Guten Tag,
wegen der Gepäckverspätung können Sie Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) haben.
Gemäß Art. 19 MÜ können Sie alle Schäden ersetzt bekommen, die Ihnen durch die Verspätung Ihres Gepäcks entstanden sind. Dies betrifft häufig Neueinkäufe die getätigt werden mussten, weil die Wartezeit auf das Gepäck überbrückt werden musste. Auch in Ihrem Fall mussten Sie Toilettenartikel und Kleidung nachkaufen, weswegen diese Ausgaben problemlos ersetzt werden können. Sie müssen zwar darlegen können, dass diese Ausgaben notwendig waren, dies ist jedoch bei derartigen Besorgungen allgemein anerkannt und daher kein Problem.
Anders kann es bei der Frage aussehen, ob auch die Kosten für den Mietwagen zu ersetzen sind. Denn ersatzfähig ist nur der Schaden, der unweigerlich durch die Verspätung hervorgerufen wurde. Sie hätten jedoch auch die Möglichkeit gehabt, den Bus wie geplant zu erreichen und die Reise fortzusetzen. In Ihrem konkreten Fall war das zusätzliche Warten nutzlos, da das Gepäck selbst erst nach Abschluss der Kreuzfahrt auftauchte. Zudem haben Sie sich ja mit genügend Kleidung für die Kreuzfahrt versorgen können, weswegen zumindest das notwendigste gedeckt war (auch ohne Koffer). Andererseits ist nachvollziehbar, dass Sie darauf gesetzt haben, die Koffer innerhalb der 12 Stunden noch zu bekommen und daher warten wollten – insbesondere, weil man Ihnen diese 12-Stunden-Frist mitteilte. Ein wenig kommt es auch darauf an, wie sich die Airline zunächst geäußert hatte: War es eine Zusicherung, dass Sie Ihre Koffer in 12 Stunden in Empfang nehmen können oder war es eher ein genereller Hinweis darauf, dass dies der Regelfall ist? Dazu kommt noch die Frage, wie man eine eventuelle Zusicherung beweisen könnte, der Fall ist also an dieser Stelle sehr kompliziert. Vermutlich ist es aber so, dass Sie die Mietwagenkosten nicht erstattet bekommen werden, da diese nicht zwingend notwendig waren.
Die Kosten können Sie insgesamt bei American Airlines direkt einfordern, also so, wie Sie es bereits getan haben. Überprüfen Sie sinnvollerweise, ob die angebotenen 166,47 $ den Preis für die Neueinkäufe decken können. Falls Sie auch versuchen wollen, sich die Kosten für den Mietwagen erstatten zu lassen, empfehle ich anwaltliche Hilfe.
Urteile:
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2011, Az 16 U 39/11
(zu finden über Google mit der Suche „16 U 39/11 reise-recht-wiki“)
Bei einer Verspätung müssen nach dem Montrealer Übereinkommen die daraus entstehenden Schäden grundsätzlich von der Airline ersetzt werden. Dies erfasst auch zusätzliche Kosten für einen Mietwagen. Hierfür muss jedoch die Notwendigkeit der Kosten bewiesen werden, im Falle eines Mietwagens muss daher dargelegt werden, dass es wirklich nötig war, diesen zu mieten.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(zu finden über Google mit der Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Kommt es zu einer verspäteten Gepäckauslieferung im Urlaub, so haben Passagiere einen Anspruch darauf, sich für den weiteren Urlaub mit notwendigen Gegenständen zu versorgen und die Kosten hierfür von der Airline zurückzuverlangen. Daher ist es unproblematisch, wenn sich Reisende Kleidung, Kosmetikartikel etc. auf Kosten der Airline anschaffen, da diese unbestreitbar notwendig sind.