Hallo Fragesteller,
anwendende Rechte bei Gepäckverspätungen ergeben in der Regel sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), vorausgesetzt es handelt sich bei Ihrer Reise um keinen Pauschalurlaub, sondern um eine Individualreise, wobei die Flüge direkt bei der Airline gebucht werden.
Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer jegliche Kosten für Schaden übernehmen, der infolge der Gepäckverspätung auftritt. Dies gilt allerdings nur für materielle Schäden, also vor allem für benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika, Medikamente oder auch Telefonkosten. In Ihrem Fall müsste Ethiad Ihnen den Aufwand für diese ersatzbeschafften Mittel zahlen. Der Haftungshöchstbetrag beträgt maximal 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1300€ entspricht. Immaterielle Schäden, wie die Wartezeit oder die vertane Urlaubsfreude können hierbei allerdings nicht geltend gemacht werden.
Generell gilt dieser Anspruch aber nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände, die die rechtzeitige Gepäckauslieferung verhinderten. Dies liegt in Ihrem Fall aber wohl nicht vorzuliegen.
Wichtig, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können, sollte die Verspätung so schnell wie möglich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden und alle daraus resultierenden Schäden spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks.
Es ist allerdings äußerst wichtig, dass Sie die getätigten Noteinkäufe als Notwendigkeiten belegen können. Belegen kann man dies in der Regel mit Quittungen oder Kontoauszügen. Da Sie beschrieben haben, dass Sie die meisten Artikel bar bezahlt haben und die Rechnungsbelege über die Dauer der Reise verloren haben, werden Sie mit der Beweisführung wohl große Probleme haben. Wenn Sie die Zahlungen also nicht anderweitig beweisen können, ist es wohl ratsam, dass Angebot anzunehmen.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
(Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.