Sie haben eine Reise nach Spanien in einem Reisebüro gebucht. Dieser Urlaub beinhaltete die Flüge, einen Mietwagen und die Unterkunft in einem Ferienhaus. Die Ferienhausvermittlung wurde jedoch vor Ihrer Reise insolvent. Sie nahmen mit Hilfe des Reisebüros Kontakt mit der Vermittlung auf und diese gewährten Ihnen trotz Insolvenz noch die Unterkunft. Statt der ursprünglich bezahlten 2.630,00 EUR sollte die Unterkunft nun nur noch 1.890,00 EUR kosten. Das Reisebüro hat Ihnen nun nur die 1.890,00 EUR zurückerstattet und nicht die 2.630,00 EUR.
Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Differenz von 742 EUR haben.
Über einen ganz ähnlichen Fall hat 2005 auch das AG Hamburg entschieden. Dort trug sich folgender Sachverhalt zu:
Der Kläger buchte über das Reisebüro der Beklagten ein Reisepaket für seinen Urlaub in Spanien, indem unter anderem ein Ferienhaus für 15 Tage gemietet wurde. Nachdem der Kläger den Preis bezahlt hatte, ging die Reiseveranstalterin insolvent. Daraufhin konnte die Ferienwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Mit Hilfe des Reisebüros nahm der Kläger Kontakt zur Vermieterin der Ferienwohnung auf. Der Kläger konnte daraufhin die Ferienwohnung zu einem Preis von 1.890€ statt der ursprünglichen 2.632 € mieten.
Das Gericht entschied dann, dass dem Kläger durch die Zahlung des ursprünglichen Preises für die Ferienwohnung und die Insolvenz der Ferienhausvermittlung GmbH ein Schaden in Höhe von 742 € entstanden ist, den die Beklagte bezahlen muss:
AG Hamburg, Urt. v. 20.09.2005, Az: 23A C 218/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 23A C 218/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kunde kann aus § 651k BGB im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters, die Erstattung der Reiseleistung oder notwendigen Aufwendungen verlangen.
Die Unterstützung durch Reisebüros bei der Kontaktaufnahme zu Vermietern, stellt keine Reiseleistung bzw. keine Vermittlung einer Reiseleistung durch Reiseveranstalter dar.
Es kann dem Reisenden nicht zu Lasten gelegt werden, dass er die Reise nach dem Ausfall der Reiseleistung selbst zu einem günstigeren Preis organisiert.
Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch Sie einen Anspruch auf die Erstattung des teureren Preises für die Ferienwohnung haben. Denn es kann ja nicht zu Ihren Lasten gehen, dass Sie selber einen günstigeren Preis für die Ferienwohnung bekommen haben.
Für genauere Informationen könnten Sie aber trotzdem nochmal darüber nachdenken, ob Sie einen Anwalt für Reisrecht einschalten wollen.