Hallo, lieber Fragesteller!
Um Ihre Frage beantworten zu können, muss man zunächst klären, welche Pflichten der Reiseveranstalter gemäß Reisevertrag zu erfüllen hat.
Grob gesagt – die oberste Pflicht des Reiseveranstalters bei einer Pauschalreise ist, die vereinbarten Reiseleistungen im vereinbarten Maß zu erbringen. Zu den Reiseleistungen gehören in der Regel mindestens sicherer Transport zum Reiseziel von Personen und Gepäck sowie Zurverfügungstellung einer sicheren Unterkunft. Einige der ganz großen Reiseveranstalter betreiben heutzutage auch eigene Fluggesellschaften und eigene Hotels oder Hotelketten. In der Regel jedoch werden da Partnerschaften geschlossen. Der Reiseveranstalter haftet dann für Schäden/Fehler/Mängel, die durch seine Partner entstanden sind, sofern diese Beeinträchtigungen keine „bloßen Unannehmlichkeiten“ sind (d.h. unerhebliche, wirklich kleine Abweichungen von gewünschten Eigenschaften, die die Leistung nicht im Kern „zerstören“) oder sich durch rechtzeitiges Eingreifen (Abhilfe) lösen lassen. § 276 f. BGB regelt diesen Sachverhalt.
Das Problem ist nun, ob der Reiseveranstalter für die sichere Aufbewahrung des Gepäcks verantwortlich war. Während des „gewöhnlichen“ Aufenthaltes ist diese Frage in der Regel zu verneinen. Das heißt, wenn Sie regulär im Hotel eingecheckt sind, dort essen, schlafen, was auch immer und verlassen das Hotel nur tagsüber um an jeglichen Veranstaltungen teilzunehmen, dann haben Sie auch Sorge dafür zu tragen, dass Ihr Gepäck nicht abhandenkommt – sogenannte Schadensminderungspflicht. Dies gilt insbesondere für ganz extrem kostbare, teure Sachen, zum Beispiel – Schmuck, Antiquitäten, empfindliche, preisintensive Technik u.Ä. Ich bin mir zwar nicht 100% sicher, aber ich würde meinen, dass Sie ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB tragen werden, wenn Sie zum Beispiel ihr Schmuck einfach auf einem Schreibtisch im Hotelzimmer liegen lassen und er entwendet wird. Denn derart besondere Sachen müssen auch besonders sicher aufbewahrt werden.
Eine weitere Nuance ist, dass Diebstahl zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehört. Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören solche Umstände, die auch außerhalb Ihrer Reise auftreten können, quasi im allgemeinen Leben. Allgemeines Lebensrisiko wäre ferner, meines Erachtens, ein Verkehrsunfall, diverse Unfälle, die nicht auf die Fahrlässigkeit oder gar den Vorsatz des Hotels/Reiseveranstalters zurückgehen, nicht landestypische Krankheiten, die auch in Ihrem Heimatland auftreten können u. Ä. (Vgl. – OLG Hamm, 23. Juni 2009, Akz. 9 U 192/08 – ein Sturz über die Kante an der Zimmertür des Hotelzimmers, hier also ein Schaden, mit dem man sonst nicht rechnen muss). Das sind also Sachen, mit denen Sie auch in ihrem täglichen Leben zu rechnen haben und da gehört Diebstahl auch dazu. Für einen Diebstahl haftet im Normalfall der Verursacher. Wo allgemeines Risiko beginnt – hört der Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters/Hotels auf.
Wie bereits erörtert – etwas anderes ergibt sich, wenn das Hotel bzw. die Reiseleitung grob fahrlässig gehandelt hat. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man die zu einem Schaden führenden Situationen, wo der Schaden vorhersehbar war und sich hätte vermeiden lassen können. Ein typisches Beispiel – frisch gewischter und rutschiger Boden ohne einen entsprechenden warnenden Schild.
Auch wenn der Reiseveranstalter es Ihnen anträgt, das Gepäck im Hotel aufbewahren zu lassen, muss er nicht automatisch für dessen Verlust/Diebstahl haften. Er kann nur dann dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Aufbewahrung fest versprochen wurde.