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Mein Mann und ich haben einen Pauschalurlaub in Thailand gemacht. Der Veranstalter warb im Reiseprospekt für einen Badeurlaub am wunderschönen Strand mit glasklarem Wasser. Der Strand und das Meer waren aber dermaßen dreckig, dass wir uns gar nicht ins Wasser getraut haben. Da wir unseren Urlaub noch retten wollten, sind wir schnell auf eigene Faust in ein anderes Hotel an einem anderen Ort umgezogen. Jetzt schreibt der Veranstalter wir hätten die Mängel zu spät angezeigt, deshalb wäre nach § 651d Abs. 2 keine Minderung möglich. Gibt es da eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Zunächst einmal muss ein Reiseveranstalter Reisende vor Reisebuchung über die Obliegenheit der Mängelanzeige gemäß §6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoVO belehren. Dies geschieht in der Praxis (überraschend häufig) nicht bzw. nicht rechtswirksam. Die Unterlassung der Mängelanzeige ist nicht schuldhaft, wenn der Reiseveranstalter Reisende nicht rechtswirksam über die Obliegenheit der Mängelanzeige gemäß §6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoVO informiert und belehrt hat. In einem solchen Fall könnte der Reisende, der keine Mängelanzeige vorgenommen hat, Schadensersatzansprüche gem. §§651a ff., 280, 241 Abs. 2 BGB geltend machen.

Das Reisevertragsrecht schreibt nicht vor, wann genau die Mängelanzeige erfolgen muss. Die muss lediglich „sobald wie möglich“ vorgenommen werden. Dies ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall.

Die Mängelanzeige ist zudem entbehrlich, wenn die Notwendigkeit der Anzeige objektiv entfällt, was z.B. der Fall ist, wenn dem Reiseveranstalter Mängel bekannt waren. Kennt ein Reiseveranstalter den schlechten Zustand eines Hotels, einer Hotelanlage oder eines örtlichen Strandes, ist eine Mängelanzeige durch Reisende im Einzelfall entbehrlich.

Des Weiteren ist eine Mängelanzeige durch einen Reisenden entbehrlich, wenn die Mängel vom Reiseveranstalter sowieso nicht hätten beseitigt werden können. Ist z.B. eine große Baustelle mit massivem Baulärm direkt am oder im Hotel festzustellen oder ist ein Strand (abschnitt) erheblich verdreckt, so dass der Reiseveranstalter sowieso keine Abhilfe hätte schaffen können, kann eine Mängelanzeige im Einzelfall entbehrlich sein. 

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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Ihr habt doch alles richtig gemacht. Man muss doch nicht auf einer dreckigen Baustelle ausharren, bis sich der Reiseveranstalter mal bemüßigt, einem irgendwann zu helfen. Wenn man so weit weg von zu Hause in einem fremden Land, dessen Sprache man nicht spricht, völlig allein gelassen wird vom Reiseveranstalter, wird man ja gezwungen, zu handeln.

Ich finde, ihr habt alles absolut korrekt gemacht!

Daumen hoch für Leute, die den Mut aufbringen, wie ihr! Viel Erfolg wink

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Es ist in solch speziellen Angelegenheiten empfehlenswert, einen Rechtsanwalt für Reiserecht und Experten einzuschalten, um die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter zielgerichtet zu verfolgen.

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Wenn Sie einen Spezialisten suchen oder einen Rechtsanwalt für Reiserecht, empfehle ich die Suche über das 

RECHTSANWALTSVERZEICHNIS

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Sehr geehrter Fragesteller!

Um den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beurteilen zu können, müsste man auf zwei Aspekte eingehen – erstens zum Reisemangel und zweitens zur Mängelanzeige.

Reisemangel

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft von dem im Vertrag vereinbarten Optimum abweicht (eigentlich schon gefühlte 1000 Mal gesagt, aber nicht destotrotz). Ein Mangel ist nicht gleich ein Mangel und nicht immer bekommt der Urlauber eine Entschädigung, auch wenn ein Mangel vorliegt. Leider muss man sagen, dass Reisende oft die Situation nicht objektiv einschätzen können. Es müssen Umstände vorliegen, die den Wert des Urlaubes beeinträchtigen. Dabei ist von einer bloßen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Eine bloße Unannehmlichkeit ist eine Situation, die zwar auch eine Abweichung vom Vereinbarten darstellt, jedoch so unerheblich von ihrer Dauer und Beschaffenheit ist, dass sie nicht als „vollwertiger“ Mangel angesehen wird. Ein typisches Beispiel – eine 2-stündige Abflugverzögerung. Weiterhin gehören zu bloßen Unannehmlichkeiten „landestypische Gegebenheiten“, d.h. solche Umstände, die auf geografische oder kulturelle Besonderheiten des jeweiligen Urlaubsortes zurückzuführen sind und mit denen man vernünftigerweise rechnen muss (zum Beispiel lästige Insekten in tropischen und südlichen Ländern). Oder auch unangenehme Vorfälle, die die Zeit des Massentourismus und günstigen Reisens mit sich bringt (mehr als Lärm und Belästigung durch andere feiernde Touristen oder Hotelgäste fällt mir gerade leider nicht ein).

Nun konkret zu Ihrer Frage. Ich bin ganz bestimmt kein absoluter Experte und kann auch mit der einen oder anderen Behauptung falsch liegen. Eine erhebliche Strandverschmutzung, die die Benutzung des Strandes unmöglich macht ist bei einem Badeurlaub ein sehr gewichtiger Mangel. Die Entscheidung über die Höhe der möglichen Entschädigung würde dann jedoch von den Einzelheiten abhängig sein. „Stark verdreckt“ ist eine persönliche Wertung, man braucht genaue sachliche Beschreibungen. Woran machen Sie das fest? Welche Art von Verschmutzung lag vor? War der ganze Strand, oder nur ein Teil davon nicht nutzbar? Eine Orientierung zur Erheblichkeit der Mängel und der möglichen Entschädigungen liefert Frankfurter Tabelle.

Mängelanzeige

Die wichtigste Frage, die sich hier stellt, ist ob man diesen Mangel überhaupt anzeigen musste, also ob eine Pflicht dazu wirklich bestand. Ich würde sagen, einfach der Sicherheit halber sollte man immer Mängel anzeigen, es sei denn es handelt sich um wirklich kleine unerhebliche Sachen, die sich auch vor Ort mit den entsprechenden Verantwortlichen lösen lassen. Zum Beispiel, wenn Ihr Hotelzimmer nicht ordentlich genug gereinigt wird. Andere Mängel sollten, meiner Ansicht nach, immer angezeigt werden, auch wenn die Abhilfe theoretisch auch nicht mehr möglich ist. Zum einen kann es ja vorkommen, dass der Reisende es nicht weiß, was eventuell noch an Möglichkeiten vorhanden ist. Zum anderen kann Ihnen dann wenigstens nicht mehr angelastet werden, diesen Schritt nicht gemacht zu haben, vor allem wenn es sich herausstellt, dass eine Abhilfe durchaus möglich gewesen war. Der Hintergrund dieser Regelung mit der Mängelanzeige ist es, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, seine vertraglichen Pflichten doch noch zu erfüllen. So hätte der Reiseveranstalter auch für Sie eventuell noch eine Ersatzunterkunft in dem Ort beschaffen können, wo Sie selbst in Eigenregie umgezogen sind. Nun finde ich, dass die Frist dabei sehr kurz sein müsste, denn eben durch die Nichtmöglichkeit der Strandnutzung der Sinn und Zweck Ihres Urlaubes verloren geht. Und da ist es fraglich, inwiefern es möglich gewesen wäre, innerhalb von 1-2 Tagen eine Lösung zu finden.

Ich habe hier einige interessante Gerichtsentscheidungen zu Ihrem Fall herausgesucht:

BGH, 20.09.1984, Akz. VII ZR 325/83 – zur Notwendigkeit einer Mängelanzeige und des Abhilfeverlangens.

BGH, 11.01.2005, Akz. X ZR 163/02 – Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige (bereits im dritten Absatz von oben gut zusammengefasst)

AG Baden-Baden, 31.08.1993Entschädigung wegen Strandverschmutzung, Absatz 6 (Entscheidungsgründe) geht auf die Fristen und Verjährung der Ansprüche ein!

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