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Hallo,

wir haben im Dezember einen Flug mit Corendon gebucht (STR -AYT und zurück, im Mai). Heute wurde uns mitgeteilt, dass sich sowohl die Flugzeit als auch die Flugstrecke unseres Rückfluges von Antalya nach Stuttgart ändert. Gebucht wurde eine Non-stop Flug, der neue Flug ist mit Zwischenlandung in Berlin. Es handelt sich um eine reine Flugbuchung. Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei Ihrem Sachverhalt muss zunächst die Frage geklärt werden, ob Ihr Flug im Sinne von Art. 2, lit. l) der Verordnung (EG) 261/2004 annulliert wurde.

Demnach wurde ein Flug dann annulliert, wenn:

„l) “Annullierung” die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

In einem Grundsatzurteil zur Unterscheidung zwischen einer Verspätung und einer Annullierung hat der EuGH folgendes entschieden:

„35. Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.

36. Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.“

(EuGH, 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07)

Diese Überlegungen kann man, denke ich, analog anwenden, auch wenn der Flug sich eigentlich nicht verspätet hat. Wichtig ist, dass die ursprüngliche Planung des Fluges von der Fluggesellschaft aufgegeben wird.

Der Europäische Gerichtshof führt weiter aus, dass ein Flug nicht als annulliert gilt, wenn Fluggäste wieder aussteigen und ihr Gepäck sowie neue Bordkarten bekommen. Der EuGH definiert den Begriff „Flug“ wie folgt:

„Nach alledem ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt.“

Daraus lässt sich ableiten, dass ein Flug im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer und eine bestimmte Flugroute gekennzeichnet ist. Da in Ihrem Fall die ursprünglich gebuchte Route aufgegeben wurde (womöglich wird der Flug auch unter einer anderen Flugnummer durchgeführt), handelt es sich nicht mehr um die ursprüngliche Flugplanung. Es handelt sich, meines Erachtens, um einen anderen Flug, somit ist eine Annullierung anzunehmen.

Da Sie von der Änderung mehr, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug informiert wurden, steht Ihnen keine Ausgleichszahlung nach Art. 5, Abs. 1, lit. c) der VO zu. Sie können jedoch die vollständige Erstattung des Flugpreises gem. Art. 8, Abs. 1, lit. a) der VO 261/2004 verlangen. Des Weiteren sind nach den Buchstaben b) und c) des Art. 8, Abs. 1 folgende Möglichkeiten denkbar:

„b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

sodass es sich vielleicht mit der Fluggesellschaft noch verhandeln lässt.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Guten Tag,

bevor ich auf Ihre Rechte eingehe, möchte ich den unterschied zwischen einem Nonstop-Flug und einen Direktflug erklären und dann anschließend auf Ihre Rechte eingehen.

Ein Direktflug kann im gegensatz zum Sonstop-Flug Zwischenlandungen beinhalten. Wenn bei einem Direktflug Zwischenlandungen im nachhinein eingebracht werden, handelt es sich somit um keinen Reisemangel [AG München. Urteil vom 05.September.2002 (einfach zu finden über Google unter AG München Urteil vom 05.September 2002, Az. 173 C 10987/02 auf "reise-recht-wiki.de")]. Dahingegen handelt es sich folglich bei einem Nonstop-Flug um einen Reisemangel.

In Ihrem Fall ( Umbuchng Ihrer Reiseroute durch Annullierung des ursprünglichen Route) wurde sowohl die Flugzeit als auch die Flugstrecke Ihres Rückfluges geändert und zudem eine Änderung von einem Nonstop-Flug zu einem Flug mit Zwischenlandung. In diesem Fall liegt eine FLugannullierung vor, denn der ursprüngliche  Flug wurde aufgehoben. Wann man in solchen Fällen (Verspätete Anreise mit einem Ersatzflug) von einer Flugannullierung spricht wird in der EG-VO 261/2004 Art.35/36 geregelt.

Ihre Ansprüche bei einer Annullierung sind abhängig von dem zeitpunkt, wann sie informiert wurden, Da Ihr Flug in Mai ist und sie jetzt informiert wurden, beträgt die Informationszeit mehr als die in der EG-VO angegbenen max. Zeit.  Nach Art.5 I c) der VO 261/2004 steht dem Passagier bei einer Informationsfrist von zwei Wochen vor der geplanten Abflugszeit keine Ansprüche zu.

Ihnen steht nach Art. 8 Ia VO zu, den Flug nicht anzutreten und die vollstä dige Flugpreiserstattung zu erhalten oder aber auch eine anderweitige Beförderung mit ähnlichen Reisebedingungen zu ihrem wunsch Reiseziel zum nächst frühen Termin (Art. 8 I b VO).
Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Fragesteller,


 

zunächst muss geklärt werden, ob Sie Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 aufgrund einer Annullierung des Fluges erheben können.

Gemäß dieser stellt eine Annullierung eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war dar.


 

Dies ist bei Ihnen ja anscheinend der Fall, da Ihr Flug in der von Ihnen gebuchten Weise ja nicht starten wird und der Luftbeförderungsvertrag somit nicht in der vereinbarten Art und Weise ausgeführt wird.


 

Möglicherweise könnten Sie also Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 der Verordnung verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn Ihnen die Information der Annullierung erst maximal zwei Wochen im Voraus gegeben werden. Da Sie allerdings schon jetzt von der Flugannullierung informiert wurden können Sie diese nicht geltend machen.

Ihnen wurde allerdings gemäß Art.8 VO-EG 261/2004 eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu ähnlichen Bedingungen angeboten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Erstattung des Flugpreises.
Möglicherweise könnten Sie so noch auf eigene Faust auf andere Flüge umbuchen.

Wenden Sie sich dazu an das Flugunternehmen oder den Buchungspartner.


 

Urteile:


 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(nachzulesen über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).


 

 
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die Frage, ob Ihnen wegen einer Veränderung der Flugzeiten und der Flugstrecke Rechte gegen die Airline zustehen, ist zunächst davon abhängig, ob eine der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf ihren Flug anwendbar ist. Grundsätzlich kommen in einem Fall wie Ihrem Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004, Ansprüche nach Reisevertragsrecht des BGBs und eventuell Ansprüche nach dem Übereinkommen von Montreal in Betracht. Voraussetzung für diese Ansprüche ist es jedoch immer, dass die jeweilige Rechtsgrundlage auf den betreffenden Flug anwendbar ist.

Anwendungsbereich VO (EG) 261/2004

Die Fluggastrechte-VO ist gem. Artikel 3 Abs. 1 immer dann auf einen Flug anwendbar, wenn es sich um einen Flug handelt, der entweder auf einem Flughafen eines Mitgliedstaates der EU startet oder der zu einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU führt, wenn dieser Flug mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. 

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei Ihrem Flug um einen Flug von Antalya nach Stuttgart mit Corendon handelt. Auf diesen Flug ist die VO (EG) 261/2004 jedoch nicht anwendbar, da die Türkei kein Mitgliedsstaat der EU ist und der Flug somit nicht aus einem Mitgliedsstaat startet und Corendon kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, sondern eine türkische Airline ist und somit der Flug zurück in die EU nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

Aus diesem Grund muss ich meinen vorherigen Fragenbeantworten leider widersprechen. In ihrem Fall haben Sie keinen Anspruch nach der VO (EG) 261/2004.

Anwendungsbereich Reisevertragsrecht

Das Reisevertragsrecht des BGBs ist immer dann anwendbar, wenn es sich bei dem betreffenden Flug, um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Hierunter ist die Bündelung von mind. zwei Reiseleistungen durch einen Reiseveranstalter zu einem Gesamtpaket zu verstehen, welches zu einem Komplettpreis angeboten wird.

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei ihrem Flug um eine direkte und separate Flugbuchung bei der Airline handelt und somit nicht um einen Teil einer Pauschalreise. Mithin haben Sie auch keinen Anspruch nach allgemeinen Reisevertragsrecht.

Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal

Das Übereinkommen von Montreal ist gem. seinem Artikel 1 dann anwendbar, wenn es sich um eine internationale Beförderung handelt, die entweder zwischen 2 Vertragsstaaten stattfindet oder von einem Vertragsstaat in einen Nicht-Vertragsstaat und zurück führt. 

In ihrem Fall führte der Flug von der Türkei nach Deutschland. Die Türkei ist jedoch kein Vertragsstaat des Übereinkommens. Somit wäre auf ihren Fall des MÜ nur dann anwendbar, wenn Sie Hin- und Rückflug ihrer Reise zusammen und als einheitliche Beförderung gebucht hätten, denn dann würde es sich um eine Beförderung von Deutschland nach Deutschland mit Zwischenstop in der Türkei handeln. Diese Situation würde dem MÜ unterfallen.

Ist dies bei ihrem Flug der Fall, könnten Sie, wenn Sie den Flug mit veränderter Route und Abflugzeiten antreten und dadurch letztlich später am Endziel der Reise (Stuttgart) ankommen, gem. Artikel 19 MÜ gegen die Airline die konkreten Schäden geltend machen, die sie allein durch die Verspätung erlitten haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Airline die Verspätung zu vertreten hat.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

um auf Ihre Rechte eingehen zu können, muss in zweierlei Hinsicht erst einmal eine Unterscheidung getroffen werden : 1) Unterscheidung zwischen einem Direktflug und einem Non-Stop Flug, 2) Unterscheidung wann eine Flugverspätung oder eine FLugannulierung vorliegt. Erst dann im Anschluss erläutere ich unter Punkt 3) Ihre Ansprüche.

1) Zuerst ist hinsichtlich der Flugstreckenänderung festzustellen, dass ein Direktflug nicht mit einem Non-Stop-Flug und ein Non-Stop-Flug nicht mit einem Direkt Flug verwechselt werden darf. Lediglich ein Nonstop-Flug sieht keine Zwischenlandung bis zum gewünschen und geplanten Endziel vor [ AG München, Urteil vom 05.September 2002 (einfach zu finden über Google unter AG München, Urteil vom 05.September 2002 Az. 173 C 10987/02 auf "Reise-Recht-Wiki")]. Das heißt, ein Direktflug kann Zwischenlandungen vorsehen. Dies hat zur Folge, dass eine Zwischenlandung bei einem Non-Stop Flug einen Reisemangel darstellt.

2) Weiterhin muss unterschieden werden, ob bei einer Flugzeit-und Flugstreckenänderung eine Flugverspätung oder eine Flugannullierung vorliegt. Entscheidende Kritierien die für eine Flugannullierung stehen sind dabei Beispielsweise: die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, eine neue Flugnummer, neue Bordkarten, die Aufhebung der geplanten Flugstrecke ( EuGH Urteil, vom 19.November 2009, C-402/07). Alles in allem, durch die Zwischenlandung und dadurch die neue Beförderung und neue Flugnummer und die Änderung deer geplanten Flugstrecke, würde ich in Ihrem Fall eine Föugannulierung bejahen.

3) Bei einer Annullierung können Ihnen Rechte aus der Verordnung (EG) Nr.261/2004 [EG (VO] zustehen. Dabei unterliegt die Anwendung der EG (VO) gewissen Voraussetzungen. Nach Art.3 I  findet die EG VO Nr. 261/2004 in den gennaten Fällen Anwendung: -Flüge innerhalb der Europäischen Union -Flüge die innerhalb der Europishchen Union beginnen und ein Nicht-europäischen Ziel haben, können die Anwendung begründen -soweit die Füge in einem Drittstaat z.B TÜrkei, USA beginnen und einen Ziel innerhalb der Europäischen Union hat, dass Luftunternehmen seinen Sitz in der Europischen Union hat und in dem Drittstaat keine Ausgleichzahlungen erbracht werden.

Bei Anwendung der EG VO richten sich die Ansprüche bei einer Flugannullierung  i.S.v Art.5 I EG (VO) Nr.261/2004 richten sich nach Art. 7,8 EG (VO). Nach Art. 7 EG (VO) stehen den betroffenen FLugpassagieren eine Ausgleichszahlung zwischen 250€-600€ je nach Flugstrecke zu. Der Anspruch auf Ausgleichzahlung entfällt jedoch, wenn die Fluggäste min. 2 Wochen vor der geplanten Reise, von der Änderung informiert wurden ( Art. 5 I lit. c) ii) EG (VO) ).  Nach Art. 8 EG (VO) stehen den Betroffenen Passagiere ein Erstattungsanspruch auf Flugscheinkosten zu, wenn der Passagier von der Beförderung auf Grund der Umstände nicht in Anspruch nahmen möchte oder eine anderweitige Beförderung zur ähnlichen Bedingen.

Bezüglich Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist anzumerken, dass diese Anwendung finden, wenn es sich um Pauschalreisen handelt.
Beantwortet von (1,010 Punkte)
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