Guten Tag,
bei dem Ihnen entstandenen Schaden am Koffer ergeben sich Ansprüche wegen eines Gepäckschadens aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Gemäß Art. 19 MÜ muss Air Berlin alle Schäden ersetzen, die beim Transport des Gepäcks entstehen. Dazu gehört auch, dass Air Berlin den Koffer ersetzt.
Allerdings gibt es an deren Vorgehensweise hier wenig zu bemängeln. Denn tatsächlich darf bei Gegenständen – gleich welcher Art – davon ausgegangen werden, dass diese mit der Zeit an Wert verlieren. Ob der Wertverlust letztendlich wirklich 60% beträgt, lässt sich natürlich nicht aus der Ferne beurteilen, allerdings darf von einem gleichmäßigen Wertverlust abhängig von der Nutzungsdauer ausgegangen werden.
Ein Rahmen von 10-30% Wertverlust pro Nutzungsjahr erscheint dabei zwar realistisch, allerdings ist dieser Rahmen natürlich sehr weit. Wenn der Koffer neuwertig ist, so sollte wohl eher von einem jährlichen Wertverlust von 10% ausgegangen werden. Damit hätten Sie einen Anspruch in Höhe von etwa 265€.
Das Problem ist, dass Sie dann beweisen müssten, dass der Wertverlust tatsächlich geringer ist als von Air Berlin eingeschätzt. Dies ist zum einen mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden, welche den möglichen Gewinn von 100€ sehr schnell verschwinden lassen können, zum anderen ist ja nicht sicher, ob tatsächlich das von Ihnen gewünschte Ergebnis dabei herauskommt. Praktisch wäre es, wenn Sie sich dabei auf die Feststellung von Air Berlin verlassen würden, dann erhielten Sie natürlich keinen größeren Geldbetrag als von der Airline angegeben.
Klagen dürfen Sie tatsächlich, da Sie den Schaden bereits bei Air Berlin angezeigt haben. Davon rate ich jedoch ab, denn zusätzlich zu den oben genannten Schwierigkeiten kämen dann noch die lange Dauer eines Verfahrens hinzu, zudem ist sehr fraglich, ob ein Prozess für Sie erfolgreich verliefe. Auch die Anwaltskosten müssen nicht zwangsweise von Air Berlin ersetzt werden. Ein Prozess wäre also sowohl zeitlich als auch finanziell viel zu aufwendig.
Letztendlich empfehle ich daher, das Angebot von Air Berlin anzunehmen – so unschön dies in Ihrem Fall auch sein mag. Entscheiden Sie sich also, ob Sie den Betrag ausbezahlt oder einen Koffer mit einem entsprechenden Eigenanteil von Air Berlin gekauft bekommen wollen.
Generell hierzu:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Wenn ein Gepäckschaden vorliegt, so ist nach dem Montrealer Übereinkommen die Airline der Anspruchsgegner, der das Gepäck zu ersetzen hat. Den Nachweis über das Ausmaß des Schadens muss hierbei der Passagier führen.
Daneben zum Zeitwert eines Koffers:
Beim Ersatz, den eine Fluggesellschaft für ein beschädigtes Gepäckstück leisten muss, ist auch zu berücksichtigen, dass das Gepäckstück über die Jahre hinweg an Wert verliert. Bei einem Koffer kann man grundsätzlich hierbei von einem jährlichen Wertverlust in Höhe von 10% ausgehen. Der volle Wert eines Koffers muss daher nicht erstattet werden.