3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ich buchte für meine Familie und mich (insgesamt 5 Personen (3 Erwachsene und 2 Kinder) ) über das Reisebüro XY (ich möchte an dieser Stelle ungern (Firmen-) Namen nennen) eine Flugreise nach Spanien.
Spanien ist unser gemeinsamer Urlaubsort, auf den wir schon seit etlichen Jahren als Familie urlauben.
Mal ist der Aufenthalt länger mal kürzer.
Gebucht war folgendes:
+ Hin- und Rückflug von Hamburg nach Malaga
+ Unterbringung in einem geräumigen Ferienhaus
+ Mietwagen
Endsumme: 4.480,64 EUR.
Allein das Ferienhaus kostete 2.630,00 EUR.

Nachdem alles geplant und gebucht war, überwies ich sofort den kompletten Betrag an das Reisebüro. Das Ferienhaus wurde von einer Ferienhausvermittlung zur Verfügung gestellt.
So weit, so gut.

3 Wochen vor Reisebeginn, teilte uns das Reisebüro mit, dass die Firma der Ferienhausvermittlung Insolvenz anmeldet. Folge für uns: das von uns gebuchte und lang ersehnte Ferienhaus konnte uns auf Grund der Insolvenz, nicht zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem sich Wut in mir breit machte, kam mein Mann auf die Idee, einfach die Eigentümerin der Ferienwohung zu kontaktieren und sie zu fragen, ob es nicht doch noch eine Möglichkeit gäbe, die Ferienwohung für unseren Urlaub zu nutzen.
Mit Hilfe unseres Reisebüros fanden wir die Kontaktdaten der Eigentümerin und kontaktierten diese sofort.
Diese hat sich sofort bereit erklärt für den geplanten Zeitraum uns die Ferienwohnung zu überlassen und das gegen einen Betrag in Höhe von 1.890,00 EUR.
Wir zahlten diesen Betrag und konnten sodann unseren Urlaub genießen.

Nun, seit einiger Zeit wieder in Deutschland angekommen, möchten wir natürlich die zu viel gezahlten Kosten für das Ferienhaus zurückerstattet bekommen (2.630,00 EUR).
Wir streiten uns momentan mit dem Insolvenzversicherer der Firma über den Betrag, der uns zurückgezahlt werden soll. Dieser ist nämlich nur bereit, uns die 1.890,00 EUR zurück zu zahlen, jedoch nicht die 2.630,00 EUR !!! Das ist doch frech, findet ihr nicht? Schließlich hat die Firma ihrerseits gar keine Leistung an uns erbracht.
Diese wiederum meinte, dass sie sehr wohl eine Leistung erbracht hat, da wir schließlich in das ursprünglich gebuchte Ferienhaus auch untergekommen sind.
Das stimmt ja so aber nicht, schließlich haben wir auf eigene Faust (und mit Hilfe des Reisebüros) dafür gesorgt, dass wir das Haus tatsächlich noch bekommen!


Wie seht ihr das???

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo,

ihr wolltet einen Urlaub in Spanien verbringen und habt dafür unter anderem ein Ferienhaus über ein Reisebüro gebucht. Leider meldete die Firma Insolvenz an, weshalb das Ferienhaus nicht mehr zur Verfügung stand. Daraufhin habt ihr die Vermieterin direkt kontaktiert und das Ferienhaus für eine billigere Miete (1.890€) erhalten. Ihr fragt euch jetzt, ob ihr einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Miete in Höhe von 2.630€ habt.

Ich habe das so interpretiert, dass das Reisebüro bei euch als Vermittler aufgetreten ist. Die Vermittlung des Ferienhauses war meiner Ansicht nach die einzige geschuldete Reiseleistung. Diese Reiseleistung ist ausgefallen, weshalb das zunächst eine Erstattung des zu viel gezahlten Mietpreises (2.630€) begründet.
Dass ihr den Urlaub trotzdem in dem ursprünglich gebuchten Ferienhaus verbringen konntet und die gesamte gebuchte Reise trotz Insolvenz antreten konntet, kann der Firma nicht als erfolgreich erbrachte Reiseleistung angerechnet werden. Wie du sagst, habt ihr die Vermieterin selbst kontaktiert, um das Ferienhaus doch noch zu erhalten. Die Firma hat damit also nichts zu tun gehabt.

Auch die Unterstützung des Reisebüros bei der Kontaktaufnahme, kann meiner Meinung nach nicht als Vermittlung der Reise gesehen werden. Ich habe das so interpretiert, dass das Gespräch um einen Mietvertrag von deinem Mann selbst durchgeführt wurde. Außerdem habt ihr den Mietpreis nicht an das Reisebüro gezahlt, sondern an die Vermieterin selbst. So habe ich das zumindest interpretiert. Das Reisebüro trat also nicht als Vermittler auf. Ohne die nochmalige Bezahlung des Mietpreises hättet ihr das Ferienhaus nicht nutzen können, weil die insolvente Firma das Ferienhaus nicht zur Verfügung stellen konnte. Aus diesem Grund handelte das Reisebüro wahrscheinlich in eigenem Interesse, um euch die Reise trotzdem zu ermöglichen und nicht im Interesse der insolventen Firma.

Ich bin also der Ansicht, dass die Firma euch die Miete des Ferienhauses erstatten muss, den sie von euch verlangt hat. In eurem Fall waren das 2.630€. Schließlich hat sie die geschuldete Leistung nicht erbracht, weshalb euch eine Erstattung zusteht.

Dazu habe ich auch ein passendes Urteil gefunden:

AG Hamburg, Urt. v. 20.09.2005, Az: 23A C 218/05 (einfach bei Google „23A C 218/05 reise-recht-wiki.de“ eingeben)
Der Kläger hat gegen die Beklagte als Sicherungsgeberin einen Anspruch auf ungekürzte Rückerstattung des von ihm gezahlten Reisepreises, da die Reiseleistung der Firma ausfiel.

Auch in diesem Fall meldete die Reiseveranstalterin Insolvenz an, woraufhin die Kläger das Ferienhaus über die Vermieterin persönlich mieteten. Ihnen wurde der an das Reisebüro gezahlte Mietpreis erstattet.
Das Urteil ist meiner Meinung nach auf euren Fall anwendbar, weshalb euch auch die 2.630€ Erstattung zustehen.

Da es sich aber im Reiserecht immer um Einzelfallentscheidungen handelt, rate ich euch einen Anwalt aufzusuchen, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht. Er kennt sich mit der Materie weit besser aus und weiß, wie der jeweilige Einzelfall zu behandeln ist.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Reise nach Spanien in einem Reisebüro gebucht. Dieser Urlaub beinhaltete die Flüge, einen Mietwagen und die Unterkunft in einem Ferienhaus. Die Ferienhausvermittlung wurde jedoch vor Ihrer Reise insolvent. Sie nahmen mit Hilfe des Reisebüros Kontakt mit der Vermittlung auf und diese gewährten Ihnen trotz Insolvenz noch die Unterkunft. Statt der ursprünglich bezahlten 2.630,00 EUR sollte die Unterkunft nun nur noch 1.890,00 EUR kosten. Das Reisebüro hat Ihnen nun nur die 1.890,00 EUR zurückerstattet und nicht die 2.630,00 EUR. 

Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Differenz von 742 EUR haben. 

Über einen ganz ähnlichen Fall hat 2005 auch das AG Hamburg entschieden. Dort trug sich folgender Sachverhalt zu:

Der Kläger buchte über das Reisebüro der Beklagten ein Reisepaket für seinen Urlaub in Spanien, indem unter anderem ein Ferienhaus für 15 Tage gemietet wurde. Nachdem der Kläger den Preis bezahlt hatte, ging die Reiseveranstalterin insolvent. Daraufhin konnte die Ferienwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden.

Mit Hilfe des Reisebüros nahm der Kläger Kontakt zur Vermieterin der Ferienwohnung auf. Der Kläger konnte daraufhin die Ferienwohnung zu einem Preis von 1.890€ statt der ursprünglichen 2.632 € mieten.

Das Gericht entschied dann, dass dem Kläger durch die Zahlung des ursprünglichen Preises für die Ferienwohnung und die Insolvenz der Ferienhausvermittlung GmbH ein Schaden in Höhe von 742 € entstanden ist, den die Beklagte bezahlen muss: 

AG Hamburg, Urt. v. 20.09.2005, Az: 23A C 218/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 23A C 218/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kunde kann aus § 651k BGB im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters, die Erstattung der Reiseleistung oder notwendigen Aufwendungen verlangen.

Die Unterstützung durch Reisebüros bei der Kontaktaufnahme zu Vermietern, stellt keine Reiseleistung bzw. keine Vermittlung einer Reiseleistung durch Reiseveranstalter dar.

Es kann dem Reisenden nicht zu Lasten gelegt werden, dass er die Reise nach dem Ausfall der Reiseleistung selbst zu einem günstigeren Preis organisiert.

Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch Sie einen Anspruch auf die Erstattung des teureren Preises für die Ferienwohnung haben. Denn es kann ja nicht zu Ihren Lasten gehen, dass Sie selber einen günstigeren Preis für die Ferienwohnung bekommen haben. 

Für genauere Informationen könnten Sie aber trotzdem nochmal darüber nachdenken, ob Sie einen  Anwalt für Reisrecht einschalten wollen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
...