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Ich habe im Juni einen Flug fuer Maerz mit AerLingus (Boston - Dublin - Hamburg) gebucht.

Heute bekam ich die Email, dass mein Anschlussflug von Dublin nach Hamburg verschoben wurde. Und zwar um einen ganzen Tag. Statt 4 Stunden in Dublin habe ich nun 28 Stunden. Wie sieht es da mit Hoteluebernachtung etc aus? Muss ich das so hinnehmen und gegebenfalls auch noch ein Hotel zahlen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Eine Flugzeitenverschiebung kommt vor und muss tendenziell hingenommen werden. Die mit der Flugzeitenverschiebung einhergehenden zusätzlichen Kosten muss der Passagier natürlich nicht tragen – immerhin besteht ein Vertrag mit festen Konditionen zwischen den Parteien (Fluggesellschaft und Passagier).

 

Die VO (EG) Nr. 261/2004 regelt die Ansprüche auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung/ Annullierung/ Verspätung. Eine Änderung der Flugzeiten ist ein Fall der Flugannullierung i. S. einer nicht planmäßigen Durchführung eines Fluges.

Die Fluggesellschaft schuldet dem Passagier mit Vertragsschluss die Beförderung eben zu der vereinbarten Zeit.

 

Der Passagier hat dann nach Art 5 VO (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf

a) Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004, sofern der Reisende nicht rechtszeitig i. S. d. Art. 5 I c i-iii der Verordnung über die Annullierung/ Flugzeitenänderung informiert worden ist. Mit der Information über die Änderung müssen auch Angaben zu den Möglichkeiten einer anderen Beförderung gemacht werden.

b) Anspruch auf nötige Unterstützungsleistungen, d. h. die Wahl zwischen

- anderweitiger Beförderung oder

- Erstattung der Flugscheinkosten (also Rücktritt vom Beförderungsvertrag)

nach Art. 8 der Verordnung

c) Anspruch auf nötige Betreuungsleistungen (Verpflegung und Unterbringung, Nutzung von Kommunikationsmitteln) gemäß Art. 9 der Verordnung

 

Wichtig: Bei Vertragsschluss die AGBs beachten! Manche Fluggesellschaften und Reiseveranstalter behalten sich vertraglich eine Änderung der Flugdaten vor. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist oft auch zulässig.

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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Hallo lieber Fragesteller,

Ein Ausgleichsanspruch im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 steht jedem Flugreisenden zu, dessen Flug verspätet das Ziel erreicht hat oder dessen Flug annulliert wurde.

Die Fluggastrechteverordnung sieht eine Ausgleichszahlung der Airline an ihre Passagiere im Falle der Nichtbeförderung (also Verspätung oder Annullierung) vor. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Länge des Fluges.
Bis zu einer Entfernung von 1500 km erhält der Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€. Bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km beträgt die Zahlung 400€, ebenso bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km. Ab einer Strecke von mehr als 3500 km wird eine Summe von 600€ ausgezahlt.
Zur Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Fraglich ist aber nun, was in Ihrem Falle gegeben ist.
Mit einer solchen Frage hatten sich die Richter des Amtsgerichts Hannover zu befassen. Sie befanden, dass ein Anspruch entsprechend Art. 5 EG (VO) Nr. 261/2004 begründet ist, da die Verlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des EuGH, wonach die Art. 5, 6 und 7 EG (VO) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009,C-402/07 und C-432/07; einfach bei Google eingeben: "C-402/07 reise-recht-wiki.de"). Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Die EG (VO) Nr. 261/2004 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, 512 C 15244/10).

 

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Guten Tag!

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich Ihnen an dieser Stelle keineswegs eine absolute Entscheidung präsentieren kann, ob und welche Ansprüche Sie haben, da Sie hier einen konkreten Einzelfall ansprechen; vielmehr handelt es sich um meine persönliche Einschätzung und eine Schilderung der Rechtslage, wie sie sich mir darstellt.

Sie führen eine Verschiebung um 24 Stunden ihres bereits gebuchten Fluges von Dublin nach Hamburg an.
Hierbei kann es sich sowohl um eine Verspätung als auch eine Annullierung handeln.
Eine Verspätung eines Fluges liegt laut dem EuGH vor, wenn am ursprünglichen Flugplan festgehalten wird, also jegliche den Flug betreffenden Umstände abseits der Abflug- und dementsprechend auch Ankunftszeit beibehalten werden. Eine Annullierung liegt erst dann vor, wenn die Planung eines Fluges aufgegeben wird und dementsprechend dann unter Umständen eine Umbuchung auf einen anderen Flug, beispielsweise mit anderer Flugroute, stattfindet. (siehe Google-Suche: Urteil EuGH in Rechtsachen C-402/07 und C-432/07 reise-recht-wiki.de).

Auf Grund mangelnder Informationen kann ich hier keine Einschätzung abgeben, ob es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine Annullierung oder eine Verspätung handeln wird.
Dies ist jedoch irrelevant für die Beantwortung Ihrer Frage, da Ihnen sowohl bei einer Annullierung
(wenn - wie hier - die zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tage nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt) gemäß Art. 5 I lit. b), Art. 9 I lit. b), c) VO (EG) Nr. 261/2004 als auch bei einer Verspätung gemäß Art. 6 I c) ii), Art. 9 I lit. b), c) VO (EG) Nr. 261/2004 unter der gleichen Voraussetzung das ausführende Luftfahrtunternehmen auf Grund der Notwendigkeit des Aufenthalts von einer Nacht eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen Flughafen und Ort der Unterbringung anzubieten hat.

Nebenbei bemerkt hat es ihnen auch gemäß Art. 6 I lit. c) i)/Art. 5 I lit. a), Art. 9 I lit. a), II VO (EG) Nr. 261/2004 Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sowie die

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Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe,Telefaxe oder E-Mails zu versenden, anzubieten.

Ferner räumen Ihnen unter Umständen sowohl Art. 5 I lit. a) (Annulierung) als auch Art. 6 I lit. c) iii) (Verspätung) in Verbindung mit Art. 8 I lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten ein.
Außerdem handelt es sich in Ihrem Fall augenscheinlich um eine wesentliche Änderung der Reiseleistung nach § 651 a V 2 Alt. 2 BGB. (Dies besagt auch das Urteil - Google Suche: AG München, 6. Mai 2009, Aktenzeichen »212 C 1623/09« reise-rechte-wiki.de)

Dementsprechend gewährt Ihnen § 651 a V 2 BGB das Recht zum Rücktritt. Gemäß § 346 I BGB sind Ihnen, sollten Sie von Ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht wirksam gebrauch machen, also jegliche bereits erfolgten Zahlungen zurückzugewähren.

Zusammenfassend wäre Ihnen wahrscheinlich zu raten, bei Aer Lingus eine Anfrage rein interessehalber zu stellen, in welchem Hotel man Sie denn unterbringen wolle.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich für weitere Fragen zur Verfügung. 

 

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