Guten Tag,
das geschilderte Geschehnis ist für Sie natürlich sehr ärgerlich. Leider kommen Gepäckverspätungen immer wieder vor, weshalb zu diesem Thema schon einige Entscheidungen gefällt wurden: Ein Flugunternehmen muss in der Regel Entschädigung für verlorenes und beschädigtes Gepäck zahlen!
Demzufolge könnten Sie Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) aufgrund von Gepäckschäden erheben.
Art. 19 MÜ setzt voraus, dass der entsprechende Luftfrachtführer (in Ihrem Fall Ethidad) für jegliche Schäden aufkommt, die ein Passagier aufgrund einer Gepäckverspätung erleidet. Da Ihr Koffer ein Tag nach Ankunft geliefert wurde, könnten Sie Anspruch auf Schadensersatz erheben, wenn Sie sich Ersatzkleidung oder Ersatzkosmetik notwendigerweise nachbeschaffen mussten. Die Beweispflicht liegt in diesem Fall allerdings bei Ihnen, bei Ihnen muss also tatsächlich eine Notwendigkeit dieser ersatzbeschafften Mittel vorgelegen haben. Andererseits entfällt dieser Anspruch.
Des Weiteren muss die Fluggesellschaft auch für jeglichen Schaden am aufgegeben Gepäck haften. Eine Gepäckbeschädigung (die aufgebrochenen Koffer) sind als solche gegenständlichen Verschlechterungen mit der Folge einer Wertminderung anzusehen. Entsprechende Schäden müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden (wie in Ihrem Fall geschehen), damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.
In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert gehändelt.
Für die weiteren entstandenen Schäden gibt es eine Haftungsobergrenze von ca. 1.131 Sonderziehungsrechten, was aktuell ca. 1.350 € entspricht. Schäden, die über diese Grenze hinauslaufen werden nicht mit erfasst, solange Sie nicht nachweisen können, dass der Schaden durch Ethiad und dessen Mitarbeiter bewusst provoziert wurde. Dies ist in der Regel ein sehr schwieriges Unterfangen.
Auch für das iPad können Sie wahrscheinlich mit keinem Ersatz rechnen, da nach neuerer Rechtsprechung dies auch im Handgepäck transportiert werden können und somit eigenverantwortlich besser vor Diebstählen geschützt wäre.
Alles in allem haben Sie gute Chancen die genannten Ansprüche durchzusetzen, nehmen Sie sich am besten rechtlichen Beistand, um bei Ethiad mehr zu bewirken.
Urteile:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.
BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07
Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Es erschließt sich nicht, ob die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind.</sp