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Im Sommer war ich auf Urlaub in Lissabon. 2 Tage vor meinem Rückflug wurde ich von Expedia (wo ich den Flug gebucht habe) angerufen, das TAP streikt und deshalb mein Flug auf den Folgetag umgebucht wird. Flug wäre mit Austrian, durchgeführt von TAP, gewesen. Stattdessen flog ich nun mit Lufthansa über München zurück nach Wien.

Nun habe ich die Rechnung der Extra-nacht in einem Hotel am Flughafen bei Expedia eingereicht, die nun meinen, dafür nicht zuständig zu sein.

Meine Frage: Wer ist in diesem Fall für die Rückerstattung zuständig? Expedia oder TAP? Und steht mir abgesehen von Hotel und einem Mittagessen noch Entschädigung zu?

VIelen Dank,

Beste Grüße aus Wien!
Gefragt in Umbuchung von
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14 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Ihre Frage bezieht sich auf drei Themengebiete:

1. Streik

Ein Streik des Flughafenpersonals (z.B. Fluglotsen oder Vorfeldkontrolle) ist als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 anerkannt. Es kommt lediglich darauf an, ob das jeweilige ausführende Flugunternehmen den ihm gegebenen Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei ist es dem Unternehmen erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, 9 C 461/10).
Dieses ist auch der Fall, wenn die Flugverkehrsbehörde wegen des Streiks der Fluglotsen erbittet das Flugaufkommen um die Hälfte zu reduzieren und folgedessen ein Flug annulliert werden muss (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10). Ein Fluglotsenstreik ist für das Luftfahrtunternehmen immer betriebsfremd.
Das Ziel des Streiks ist, dass der Betrieb am Flughafen gehindert wird. Von daher ist es ohne Bedeutung, ob die Fluglotsen oder die Piloten streiken. Um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen zu können, so muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, warum der Fluglotsenstreik ursächlich für die Annullierung oder die Verspätung für den Flug war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10).

Findet der Fluglotsenstreik allerdings auf einem Flughafen im Ausland statt, so kann sich die Fluggesellschaft meist nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. So fällt es trotz des Streiks in den Pflichtbereich der Airline, Ersatzflugzeuge bereit zu halten, falls es ein Flugzeug nicht rechtzeitig an den geplanten Flughafen schafft. Sind alle Flugzeuge belegt und gibt es kein Ersatzflugzeug, so kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung berufen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11).

2. Betreuungsleistungen

Ganz generell entbindet der außergewöhnliche Umstand die Luftfahrtunternehmen allerdings nicht davon, sich um Betreuungsleistungen für ihre gestrandeten Fluggäste zu kümmern.

Der Fluggast hat im Falle einer Verspätung oder einer Annullierung - aus welchem Grund auch immer - einen Anspruch auf Betreuungsleistungen während seiner Zeit des Wartens. Die Betreuungsleistungen umfassen Getränke, Nahrung, Erfrischungen, Kosten für Telefonate oder die Nutzung des Internets. Auch umfasst sind die Unterbringung in einer Unterkunft, sowie der Transfer dort hin.

Hat ein Fluggast sich selber um seine Betreuungsleistungen gekümmert, so kann der Fluggast diese Leistungen von der Fluggesellschaft erstattet verlangen. Natürlich müssen sich die Ausgaben in einem vernünftigen Rahmen bewegen.

Zu dieser Thematik empfehle ich auch folgende Website: http://www.passagierrechte.org/Betreuungsleistungen

3. Ansprechpartner

 

Ihr Anspruchsgegner bei Ansprüchen aus der europäischen Fluggastrechteverornung ist immer das ausführende Flugunternehmen. Das bedeutet, dass Sie sich mit Ihren Ansprüchen an die TAP wenden müssen. Expedia kann bei den Ansprüchen nicht weiterhelfen.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage bezieht sich auf 3 Aspekte: (1) Streik als außergewöhnlicher Umstand, (2) Erstattung der Kosten (3) Ansprechpartner.

(1) Streik als außergewöhnlicher Umstand

Außergewöhnliche Umstände sind solche Ereignisse, die die Fluggesellschaft daran hindern, Ihre Leistungen flugplanmäßig auszuführen. Diese Ereignisse müssen von der Fluggesellschaft nicht verschuldet und nicht vorhersehbar sein sowie außerhalb ihres Betriebsrisikos liegen. Ob ein Streik dazu gehört, ist umstritten. Ein Streik des Flughafenpersonals im Zielland/Startland bzw. auf dem Zielflughafen/Startflughafen wird in der Regel als außergewöhnlicher Umstand bewertet. Handelt es sich um einen Fluglotsenstreik auf einem Flughafen im Drittland, so ist es meist kein außergewöhnlicher Umstand. Dann ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Ersatzflugzeuge bereit zu halten.

Handelt es sich um einen Streik des Abfertigungspersonals oder des Bodenpersonals, so muss die Fluggesellschaft bei der Bewertung des außergewöhnlichen Umstandes erklären und beweisen, warum der Streik zur Verspätung/Annullierung geführt hat und welche Gegenmaßnahmen in die Wege geleitet wurden. Das muss sie aber ohnehin immer. Beim Streik des Bodenpersonals, das nicht zu der Airline gehört, handelt es sich meist um einen außergewöhnlichen Umstand, denn die Beeinflussung der Mitarbeiter, die nicht zum eigenen Unternehmen gehören, liegt außerhalb der Betriebssphäre jedes Luftfrachtführers.

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn es sich um einen Streik des eigenen Personals handelt. Einige Gerichte urteilten, dass Streiks des eigenen Personals bzw. von einer Gewerkschaft ausgerufene Streiks, mit der die Fluggesellschaft in Tarifverhandlungen steht, nicht als ein außergewöhnlicher Umstand anzusehen sind. Dabei handelt es sich zwar um äußere Umstände, die jedoch nicht außerhalb der Einflusssphäre und des Betriebsrisikos liegen (vgl. LG Köln, Urt. v. 27.10.2011, 6 S 282/10). Wenn man von dieser Logik ausgeht, so ist ein Streik des eigenen Personals nur dann als ein außergewöhnlicher Umstand zu bewerten, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war.

Darüber hinaus wird die Fluggesellschaft nicht von der Pflicht befreit, alles in Ihrer Macht stehende im Rahmen des wirtschaftlich, persönlich und technisch Möglichen zu unternehmen, um die Verspätung/Annullierung zu vermeiden bzw. zu verkürzen. So kann sie sich nur dann auf Grund von außergewöhnlichen Umständen von der Ausgleichszahlungspflicht befreien, wenn sie belegbar erklärt und beweist, warum, zum Beispiel, kein Ersatzpersonal gefunden werden konnte und welche Maßnahmen grundsätzlich ergriffen worden waren.

(2) Erstattung der Kosten

Auch wenn sich die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlungspflicht befreien kann, so ist sie dennoch immer verpflichtet, einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu organisieren sowie in der Zeit des Wartens Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung für Ihre Fluggäste zu erbringen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Fluggast die Erstattung für die von ihm getätigten Ausgaben verlangen.

(3) Ansprechpartner

Solche Flugvermittlungsseiten wie Expedia spielen eben nur eine Vermittlerrolle und sind für die Erfüllung der Fluggastrechte aus der Verordnung nicht zuständig. Weiterhin ist der Anspruchsgegner immer die ausführende Fluggesellschaft, also das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durgeführt hat bzw. durchführen musste. Auch wenn Sie einen Flug bei Austrian Airlines buchen, der im Rahmen einer Codeshare-Vereinbarung von der TAP ausgeführt wird, so richten Sie Ihre Ansprüche gegen die TAP.

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ZWEIFELN IST MENSCHLICH

Sie stehen an einer Straßenkreuzung und haben grün. Die kreuzende Fahrstrecke hat rot. Sie fahren an und BUMS rast Ihnen ein Rot-missachtender Raser in ihr Auto. Auto Totalschaden. Der Typ ist nicht nur so dreist, bei Rot über die Ampel zu rasen, ihnen ihr Auto zu schrotten und ihnen einen heftigen Schock zu versetzen, sondern macht sie jetzt auch noch an, was ihnen denn einfiele und so weiter.

WAS MACHEN SIE?

TYP 1 blush: Sie sind der ängstlich-zaghafte Zweifler, der immer mutlos und kleinlaut frisst, was man ihm vorwirft. Dann werden Sie - obwohl völlig schuldlos - dem schamlos dreisten Raser schön einige Tausend Euro zahlen müssen. So hart es klingt, aber: SELBST SCHULD! Wenn man sich alles gefallen lässt...

TYP 2 indecision: Sie sind zwar sicher bei Grün gefahren zu sein, lassen sich aber durch das eisern dickschädelige und kompromisslose Verhalten des Rasers beeindrucken. Dann wird der Raser immer noch gut bei weg kommen. Auch selbst schuld.

TYP 3 cool: Sie sind der sachlich, analytisch und besonnene Typ. Natürlich rufen Sie die Polizei und lassen diese die Beweise feststellen. Natürlich lassen Sie sich zu keiner Aussage bewegen. Natürlich übergeben Sie die Rechtsverfolgung der Sache an einen Fachanwalt, der ihnen alles, aber auch alles rausholt, was gegenüber dem Raser zu machen ist, wenn es ein guter Anwalt ist.

Was so einfach und klar klingt, scheint in der Wirklichkeit für viele von uns superschwer zu sein. Übertragen auf die Fluggesellschaft ist es doch einfach: Sie haben einen Flug gebucht (und sogar vorweg bezahlt!!!), dann kommt die Fluggesellschaft und lässt Sie entweder mal eben stundelang sitzen (Flugverspätung) oder storniert den Flug mal eben (Flugannullierung) einseitig.

Für solche Situationen gibt es in Europa glasklare Gesetze. Die hängen an jedem Flughafen aus. Sprich: Die Fluggesellschaft muss Ihnen nicht nur alle ihre Kosten erstatten, sondern zusätzlich eine Entschädigung über 400 bzw. 600 EUR pro Person zahlen! Die Fluggesellschaften sind aber nicht blöd und wissen, dass sie bei dreistem Auftreten (wie dem Rotraser) die Typen 1 und 2 unter uns mal eben leicht beeindrucken können. Ein, zwei "nach Recht und Gesetz" klingende Emails und schon knicken die zaghaft verklemmten Zweifler a la Typ 1 + 2 ein. Die Fluggesellschaften spielen das Spiel auch noch so durchsichtig, dass man schon verrückt wird, da zusehen zu müssen. 

Der Flugpassagier geht zur Airline und verlangt die glasklar gesetzlich festgelegte Entschädigung aus der Fluggast Richtlinie 261/2004. Die Airline antwortet wie immer: Streik ! Vogelschlag ! Schnee ! Sturm ! Höhere Gewalt ! Technischer Defekt !

Und was machen die Flugpassagiere? Geben schreckhaft und mutlos über sich selbst zweifelnd auf.

WARUM ????????

Guckt euch doch mal in vielen Airliner Foren um. Es wimmelt von Tausenden Fällen, in denen die Airlines Gerichtsprozesse verloren haben oder meistens gleich nach einem Anwaltsschreiben zahlten. Es gibt praktisch keine Fälle, in denen eine Fluggesellschaft mal mit ihren dummdreisten Antworten durchgedrungen wäre. Ist doch klar. Die Fluggesellschaften können vielleicht Menschen wie Typ 1 und Typ 2 beeindrucken. Konsequente und vernünftige Passagiere, die sich ihres eigenen Verstandes bedienen oder gar Richter vor Gericht werden die Airlines mit "Scheinargumenten" nicht blenden.

FAZIT FÜR ALLE, DIE GEGEN EINE PENETRANTE FLUGGESELLSCHAFT KÄMPFEN:

1. Bediene Dich Deines eigenen Verstandes.

2. Lass Dich nicht in Streitigkeiten verwickeln, wo man Dich ausnutzen will. Gehe sofort zu einem Fachanwalt, der Deine Rechte vertritt und der Deine Botschaft klar rüberbringt.

3. Gib Deinem Anwalt die klare Ansage, was Du willst und wo Du mit der Sache hinwillst. Lasse Dich nicht von Deinem Weg abbringen.

Man liest immer viel im Internet. Zu jeder Meinung gibt es eine Gegenmeinung. Man kann davon ausgehen, dass große Unternehmen wie Fluggesellschaften im Internet gezielt Falschinformationen streuen, um Leute abzubringen, ihre gesetzlichen Rechte und Gelder durchzukämpfen.

Und für die zögernden ängstlichen Typen unter uns gibt es auch Hoffnung:

DER WEG ZUM ENTSCHLUSS GEHT ÜBER DEN ZWEIFEL.

Man muss sich nur einfach klar werden, was man will. Wenn man es nicht selbst durchkämpfen will oder kann, holt man sich eben Hilfe durch einen Rechtsanwalt. Das verrückte ist doch, dass die Fluggesellschaft den Anwalt sogar noch zahlen muss. Was will man denn mehr?

 

@KometenWilli: Kannst Du hier nicht einfach mal das Urteil gegen Ryanair posten (Amtsgericht Geldern vom 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da kann man schön sehen, wie Ryanair dauernd versucht, eine Flugannullierung auf einen Streik (Fluglotsenstreik in Frankreiche) zu schieben und schlussendlich doch scheitert!

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Hier noch die letzten beiden Seiten des Urteils

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Amtsgericht Geldern (zuständig für Flughafen Weeze)

Aktenzeichen 3 C 579/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Sophie-Charlotten-Straße 9-10, 14059 Berlin

gegen

die Ryanair Ltd., vertreten durch den CEO Michael O’Leary, Corporate Head Office, Dublin Airport, Dublin, Irland,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stenger LLP, Englische Planke 2, 20459 Hamburg,

hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Heyden für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2012 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Annullierung eines von dem Kläger bei der Beklagten (Ryanair Ltd.) gebuchten Fluges. Der Kläger buchte für den 03.04.2012 einen Platz auf dem Flug FR8612 der Beklagten (Ryanair Ltd.) von Weeze nach Malaga. Abflug sollte um 16.25 Uhr Ortszeit und Ankunft um 19.15 Uhr Ortszeit sein. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Schalter in Weeze ein, wo er erfuhr, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) den Flug annulliert hatte.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) buchte 98 Passagiere, die mit dem Flug reisen wollten, auf spätere Flüge um; hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 GA) verwiesen. Der Kläger war nicht unter diesen Personen. Der Kläger buchte stattdessen einen Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach Malaga für den frühen Morgen des 04.04.2012. Er erreichte Malaga 17 Stunden nach der eigentlich bei Flug FR8612 geplanten Zeit.

Der Kläger behauptet:

Ihm seien in Weeze keine Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten worden. Man habe ihn lediglich an eine Service-Nummer in Irland und eine „Faxnummer im Internet“ verwiesen.

Er habe für den Flug mit Air Berlin 405,00 € ausgegeben. Für Fahrtkosten von Weeze zum Flughafen Düsseldorf habe er 14,00 € ausgegeben, für Fahrtkosten zum Flughafen Düsseldorf weitere 19,00 € und für Fahrtkosten vom Flughafen Malaga zum Standort seines Pkw 62,39 €. Diese Beträge verlangte der Kläger - neben einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € von der Beklagten (Ryanair Ltd.) ersetzt.

Der Kläger bestreitet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe. Jedenfalss sein dieser nicht ursächlich für die Annullierung des Fluges FR8612 geworden.

Nachdem er in der Hauptsache ursprünglich Zahlung von 1.511,53 € verlangt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nun noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2012 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) beantragt,

               die Klage abzuweisen.

Sie (Ryanair Ltd.) behauptet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe, der alle französischen Flugräume betroffen habe. Dieses habe zu einer erheblichen Verknappung der von Eurocontrol vergebenen Slots für die Durchführung von Flügen in Europa geführt. Aufgrund Erfahrungen mit früheren Streiks der französischen Fluglotsen habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) erwartet, dass der Flug FR8612 von Weeze nach Malaga frühestens mit 5 Stunden Verspätung starten könne. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der anschließend geplante Rückflug FR8613 von Malaga ebenfalls massive Verspätung gehabt hätte. Wegen des in Weeze bestehenden Nachtflugverbots und der Dienstzeitüberschreitung der Crew hätte das Flugzeug nicht in Weeze landen und dann am nächsten Morgen nicht für die am 04.04.2012 geplanten Flüge zur Verfügung gestanden. Ersatzmaschinen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Um zu vermeiden, dass am 04.04.2012 morgens kein Flugzeug zur Verfügung stehen würde, habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) entschieden, den Flug FR8612 zu annullieren.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) behauptet, dass der Kläger nicht einmal versucht habe, den bei ihr gebuchten Flug, wie die anderen 98 Passagiere, umzubuchen. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe.

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Entscheidungsgründe

Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldner örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte (Ryanair Ltd.) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände des Fluges zurückgeht, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten (Ryanair Ltd.), Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Ryanair Ltd.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR8612 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:

Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) als Anlage B2 (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeugen in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegensteht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261/2004).

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Ersatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Das sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 - dem Tag des annullierten Fluges - getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug in Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR8612 hätte bewerben können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug. 

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@ArztM und @Zurich:

Interessantes Urteil. Hatte eine ähnliche Sache mit Air France. Die sagten auch immer Streik und Fluglotsenstreik in Paris Charles de Gaulle. Ich habe zum Glück die 2400 Euro von Air France durch eine Anwaltskanzlei durchboxen lassen. Aber von den Verhandlungen habe ich nichts mitbekommen. Würd mich mal interessieren, was die Airlines da so als Beweise vorlegen.

Könntest Du vielleicht diese Schreiben, die das Gericht nur aus den Gerichtsakten zitiert hier einstellen?
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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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