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Am 28.12.14 wollte ich mit Lufthansa um 16.40Uhr von Dresden nach München fliegen.Dieser Flug wurde (ich vermute wetterbedingt - Schneefall in München) annulliert und der Flug wurde umgebucht auf Air Berlin 18.35Uhr von Dresden nach Düsseldorf und von Düsseldorf 21.00Uhr nach München auch mit Air Berlin Ankunft München 22.15Uhr . Planmäßige Ankunft mit Lufthansa wäre 17.40Uhr gewesen.

Welchen Anspruch habe ich?

Welche Unterlagen brauche ich?

Habe Bordkarte, Annulierungs-E-Mail, Passenger Receipt.

Wo muß ich mich hinwenden? Adresse? Wie? Was Muß im Schreiben drinstehen? Wie lange habe ich Zeit?

Vielen Dank im Voraus

D.Mickel
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+7 Punkte

7 Antworten

+2 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7, Abs. 1, lit. a) der Verordnung (EG) 261/2004 haben, sofern die übrigen Voraussetzungen nach der Verordnung erfüllt sind. Diese gilt es zu prüfen.

(1) Nach Art. 6, Abs. 1, lit. a) – speziell für Ihren Fall - liegt eine Flugverspätung dann vor, wenn sich der Abflug voraussichtlich um mehr als 2 Stunden bei einer Entfernung von 1.500 Kilometer oder weniger verzögert. Ihr Ersatzflug startete mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug, sodass von einer Abflugverspätung prinzipiell nicht auszugehen ist. Jedoch kann man eine Flugverspätung auch in der Hinsicht definieren, dass ein gesamter Zeitverlust eine erhebliche Dauer darstellt – vgl. Urt. v. AG Rüsselsheim, 20.11.2012, 3 C 1226/12 (32). Wie das im Einzelfall gehanhabt wird, bleibt wohl im Ermessen der Gerichte.

(2) Die Fluggesellschaft könnte sich nach Art. 5, Abs. 3 der Verordnung auf Grund von außergewöhnlichen Umständen von der Ausgleichszahlung befreien. Außergewöhnliche Umstände sind solche Vorkommnisse, die nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen und welche sie auch nicht beim Ergreifen aller ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen abwenden kann. Ungünstige Wetterbedingungen, wie ein extrem starker Schneefall, können unter Umständen als außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden. Dazu muss der Schneefall dermaßen stark sein, dass er geeignet wäre, den Luftverkehr ganz oder teilweise zu beeinträchtigen. Sollte es sich in Ihrem Fall wirklich um eine Verspätung wegen Schneefall handeln, so spiele die Details eine sehr wichtige Rolle.

Vgl. AG Frankfurt Am Main, Urt. v. 13.02.2007, Az. 30 C 2192/06-45  – ein starker Schneefall führte dazu, die Enteisung der Flugzeuge länger dauerte, als im Normalfall und sich ein Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hatte. Durch die Wartezeit wurde die maximale Dienstzeit der Crew überschritten. Eine Ersatzcrew stand nicht zur Verfügung. Das Gericht hat entschieden, dass gerade weil es abzusehen war, dass die Enteisung und die Wartezeit länger dauern würden, hätte sich die Fluggesellschaft um eine neue Crew bemühen müssen.

Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 29.03.2006, Az. 1 U 983/05, insbesondere Entscheidungsgrund 26  – die Fluggesellschaft muss sich auf Witterungsverhältnisse in der jeweiligen Region einstellen (hier: Nordeuropa).

(3) Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes hinaus muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie aller ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen ergriffen hatte, um die Verspätung zu vermeiden oder zu verkürzen. Da Sie im Vergleich zu anderen ähnlichen Fällen relativ schnell einen Ersatzflug bekommen haben, stellt sich die Frage, ob die Umbuchung nicht bereits eine verspätungsminimierende Maßnahme gewesen war, zumal die Fluggesellschaft ohnehin eine Ersatzbeförderung anbieten muss. Andererseits – wie lange sollte wohl der Schneefall in München geherrscht haben, dass Sie dennoch zum Zielflughafen gebracht werden konnten.

Ihr Fall ist vielleicht nicht so eindeutig (zumindest nicht für mich) und ich würde mir da keine große Hoffnung auf eine Ausgleichszahlung machen, dennoch lohnt es sich bei der Fluggesellschaft nachzufragen, was genau der Grund für die Verspätung war. Nach Art. 14 der Verordnung ist die Fluggesellschaft eigentlich auch verpflichtet, Sie über Ihre Rechte bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung zu informieren.

Dazu brauchen Sie keine weiteren Unterlagen, sondern Sie können einen einfachen Brief an die Fluggesellschaft schreiben. Beschreiben Sie in dem Brief kurz die Umstände, nennen Sie die Flugnummer beider Flüge und ggf. Ihre Buchungsnummer und fordern Sie eine Ausgleichszahlung. Ich denke, die Fluggesellschaft wird Ihnen erstmal die Zahlung mit Sicherheit verweigern, aber dann wird auch ihren Verspätungsgrund nennen.

Ihre Ansprüche (sofern überhaupt welche bestehen) verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren. Da die Fluggastrechte-Verordnung die Verjährungsfrist offen lässt, hat der Bundesgerichtshof am 10.12.2009 entschieden (Xa ZR 61/09), dass das deutsche Sachrecht anzuwenden ist.

Betrachten Sie diese Antwort als eine erste Orientierung, eine genaue Beurteilung Ihres Falles kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt geben.

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Guten Tag,

 

bei einer Annullierung haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe des Anspruches hängt zunächst von der Distanz Ihres Fluges ab. Bei Flügen über eine Distanz von unter 1.500 km (wie bei Ihnen) betrüge diese Ausgleichszahlung 250 € pro Person. Ob Sie letztendlich einen Anspruch auf diese Leistung haben, hängt jedoch von weiteren Gegebenheiten Ihres Falles ab.

 

Denn es gibt verschiedene Szenarien, in denen die Airline die Ausgleichszahlung nicht erbringen muss. Artikel 5, Absatz 1c der EU-Fluggastrechteverordnung listet hier verschiedene Möglichkeiten auf.

 

- Keine Ausgleichszahlung erhalten Sie, wenn Sie mindestens zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass der Flug annulliert wurde.

 

- Wurden Sie weniger als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert, so erhalten Sie dann keine Ausgleichszahlung, wenn Sie das Ziel mit dem angebotenen Ersatzflug höchstens vier Stunden später als geplant erreichen. Da Sie aber etwas mehr als vier Stunden (22:15 statt 17:40 Uhr) verspätet in München ankamen, hätte Lufthansa hier keine Möglichkeit, sich zu entlasten.

 

Wenn der Flug also spontan, etwa direkt am Flughafen, oder weniger als zwei Wochen im Voraus annulliert wurde, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €.

Allerdings muss Lufthansa nichts an Sie zahlen, wenn Lufthansa nachweisen kann, dass der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde und die Annullierung durch Lufthansa nicht hätte verhindert werden können. Als außergewöhnlicher Umstand können schlechte Wetterbedingungen wie Schneefall am Flughafen durchaus in Betracht kommen, da eine Landung häufig erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dennoch muss Lufthansa beweisen, dass genau das der Fall gewesen ist – es reicht also nicht aus, wenn Lufthansa lediglich angibt, dass Schneefall vorgekommen ist.

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie sich direkt an Lufthansa wenden. Gesetzliche Formalien gibt es hierfür nicht, sie müssen allerdings belegen, dass Sie den entsprechenden Flug auch gebucht hatten und letztendlich an einem späteren Flug teilnahmen (etwa durch Ihre Bordkarte). Das Schreiben muss weiterhin beinhalten, dass Sie die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250 € einfordern. Lufthansa selbst ist zudem nach Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung dazu verpflichtet, Sie über das weitere Vorgehen zu informieren.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11(21)

(über Google zu finden mit der Suche "29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki")

 

Starker Schneefall kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, bei dem eine Airline keine Ausgleichszahlung erbringen muss. Allerdings muss hierfür nachgewiesen werden, dass der Schneefall erstens ein gewöhnliches Maß überschritten hat und zweitens dies auch dazu führte, dass die Airline in keinem Fall mehr ein Flugzeug starten lassen konnte.

 

OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d

(über Google zu finden mit der Suche "7 Ob 65/13d reise-recht-wiki")

 

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Passagier ein Ausgleichsanspruch bei einer Annullierung seines Fluges zu. Dieser Anspruch greift unabhängig davon, ob die Airline die Schuld an der Annullierung trägt. Diese kann sich nur über außergewöhnliche Umstände von der Zahlungspflicht befreien (s.o.).

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2006, Az 32 C 1788/06-84

(über Google zu finden mit der Suche "32 C 1788/06-84 reise-recht-wiki")

 

Eine Airline muss eine Annullierung im Regelfall mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen. Darüber hinaus muss die Airline auch nachweisen, dass die Mitteilung beim Passagier ankam.

 

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Guten Tag,


 

Möglicherweise können Sie Ansprüche aus EU-Fluggastrechteverordnung EG 261/2004 erheben.

Bei einer Flugannullierung haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Diese hängt gemäß Art.7 der Verordnung im direkten Zusammenhang von der Flugstrecke und der Flugverspätung:

- 250 € bei Flugstrecke weniger als 1.500km und Verspätung um 2 Stunden

- 400€ bei Flugstrecke zwischen 1.500km und 3.500 km und Verspätung um 3 Stunden

- 600€ bei Flugstrecke von mehr als 3.500km und Verspätung um 4 Stunden

 

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Entfernung von weniger als 1.500 Kilometern, allerdings sind Sie mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden abgeflogen. Somit würden die Ansprüche nicht für Sie gelten.
In einigen aktuellen Urteilen, wird allerdings davon ausgegangen, dass sich die Verspätung nach der tatsächlichen Ankunftsverzögerung am Endziel berechnet wird. In Ihrem Fall beträgt diese mehr als vier Stunden und sie würden den Anspruch auf die Ausgleichzahlung grundsätzlich behalten.
Wie die Sachlage genau bewertet wird, sollten Sie also von einem Fachmann abklären lassen.

Um die potentielle Forderung durchzusetzen, müssen allerdings noch einige weitere Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst muss noch geklärt werden, ob es sich bei der Flugannullierung tatsächlich um außergewöhnliche Umstände handeln. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man regelmäßig ungewöhnliche Gegebenheiten, die von der Airline nicht zu erwarten und zu beeinflussen sind. Sie gelten somit haftungsausschließend. Allerdings muss das Luftfahrunternehmen auch beweisen können, dass solche vorlagen und unmöglich zu verhindern waren.
Schlechtes Wetter, wie Schneefall kann durchaus als außergewöhnlicher Umstand gelten.Dieser müsste allerdings äußerst stark ausfallen und somit kein Luftverkehr im Münchner Raum statt finden konnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, müsste genau abgeklärt werden.


Des Weiteren ist es von äußerst großer Bedeutung, wann Ihnen die Flugannullierung mitgeteilt wurde. Falls sie zwei Wochen Voraus informiert wurden, haben Sie keine möglichen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Wurden Sie nur kurz vor vor Abflug informiert, haben sie diesbezüglich einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung von 250 Euro.

Generell gilt für Ihre Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §195 BGB.

Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil v. 20.11.2012, 3 C 1226/12 (32)

Eine Abflugverspätung ist nicht das primäre Anspruchsbegründende Kriterium. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, dass der Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zugesprochen bekommt, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.
(Google-Suche: „3 C 1226/12 (32)reise-recht-wiki“)


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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