Guten Tag,
Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung sind durch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) international geregelt.
Art. 19 MÜ setzt fest, dass Airlines für verloren gegangenes oder verspätetes Gepäck haften müssen. Damit Sie einen Anspruch gegen IBERIA haben können, muss Ihnen ein Schaden durch die Verspätung entstanden sein. Das bloße Warten auf das Gepäck reicht nicht aus.
Überprüfen Sie daher: Mussten Sie durch das Fehlen Ihres Koffers notwendige Gegenstände nachkaufen (z.B. Kleidung)? Wenn das der Fall ist und Sie begründen können, dass die Einkäufe tatsächlich notwendig waren, dann können Sie diese Kosten bis zu einem Wert von etwa 1300€ von IBERIA ersetzt bekommen.
Berufen Sie sich daher auf Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, sofern ein Schaden entstanden ist.
Möglich ist auch, dass Sie das Basic Care Set erhalten können. Zumindest zum Teil würde dies die Bedürfnisse für zwei Tage abdecken können. Ein entsprechendes Gesetz hierzu gibt es nicht, Sie müssten sich dann auf den Vertrag mit IBERIA (vermutlich auf deren AGB) berufen. Da das Care Set diese Bedürfnisse dann zumindest nachträglich abdeckt, entfällt dann Ihr Anspruch nach dem MÜ weitestgehend, denn das Care Set ersetzt damit quasi Ihre Ausgaben.
Eine Berechnung nach Tagen erfolgt nicht. Es geht ausschließlich darum, ob ein Schaden entstanden ist – vermutlich durch Ihre persönlichen Einkäufe, um den vorübergehenden Kofferverlust auszugleichen – und in welcher Höhe dieser Schaden vorliegt. Es ist natürlich wahrscheinlicher, dass ein entsprechender Schaden größer wird, je länger Sie auf Ihr Gepäck warten müssen, da Sie sich dann auch für mehr Tage ausstatten müssen.
Sofern Ihnen ein Schaden entstanden ist, sollten Sie diesen bei IBERIA anzeigen, d.h. Sie schicken den Beleg Ihres Schadens (etwa Quittungen über notwendige Einkäufe) sowie entsprechende Belege über Ihren Flug und den zweitägigen Verlust Ihres Koffers an IBERIA. Versuchen Sie es am besten über diese Adresse.
Fazit: Sofern ein Schaden vorgelegen hat, können Sie ihn nach Art. 19 MÜ ersetzt bekommen, das bloße Warten zählt jedoch nicht als Schaden. Ob Sie das Care Set stattdessen bekommen können ist eine Frage Ihres Vertrages.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Anrecht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen umfasst. Da sich dieser Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen herleitet, gilt dies nur für Mitgliedsstaaten dieses Abkommens (Deutschland und Spanien gehören jeweils dazu).
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begrüdet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.