Hallo,
bei euch stellt sich vor allem die Frage nach dem anzuwendenden Recht. Welche Rechtsgrundlage im konkreten Fall heranzuziehen ist hängt von vielen Faktoren, vor allem der (1) Vertragsart, ab. Sobald die Vertragsart geklärt ist muss das (2) Anwendungsgebiet der jeweiligen Rechtsnormen (hier VO (EG) 261/2004) abgegrenzt werden.
Man unterscheidet folgende (1) Vertragsarten:
Pauschalreisevertrag
Bei einer Pauschalreise wird ein ganzes Paket an Reiseleistungen (Flugbeförderung, Unterkunft, Verpflegung, etc.) bei einem Reiseveranstalter gebucht. Dieser ist dann auch der richtige Anspruchsgegner bei Mängeln bei den Leistungen, deren Erbringung er eben vertraglich versprochen hat.
Wenn sich ein Flug also verspätet, und der Flug Teil der Pauschalreise war, ist der Reiseveranstalter passivlegitimierter.
Anspruchsgrundlage ist das Pauschalreiserecht der §§ 651 a-m BGB.
Individualreisevertrag/-verträge
Bei einer Individualreise setzt der Reisende sich selbst die Reiseleistungen zusammen und schließt zu diesem Zweck eine Vielzahl von Vertragen. Von der Hotelbuchung bis hin zum täglichen Abendessen im Restaurant.
Bei der Flugbeförderung im Speziellen spricht man auch von einem Nur-Flug-Vertrag. Anspruchsgegner ist hier die Fluggesellschaft. Anspruchsgrundlage sind verschiedene internationale Rechtsordnungen wie das Montrealer Übereinkommen (bei Personen- oder Gepäckschäden) oder die VO (EG) 261/2004 (Europäische Verordnung für Flugverspätung/--annullierung).
Reisevermittlungsvertrag
Ein Reisevermittlungsvertrag zielt eben nur auf die Vermittlung einer Reiseleistung ab. Das vermittelnde Reisebüro haftet folglich nur bei Fehlern bei der Vermittlung (Ausdrucken falscher Bestätigungsschreiben, etc.) und nicht bei einer mangelbehafteten Reiseleistung selbst.
(2) Anwendungsgebiet der VO (EG) 261/2004
Die internationalen Rechtsordnungen regeln ihr Anwendungsgebiet selbst. Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft kommt gemäß Art. 3 der Verordnung zur Anwendung wenn
1. Der Flug in einem Mitgliedsstaat der EU angetreten wird
2. der Zielflughafen in dem Gebiet eines Mitgliedstaates liegt
3. das ausführende Luftfahrtunternehmen (das Flugunternehmen, welches den Flug tatsächlich ausführt) ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.