Guten Tag,
bei einer Annullierung haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe des Anspruches hängt zunächst von der Distanz Ihres Fluges ab. Bei Flügen über eine Distanz von unter 1.500 km (wie bei Ihnen) betrüge diese Ausgleichszahlung 250 € pro Person. Ob Sie letztendlich einen Anspruch auf diese Leistung haben, hängt jedoch von weiteren Gegebenheiten Ihres Falles ab.
Denn es gibt verschiedene Szenarien, in denen die Airline die Ausgleichszahlung nicht erbringen muss. Artikel 5, Absatz 1c der EU-Fluggastrechteverordnung listet hier verschiedene Möglichkeiten auf.
- Keine Ausgleichszahlung erhalten Sie, wenn Sie mindestens zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass der Flug annulliert wurde.
- Wurden Sie weniger als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert, so erhalten Sie dann keine Ausgleichszahlung, wenn Sie das Ziel mit dem angebotenen Ersatzflug höchstens vier Stunden später als geplant erreichen. Da Sie aber etwas mehr als vier Stunden (22:15 statt 17:40 Uhr) verspätet in München ankamen, hätte Lufthansa hier keine Möglichkeit, sich zu entlasten.
Wenn der Flug also spontan, etwa direkt am Flughafen, oder weniger als zwei Wochen im Voraus annulliert wurde, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €.
Allerdings muss Lufthansa nichts an Sie zahlen, wenn Lufthansa nachweisen kann, dass der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde und die Annullierung durch Lufthansa nicht hätte verhindert werden können. Als außergewöhnlicher Umstand können schlechte Wetterbedingungen wie Schneefall am Flughafen durchaus in Betracht kommen, da eine Landung häufig erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dennoch muss Lufthansa beweisen, dass genau das der Fall gewesen ist – es reicht also nicht aus, wenn Lufthansa lediglich angibt, dass Schneefall vorgekommen ist.
Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie sich direkt an Lufthansa wenden. Gesetzliche Formalien gibt es hierfür nicht, sie müssen allerdings belegen, dass Sie den entsprechenden Flug auch gebucht hatten und letztendlich an einem späteren Flug teilnahmen (etwa durch Ihre Bordkarte). Das Schreiben muss weiterhin beinhalten, dass Sie die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250 € einfordern. Lufthansa selbst ist zudem nach Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung dazu verpflichtet, Sie über das weitere Vorgehen zu informieren.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11(21)
(über Google zu finden mit der Suche "29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki")
Starker Schneefall kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, bei dem eine Airline keine Ausgleichszahlung erbringen muss. Allerdings muss hierfür nachgewiesen werden, dass der Schneefall erstens ein gewöhnliches Maß überschritten hat und zweitens dies auch dazu führte, dass die Airline in keinem Fall mehr ein Flugzeug starten lassen konnte.
OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d
(über Google zu finden mit der Suche "7 Ob 65/13d reise-recht-wiki")
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Passagier ein Ausgleichsanspruch bei einer Annullierung seines Fluges zu. Dieser Anspruch greift unabhängig davon, ob die Airline die Schuld an der Annullierung trägt. Diese kann sich nur über außergewöhnliche Umstände von der Zahlungspflicht befreien (s.o.).
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2006, Az 32 C 1788/06-84
(über Google zu finden mit der Suche "32 C 1788/06-84 reise-recht-wiki")
Eine Airline muss eine Annullierung im Regelfall mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen. Darüber hinaus muss die Airline auch nachweisen, dass die Mitteilung beim Passagier ankam.