daten zur nun erfolgten Reise hinzufügen:

Es handelte sich hier um eine Pauschalreise, Flug + Hotel.

Bei der Buchung Dezember 2013 wurde der Hinflug, 2. Klasse, um 05:20 Uhr ab HAJ gebucht.

Die Reiseunterlagen besagten eine Verschiebung auf 16:05 Uhr. Dieses war für uns schon sehr heavy.

Nun gab es vor Ort eine weitere Hiobybotschaft. Der Flug wurde aufgrund eines technischen defektes (Loch im Gepäckraum) um weitere 5 Stunden nach hinten verschoben, sodass wir erst um 21 Uhr losgeflogen sind.

Damit ist nun auch die Nachtruhe gestört gewesen, da wir erst gegen ~02:30 Uhr im Hotel angekommen sind.

 

Nun hatte ich im Vorfeld im Netz bereits recherchiert und habe diverse ältere und neuere Aussagen gelesen und wollte mich noch einmal Rückversichern.

Ich hoffe von EU-Verordnung 261/2004 gebrauch machen zu können.

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten

die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von

1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über

eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen

anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km

und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b)

fallenden Flügen.

 

Nach BGH (10. Dezember 2013 - X ZR 24/13) war ich davon ausgegangen, dass unsere eigentliche Abflugzeit um 05:20 Uhr bereits verbindlich war und uns dort bereits eine Entschädigung zustand.

 

Kann jemand meine Recherche bestätigen, dass diese Paragraphen Anwendung finden?

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Lieber Fragesteller!

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

 

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Lieber Fragesteller!

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

 

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Lieber Borsti,

deinen Erläuterungen kann ich leider nicht genau entnehmen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Pauschalreise handelt oder um einen "Nur-Flug".  Diese Unterscheidung ist relevant, um sagen zu können aus was dir Ansprüche zustehen könnten. Ich werde im Folgenden versuchen beide Situationen zu erklären.

  • "Nur-Flug"

Handelt es sich im vorliegenden Fall um einen " Nur- Flug" dann ergeben sich Ansprüche aus der EU Fluggastrechte Verordnung. Bei einer Verspätung von 11 Stunden, handelt es sich bereits um eine Annullierung des Fluges.

Beachten Sie bitte  dazu die folgenden Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10


Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt. (bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 Im vorliegenden Fall würde es sich danach bei einem "Nur-Flug" ebenfalls um eine Annullierung handeln. 

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter: „ resie-recht-wiki.de“)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrecht

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Fortsetzung des ersten Beitrages:

 

  • Pauschalreise

Handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Pauschalreise, so können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

 

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

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Sie haben einen Flug von Hannover nach Rhodos gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 5:20 stattfinden. Sie haben nun jedoch erfahren, dass die Abflugzeit um fast 11 Stunden nach hinten verlegt wurde. Der Flug soll nun um 16:05 los fliegen. Im Falle einer so erheblichen Verschiebung der Flugzeiten geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. In einem solchen Fall ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Annullierung steht Ihnen zunächst ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ihren Angaben lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Erstattung der Flugkosten für Sie nicht in Betracht kommen. Auch ist davon auszugegehen, dass der Flug der Ihnen angeboten wird, der Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt ist.

 

 

Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen Hannover und Rhodos beträgt ungefähr 2.283 km. Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR haben.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch dann, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Sie geben leider nicht an, wann genau Sie von der Flugverspätung informiert wurden.

Sie haben demnach also nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn Sie nicht rechtzeitig darüber informiert wurden.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
+1 Punkt
Der BGH hat entschieden das solche Klausel unwirksam sind.Wobei § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV greift.§ 308 Nr. 4 BGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere unwirksam…
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
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