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Während des Urlaubes in Mexico habe ich mit meiner Reisegruppe einen dreitägigen Ausflug in ein weitergelegenes Ort mit tollen Sehenswürdigkeiten gemacht. Für diese Zeit haben wir aus dem Hotel ausgecheckt und lediglich einige Sachen im Hotel aufbewahren lassen. Als wir wieder zurück waren konnten meine Sachen nicht gefunden werden. Ich hatte eine Reisetasche mit meinem neuen Laptop drin gelassen. Da auch nach einiger Zeit die Tasche nicht wieder aufgetaucht war habe ich in Erwägung gezogen zu klagen und habe bereits mit einem befreundeten Anwalt darüber gesprochen. Er hat mir gesagt, vom Reiseveranstalter krieg ich keine Entschädigung, weil er nicht für die Gepäckaufbewahrung zuständig war. Aber er (der Veranstalter) hat es empfohlen, das Gepäck im Hotel zu lassen. Jedenfalls, bin ich momentan etwas verwirrt und suche nach Informationen und Ratschlägen..

Danke!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

 

wenn Gepäck aus dem Hotel abhanden kommt stellt sich die Frage, wer dafür Haften muss. Der Hotelbesitzer, oder der Reiseveranstalter?

 

Generell gilt, dass der Reiseveranstalter als Vertragspartner für alle von ihm versprochenen, jedoch fehlerhaft erbrachten Leistungen, haftet. Dabei ist gemäß § 276 f. BGB irrelevant, dass er sich anderer Personen bedient, um seine vertragliche Pflicht zu erfüllen (sog. Erfüllungsgehilfen).

Das heißt, wenn ein Reiseveranstalter eine Flugreise mit der ordnungsgemäßen Beförderung von Gepäck verspricht, und sich zur Erfüllung seiner Pflicht einer Fluggesellschaft bedient, so haftet für Fehler bei der Beförderung (der Personen und des Gepäcks) durch die Fluggesellschaft der Reiseveranstalter.

 

Beispielhaft dafür OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen 18 U 173/91 (mittel google als Erstes Ergebnis nach der Sucheingabe „18 U 173/91 Reise-Recht-Wiki“ zu finden)

Der Reiseveranstalter haftete für einen Wasserschaden, der dadurch entstand, dass Angestellte der Fluggesellschaft das Gepäck der Klägerin zu lange einem Gewitterregen ausgesetzt hatten.

 

Eine Haftung des Reiseveranstalters besteht demnach dann, wenn die sichere Unterbringung von Gepäck im Hotel eine Aufgabe des Reiseveranstalters war.

Die Verwahrung des Reisegepäcks im Hotel gehört im Allgemeinen nicht zu den Aufgaben des Reiseveranstalters. Der Reisende hat während seines Hotelaufenthaltes die Obhut über sein Gepäck und kann dementsprechend auch in gewissen Maße (mit der Unterstützung durch die Hotelvorrichtungen) eigenverantwortlich für dessen Sicherheit sorgen.

Eine Ausnahme: Der Reiseveranstalter geht eine vertragliche Verbindlichkeit für die Verwahrung des Gepäcks auch während des Hotelaufenthaltes ein. Eine solche Verbindlichkeit ist jedoch streng von einer bloßen Empfehlung oder einem allgemeinen Hinweis auf die Gepäckverwahrungsmöglichkeiten abzugrenzen, die keine Haftungsfolgen für den Reiseveranstalter nach sich zieht.

Anwendung findet deshalb § 701 BGB: Der Gastwirt haftet für den Verlust bzw. die Beschädigung von Sachen seiner Gäste. Die Gastwirtshaftung kann nicht auf den Reiseveranstalter angewendet werden.

 

So auch

Entscheidung des AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.02.2006, Aktenzeichen 16 C 289/05 (mittel google als Erstes Ergebnis nach der Sucheingabe „16 C 289/05 Reise-Recht-Wiki“ zu finden)

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Ich habe die Kanzlei Bartolli wegen eines verschwundenen Gepäckstücks eingeschaltet. Es hat alles bestens geklappt. Das Gepäck kam nur 4 Tage nach Einschalten des Anwalts bei uns durch einen Kurier an. Danach ging es noch um Schadensersatz wegen einiger Käufe und Besorgungen und die Anwaltskosten. Ich habe letztlich nichts gezahlt und meinen Schadensersatz und mein Gepäck erhalten. Viel besser hätte es nicht laufen können.

Ich empfehle die Kanzlei Bartolli BLS in Berlin für Gepäckverspätung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. A. Werner
Berlin
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Hallo, lieber Fragesteller!

Um Ihre Frage beantworten zu können, muss man zunächst klären, welche Pflichten der Reiseveranstalter gemäß Reisevertrag zu erfüllen hat.

Grob gesagt – die oberste Pflicht des Reiseveranstalters bei einer Pauschalreise ist, die vereinbarten Reiseleistungen im vereinbarten Maß zu erbringen. Zu den Reiseleistungen gehören in der Regel mindestens sicherer Transport zum Reiseziel von Personen und Gepäck sowie Zurverfügungstellung einer sicheren Unterkunft. Einige der ganz großen Reiseveranstalter betreiben heutzutage auch eigene Fluggesellschaften und eigene Hotels oder Hotelketten. In der Regel jedoch werden da Partnerschaften geschlossen. Der Reiseveranstalter haftet dann für Schäden/Fehler/Mängel, die durch seine Partner entstanden sind, sofern diese Beeinträchtigungen keine „bloßen Unannehmlichkeiten“ sind (d.h. unerhebliche, wirklich kleine Abweichungen von gewünschten Eigenschaften, die die Leistung nicht im Kern „zerstören“) oder sich durch rechtzeitiges Eingreifen (Abhilfe) lösen lassen. § 276 f. BGB regelt diesen Sachverhalt.

Das Problem ist nun, ob der Reiseveranstalter für die sichere Aufbewahrung des Gepäcks verantwortlich war. Während des „gewöhnlichen“ Aufenthaltes ist diese Frage in der Regel zu verneinen. Das heißt, wenn Sie regulär im Hotel eingecheckt sind, dort essen, schlafen, was auch immer und verlassen das Hotel nur tagsüber um an jeglichen Veranstaltungen teilzunehmen, dann haben Sie auch Sorge dafür zu tragen, dass Ihr Gepäck nicht abhandenkommt – sogenannte Schadensminderungspflicht. Dies gilt insbesondere für ganz extrem kostbare, teure Sachen, zum Beispiel – Schmuck, Antiquitäten, empfindliche, preisintensive Technik u.Ä. Ich bin mir zwar nicht 100% sicher, aber ich würde meinen, dass Sie ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB tragen werden, wenn Sie zum Beispiel ihr Schmuck einfach auf einem Schreibtisch im Hotelzimmer liegen lassen und er entwendet wird. Denn derart besondere Sachen müssen auch besonders sicher aufbewahrt werden.

Eine weitere Nuance ist, dass Diebstahl zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehört. Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören solche Umstände, die auch außerhalb Ihrer Reise auftreten können, quasi im allgemeinen Leben. Allgemeines Lebensrisiko wäre ferner, meines Erachtens, ein Verkehrsunfall, diverse Unfälle, die nicht auf die Fahrlässigkeit oder gar den Vorsatz des Hotels/Reiseveranstalters zurückgehen, nicht landestypische Krankheiten, die auch in Ihrem Heimatland auftreten können u. Ä. (Vgl. – OLG Hamm, 23. Juni 2009, Akz. 9 U 192/08  – ein Sturz über die Kante an der Zimmertür des Hotelzimmers, hier also ein Schaden, mit dem man sonst nicht rechnen muss). Das sind also Sachen, mit denen Sie auch in ihrem täglichen Leben zu rechnen haben und da gehört Diebstahl auch dazu. Für einen Diebstahl haftet im Normalfall der Verursacher. Wo allgemeines Risiko beginnt – hört der Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters/Hotels auf.

Wie bereits erörtert – etwas anderes ergibt sich, wenn das Hotel bzw. die Reiseleitung grob fahrlässig gehandelt hat. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man die zu einem Schaden führenden Situationen, wo der Schaden vorhersehbar war und sich hätte vermeiden lassen können. Ein typisches Beispiel – frisch gewischter und rutschiger Boden ohne einen entsprechenden warnenden Schild.

Auch wenn der Reiseveranstalter es Ihnen anträgt, das Gepäck im Hotel aufbewahren zu lassen, muss er nicht automatisch für dessen Verlust/Diebstahl haften. Er kann nur dann dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Aufbewahrung fest versprochen wurde.

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