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Hallo zusammen,

da ich nicht so recht weiß in welche Kategorie meine Frage gehört, habe ich diese unter Reisevertragsrecht gestellt. Vielleicht wird es ja gleich ersichtlich, warum ich so vorgegangen bin.

 

Wir haben im letzten Jahr eine Reise in die USA unternommen, die zu einem Teil pauschal war, zum anderen Teil individuell. Der pauschale Teil war aus einem Katalog von Dertour, eine Mietwagenrundreise, der individuelle Teil bestand aus dem Aufenthalt in New York mit einem anschließenden Inlandsflug rüber zur Westküste, wo die Mietwagenrundreise gestartet wurde. Anschließend gab es noch einen Inlandsflug nach Memphis, von dort ging es dann zurück nach Deutschland. Das komplette Programm wurde in einem Reisebüro gebucht. Die Überseeflüge wurden von Air France durchgeführt, die Inlandsflüge von Delta Airlines.

 

Nun zur eigentlichen Frage. Nach der Mietwagenrundreise wollten wir von San Francisco über Salt Lake City nach Memphis fliegen. Der Flug in San Francisco hatte bereits eine Verspätung von ca. 60 Min. Dadurch haben wir unseren Anschlussflug in Salt Lake City verpasst und wurde dann in einen späteren Flug im Laufe des Tages gebucht. Dieser hatte jedoch technische Probleme und ist an diesem Tag nicht mehr gestartet. Wir wurden dann einer Wartezeit von ca. 5 Stunden dann über Los Angeles nach Memphis geflogen und kamen dort mit über 14 Stunden später als geplant an.

Hätten wir einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. EuGh bzw. BGH? Vielleicht gegenüber dem Reiseveranstalter? Soweit ich es mitbekommen habe koopiert Air France mit Delta Airlines. Daher kam es vielleicht auch, dass unsere Inlandsflüge allesamt von Delta Airlines durchgeführt wurden. Alle Flüge standen auch auf einem E-Ticket. Keine Ahnung ob das eine Rolle spielt.

 

Des Weiteren haben Delta Airlines Mitarbeiter am Schalter etwas bei der Abfertigung gemacht, was zur Folge hatte, dass wir auf dem Rückflug mit Air France in Paris nicht zu unserem Anschlussflug nach Bremen gelassen wurden, da die Mitarbeiter scheinbar die Reservierung gelöscht oder verschoben hatten und unsere Plätze dadurch weg waren. Wir mussten 2-3 Stunden später mit dem nächsten Flug heimfliegen. Der Mitarbeiter am Pariser Flughafen hatte es mir so erklärt, dass die Buchung noch bestand hatte, nur die Reservierung war nicht mehr vorhanden. Ich weiß, dass am Flughafen NY die Mitarbeiterin sagte, dass sie aufgrund von technischen Anforderung die Reservierung nach "unten" schieben müsste, damit der FLug von NY nach SF klappt. Aber sie hat uns hoch und heilig versprochen, dass nichts storniert wäre und immer noch alles da ist. Falls es Probleme geben sollte, dann sollen die Kollegen in der "History" nachschauen. Mit dem Hinweis kamen wir aber in Paris nicht weiter und mussten uns mit der Wartezeit begnügen.

Kann man da auch noch was rausholen? War ja nicht unser Fehler und inwiefern dort Air France vielleicht zur Kasse gebeten werden kann, weiß ich nicht. Wie gesagt, alle Flüge waren auf einem E-Ticket.

Über hilfreiche Kommentare würde ich mich sehr freuen.

 

LG
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo, rechtlich stellt sich immer die Frage, gegenüber WEM Du als passivlegitmierten Anspruchsgegner Forderungen geltend machen kannst und auf welche Gesetzesgrundlagen Du Deine Forderungen stützt.

Ein Pauschalreiseveranstalter haftet immer für alle ausgeschriebenen und vertraglich vereinbarten Leistungsversprechen aus einem Reisevertrag. Bei einem deutschen Reiseveranstalter wäre das deutsche Reisevertragsrecht anwendbar (§§651a ff.), so dass bei Reisemängeln in jedem Fall eine Reisepreisminderung in Betracht kommt. Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach dem Gesamtreisepreis und der Dauer der Reise. Die Informationen reichen hier nicht aus, um eine rechtliche Bewertung vorzunehmen.

BEACHTEN SIE UNBEDINGT DIE KURZEN ANZEIGEFRISTEN IM REISERECHT!

Wenn Sie auf dem Rückflug eine Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden in Bremen hatten und der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 eröffnet ist (dies hängt davon ab, der die Flüge ausgeführt hat), könnten Sie Ansprüche auf 600 EUR pro Person gegen die Fluggesellschaft haben.

Leider sind die Angaben im Sachverhalt zu ungenau und unvollständig, um nähere Angaben zu machen.

Sie können kostengünstig die Erstberatung von Experten im Reiserecht einholen.

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Wahrscheinlich hilft wohl wirklich am besten sofort zum Anwalt zu gehen:

Die Schlichtungsstelle für Fluggastrechte soll nach dem Bericht aus dem Focus in der letzten Woche eher parteiisch für die Fluggesellschaften "schlichten" und das ganze unnötig in die Länge ziehen. Bei der Schlichtungsstelle sollen sogar Chefs der Fluggesellschaften im Vorstand sitzen. Da kann man sich ja an einer Hand abzählen, für wen die sind.

Der Focus empfiehlt den Fachanwalt für Reiserecht Jan Bartholl.

 

Focus Schlichtungsstelle Fluggastrechte

 

Focus Schlichtungsstelle Fluggastrechte

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Ich hab in meiner Vueling Rechtsstreitigkeit gleich einen Anwalt für Flugrecht beauftragt. Die müssen am Ende sowieso ALLES zahlen. Bei mir hatten sie auch die Anwaltskosten und alle andere Kosten gezahlt. Mir kam es eh nur auf die 400 EUR an.

Bei Vueling heißt es: einen laaaaaaaaaaaaangen Atem mitbringen und sehr sehr hartnäckig sein.

Ich habe die Sache gleich einem Fachanwalt übergeben, nachdem sich Vueling 8 Wochen auf meine Schreiben einfach nicht gemeldet hat. Und siehe da: Der Anwalt hat es tatsächlich geschafft, dass die gezahlt haben. Nach 2 Monaten hatte ich die 400 Euro auf meinem Konto und den Anwalt hat die Vueling auch noch zahlen müssen. Ich verstehe immer noch nicht, weshalb die es echt darauf anlegen, dass immer erst ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

Hier können Sie einige Nachrichten der Vueling sehen, die mir mein Anwalt zugeschickt hat:

Vueling Flugverspätung Entschädigung

Vueling Flugverspätung Umbuchung Email

Vueling Faxnummer

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Ja, was denn nun: Pauschalreise oder Individuell-Reise?
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Jetzt poste auch ich mal hier unseren LUFTHANSA Fall. Ich habe mich so über Lufthansa geärgert, dass ich anderen Passagieren mit meinem Fall zeigen will, dass man auch Riesen-Konzernen Paroli bieten kann, wenn man will.

Meine Frau und ich wurden von Lufthansa auf unserem Flug einfach nach einer verspäteten Zwischenlandung sitzen gelassen. Es hieß, dass der andere Flieger nicht warten konnte und der nächste leider einen technischen Defekt hatte. Wir hatten extra Business Klasse gebucht, wurden dann aber umgebucht und in der Economy geflogen. Dazu sagten die Lufthansa Mitarbeiter lapidar, die Business wäre eben leider ausgebucht. Wir sind in Frankfurt mit fast 32 Stunden Verspätung angekommen.

Wieder daheim habe ich sofort einen Brief an Lufthansa geschrieben. Ich war zu dem Zeitpunkt noch unwissend und hatte noch nicht aus diversen Foren (wie auch hier) in Erfahrung gebracht, dass Lufthansa - wie wohl alle europäischen Fluggesellschaften - starrsinnig und kompromisslos gegen Flugpassagiere eine Verzögerungstaktik anwendet. Ich bin natürlich auch erst darauf reingefallen. Es gab ein nettes Schreiben von Lufthansa, bei dem man sich auf einen technischen Defekt und eben den Entlastungsnachweis gemäß EU-Verordnung 261/2004 berief. Nachdem ich nicht weiter kam, habe ich mich in diversen Foren schlaugemacht und gemerkt, dass man als Flugpassagier alleine nie eine Chance gegen die Fluggesellschaften hat. Ich habe dann die hier auch empfohlene Kanzlei Bartholl BLS aus Berlin beauftragt, unsere Rechte gegen Lufthansa wahrzunehmen.

Und es war auch bei uns, wie von vielen hier bereits geschildert. Herr Bartholl hat mit Lufthansa ausgehandelt, dass Lufthansa uns beiden jeweils 600 EURO zahlt, also insgesamt 1200 EURO und die Anwaltskosten übernimmt. Ich hoffe, dass unser Fall vielen betroffenen Flugpassagieren und Kunden von Lufthansa ein Beispiel sein kann, dass man gegen großen und mächtigen Flugkonzernen nicht gleich aufgeben und kapitulieren muss. Wer mutig und beherzt mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts an der Seite für seine Rechte kämpft, wird an sein Ziel kommen:

 
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Hallo,

 

bei euch stellt sich vor allem die Frage nach dem anzuwendenden Recht. Welche Rechtsgrundlage im konkreten Fall heranzuziehen ist hängt von vielen Faktoren, vor allem der (1) Vertragsart, ab. Sobald die Vertragsart geklärt ist muss das (2) Anwendungsgebiet der jeweiligen Rechtsnormen (hier VO (EG) 261/2004) abgegrenzt werden.

 

Man unterscheidet folgende (1) Vertragsarten:

Pauschalreisevertrag

Bei einer Pauschalreise wird ein ganzes Paket an Reiseleistungen (Flugbeförderung, Unterkunft, Verpflegung, etc.) bei einem Reiseveranstalter gebucht. Dieser ist dann auch der richtige Anspruchsgegner bei Mängeln bei den Leistungen, deren Erbringung er eben vertraglich versprochen hat.

Wenn sich ein Flug also verspätet, und der Flug Teil der Pauschalreise war, ist der Reiseveranstalter passivlegitimierter.

Anspruchsgrundlage ist das Pauschalreiserecht der §§ 651 a-m BGB.

 

Individualreisevertrag/-verträge

Bei einer Individualreise setzt der Reisende sich selbst die Reiseleistungen zusammen und schließt zu diesem Zweck eine Vielzahl von Vertragen. Von der Hotelbuchung bis hin zum täglichen Abendessen im Restaurant.

Bei der Flugbeförderung im Speziellen spricht man auch von einem Nur-Flug-Vertrag. Anspruchsgegner ist hier die Fluggesellschaft. Anspruchsgrundlage sind verschiedene internationale Rechtsordnungen wie das Montrealer Übereinkommen (bei Personen- oder Gepäckschäden) oder die VO (EG) 261/2004 (Europäische Verordnung für Flugverspätung/--annullierung).

 

Reisevermittlungsvertrag

Ein Reisevermittlungsvertrag zielt eben nur auf die Vermittlung einer Reiseleistung ab. Das vermittelnde Reisebüro haftet folglich nur bei Fehlern bei der Vermittlung (Ausdrucken falscher Bestätigungsschreiben, etc.) und nicht bei einer mangelbehafteten Reiseleistung selbst.

 

(2) Anwendungsgebiet der VO (EG) 261/2004

Die internationalen Rechtsordnungen regeln ihr Anwendungsgebiet selbst. Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft kommt gemäß Art. 3 der Verordnung zur Anwendung wenn

1. Der Flug in einem Mitgliedsstaat der EU angetreten wird

2. der Zielflughafen in dem Gebiet eines Mitgliedstaates liegt

3. das ausführende Luftfahrtunternehmen (das Flugunternehmen, welches den Flug tatsächlich ausführt) ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

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@ RollingX:

@ Silbermann2:

DANKE! DANKE! DANKE!

Ich bin euch echt zu Tausend Dank verpflichtet. Eigentlich bin ich nicht der Typ, der in Foren postet oder sowas groß durchliest. ich war aber dermaßen verärgert über die Fluggesellschaft und deren Verhalten, dass ich mir geschworen hatte, die so nicht davonkommen zu lassen. Man ist ja als einsamer Flugpassagier völlig alleine gegen die großen Fluggesellschaften. Dann bin ich auf eure posts gestoßen und bin eurem tipp gefolgt, die Sache sofort einem Spezial-Anwalt zu übergeben.

Ich kann es echt kaum glauben, aber die Kanzlei hat meinen Fall angenommen und mir gestern nachmittag mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft jetzt die Entschädigung von 2400 euro zahlt!!! Das ist einfach super. Ohne euch hätte ich das Geld nicht erhalten. DANKE für eure Tipps. das ist echt ein klasse forum.

ich werde vrrsuchen, meinen fall hier in den nächsten Tagen auch einzustellen. Ich muss aber die ganzen Unterlagen vorher scannen.

ALSO an ALLE nochmal BESTEN DANK und KOPF HOCH, ihr erhaltet euer Geld, wenn ihr es geschickt genug angeht und einen guten Anwalt zur seite habt.

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Hallo lieber Fragesteller,

zu den Vorkommnissen in Paris bzgl. Ihres Weiterfluges nach Bremen:

Jedem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Das bedeutet, dass bei Ihnen die Verspätung in Bremen gemessen wird und sich hiernach ein Ausgleichsanspruch ergibt, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Da es sich bei der Reise um mehr als 3500km handelt, steht Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in voller Höhe (also 400€) pro Fluggast zu.

Anmerkung: Es kann sein, dass sich die Airline auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen beruft um sich von ihrem Ausgleichszahlungsanspruch zu befreien. Sinn und Zweck der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 ist aber, den Fluggast von Nichtbeförderung zu schützen und ihn nicht hilflos gegenüber der Fluggesellschaft stehen zu lassen. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft in der Regel für ihr eigenes Organisationsverschulden haftet. Ein solcher Fall dürfte hier vorliegen.

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