Liebe/r Ruwitrin,
in einem Fall wie deinem, indem ein Umbuchung des Fluges durch die Airline stattfindet, handelt es sich nach der EU Verordnung 261/2004 um eine Annullierung des Fluges gemäß Artikel 5. Nach diesem Artikel hast du als Fluggast grudsätzlich drei verschiedene Ansprüche:
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Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8
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Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9
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Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7.
Artikel 8 der Verordnung beinhaltet zunächst den Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, d.h. du kannst kostenfrei den Flug stornieren und du erhälst dein Geld zurück. Alternativ kannst du jedoch auch eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen. Diese Beförderung, muss entweder zum fühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen oder kann auch, wenn es der Reisende ausdrücklich wünscht, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In deinem Fall entnehme ich deiner Schilderung, dass dir genau das angeboten wurde und du dich für eine alternative Beförderung zwei Tage später entschieden hast.
Zu deiner Aussage, dass du die Mehrkosten für die Beförderung zwischen DUS und FMO ersetzt haben möchtest, ist folgendes zu sagen:
Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält einen solchen Anspruch auf Ersatz eines konkret entstandenen Schadens nicht. Allerdings enthält sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 der VO. Dieser Anspruch soll den Reisenden pauschal für alle matriell und immatriell erlittene Schäden entschädigen, ohne dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss. D.h. in deinem Fall, der Nachweis über die konkret entstandenen Mehrkosten ist gar nicht notwendig. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass du den pauschalisierten Schadenersatz nach Artikel 7 VO verlangst.
Voraussetung für diesen Anspruch ist allerdings zunächst, dass in deinem Fall kein kein Ausschlussgrund gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn
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du bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurdest
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du in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit von der Änderung unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst
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du weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst.
Daher ist es in deinem Fall entscheidend ob ud wann du über eine Annullierung des Fluges informiert wurdest. In deinem Fall könnte daher ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nur dann entfallen, wenn du mindestens zwei Wochen vorher informiert wurdest.
Bezüglich deiner Angaben, dass du gar nicht infomriert wurdest von der Airline, solltest du wissen, dass Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegt. D.h. in deinem Fall, kann die Airline nicht nachweisen, dass du mindestens 2 Wochen vor dem Beginn der Reise über die Annullierung deines Fluges unterrichtet wurdest, hast du grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichssliestungen gem. Artikel 7.
Dieser Anspruch kann dann nur noch entfallen, wenn die Airline außerdem nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Höhe dieser Ausleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Abs. 1 VO und ist von der Flugstrecke abhängig. Da es sich in deinem Fall um einen Flug handelt, der eine kürze Entfernung als 1.500 km zurücklegen sollte, beträgt der Ausgleichsanspruch 250 € pro Reisenden.
Daher würde ich dir empfehlen, dich erneut schriftlich an die Airline zu wenden und einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 in Höhe von 250 € geltend zu machen und sie des weiteren darauf hinzuweisen, dass du nicht informiert wurdest und im übrigen ihnen der Nachweis des Gegenteils obliegt. Das hat dann nichts mehr mit einem freundlichen Entgegenkommen zu tun, sondern darauf hast du einen Anspruch nach der Verordnung.