Sehr geehrter Fragesteller!
Um den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beurteilen zu können, müsste man auf zwei Aspekte eingehen – erstens zum Reisemangel und zweitens zur Mängelanzeige.
Reisemangel
Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft von dem im Vertrag vereinbarten Optimum abweicht (eigentlich schon gefühlte 1000 Mal gesagt, aber nicht destotrotz). Ein Mangel ist nicht gleich ein Mangel und nicht immer bekommt der Urlauber eine Entschädigung, auch wenn ein Mangel vorliegt. Leider muss man sagen, dass Reisende oft die Situation nicht objektiv einschätzen können. Es müssen Umstände vorliegen, die den Wert des Urlaubes beeinträchtigen. Dabei ist von einer bloßen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Eine bloße Unannehmlichkeit ist eine Situation, die zwar auch eine Abweichung vom Vereinbarten darstellt, jedoch so unerheblich von ihrer Dauer und Beschaffenheit ist, dass sie nicht als „vollwertiger“ Mangel angesehen wird. Ein typisches Beispiel – eine 2-stündige Abflugverzögerung. Weiterhin gehören zu bloßen Unannehmlichkeiten „landestypische Gegebenheiten“, d.h. solche Umstände, die auf geografische oder kulturelle Besonderheiten des jeweiligen Urlaubsortes zurückzuführen sind und mit denen man vernünftigerweise rechnen muss (zum Beispiel lästige Insekten in tropischen und südlichen Ländern). Oder auch unangenehme Vorfälle, die die Zeit des Massentourismus und günstigen Reisens mit sich bringt (mehr als Lärm und Belästigung durch andere feiernde Touristen oder Hotelgäste fällt mir gerade leider nicht ein).
Nun konkret zu Ihrer Frage. Ich bin ganz bestimmt kein absoluter Experte und kann auch mit der einen oder anderen Behauptung falsch liegen. Eine erhebliche Strandverschmutzung, die die Benutzung des Strandes unmöglich macht ist bei einem Badeurlaub ein sehr gewichtiger Mangel. Die Entscheidung über die Höhe der möglichen Entschädigung würde dann jedoch von den Einzelheiten abhängig sein. „Stark verdreckt“ ist eine persönliche Wertung, man braucht genaue sachliche Beschreibungen. Woran machen Sie das fest? Welche Art von Verschmutzung lag vor? War der ganze Strand, oder nur ein Teil davon nicht nutzbar? Eine Orientierung zur Erheblichkeit der Mängel und der möglichen Entschädigungen liefert Frankfurter Tabelle.
Mängelanzeige
Die wichtigste Frage, die sich hier stellt, ist ob man diesen Mangel überhaupt anzeigen musste, also ob eine Pflicht dazu wirklich bestand. Ich würde sagen, einfach der Sicherheit halber sollte man immer Mängel anzeigen, es sei denn es handelt sich um wirklich kleine unerhebliche Sachen, die sich auch vor Ort mit den entsprechenden Verantwortlichen lösen lassen. Zum Beispiel, wenn Ihr Hotelzimmer nicht ordentlich genug gereinigt wird. Andere Mängel sollten, meiner Ansicht nach, immer angezeigt werden, auch wenn die Abhilfe theoretisch auch nicht mehr möglich ist. Zum einen kann es ja vorkommen, dass der Reisende es nicht weiß, was eventuell noch an Möglichkeiten vorhanden ist. Zum anderen kann Ihnen dann wenigstens nicht mehr angelastet werden, diesen Schritt nicht gemacht zu haben, vor allem wenn es sich herausstellt, dass eine Abhilfe durchaus möglich gewesen war. Der Hintergrund dieser Regelung mit der Mängelanzeige ist es, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, seine vertraglichen Pflichten doch noch zu erfüllen. So hätte der Reiseveranstalter auch für Sie eventuell noch eine Ersatzunterkunft in dem Ort beschaffen können, wo Sie selbst in Eigenregie umgezogen sind. Nun finde ich, dass die Frist dabei sehr kurz sein müsste, denn eben durch die Nichtmöglichkeit der Strandnutzung der Sinn und Zweck Ihres Urlaubes verloren geht. Und da ist es fraglich, inwiefern es möglich gewesen wäre, innerhalb von 1-2 Tagen eine Lösung zu finden.
Ich habe hier einige interessante Gerichtsentscheidungen zu Ihrem Fall herausgesucht:
BGH, 20.09.1984, Akz. VII ZR 325/83 – zur Notwendigkeit einer Mängelanzeige und des Abhilfeverlangens.
BGH, 11.01.2005, Akz. X ZR 163/02 – Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige (bereits im dritten Absatz von oben gut zusammengefasst)
AG Baden-Baden, 31.08.1993 - Entschädigung wegen Strandverschmutzung, Absatz 6 (Entscheidungsgründe) geht auf die Fristen und Verjährung der Ansprüche ein!