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Ich hatte ein Problem mit der Vueling Airlines. Trotz der eindeutigen Verspätung des Zubringerfluges und des dadurch verpassten Anschlussfluges wollte die Vueling Airlines uns die zustehende gesetzlich festgelegte Entschädigung bei Flugverspätungen nicht zahlen. Trotz zigfacher EMails und Schreiben hat sich Vueling überhaupt nicht bei mir gemeldet.

Ich habe dann im Internet gesucht und bin auf die auf Fluggastrechte spezialisierte Kanzlei Bartholl BLS gestoßen. Ich habe der Kanzlei meine Unterlagen zugesendet. Die haben sich auch sehr schnell gemeldet und Herr Bartholl hat mir im ersten Telefonat sehr freundlich und ausführlich die Rechtslage erklärt. Wir haben die Kanzlei dann gemeinsam beauftragt. Herr Bartholl hat unseren Fall dann mit dem Mitarbeiter J Iñaki der Vueling und mit Frau Mariscal und Herrn Leyva der Iberia verhandelt. Wir mussten dann noch unsere Passnummern nennen und hatten nach einigen Wochen unerwartet die 2000 Euro auf dem Konto.

Dann sollten wir aber plötzlich 249,90 für die Erstberatung zahlen, obwohl wir davon ausgingen, dass die Erstberatung kostenlos ist. Im Internet stand bei der Kanzlei Bartholl:

Die kostenfreie Rechtsberatung oder Pro-Bono-Interessenvertretung wird insbesondere für Hilfsorganisationen, gemeinnützige Vereine und Hilfsbedürftige nach Überprüfung der Voraussetzungen im Einzelfall angeboten. Soweit Sie als Betroffener von der Berliner Stadtmission e.V. oder dem Landesverband Berlin der Arbeiterwohlfahrt (AWO) an uns verwiesen wurden, teilen Sie dies bitte im Rahmen Ihrer Anfrage mit.

Daher dachten wir, dass die Kanzlei uns eine kostenlose Erstberatung gibt. Wir haben zwar die Vergütungsvereinbarungen unterschrieben und waren damit auch einverstanden. Aber trotzdem sind wir davon ausgegangen, dass die Erstberatung kostenlos ist. Die Kanzlei hat sich auf die Vergütungsvereinbarungen berufen, die wir für den Fall abgeschlossen hatten:

Die Mandantin und Auftraggeberin beauftragt den Rechtsanwalt xxx in vorliegenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden. Für die Erstberatung der Mandantin und Auftraggeberin aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart. Die Mandantin und Auftraggeberin und der Rechtsanwalt haben vereinbart, die vorbezifferte Vergütung aus der Erstberatung entgegen §34 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht auf etwaige später anfallende außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

Kann man da was machen oder müssen wir die Rechnung für die Erstberatung über 249,90 EUR zahlen?

Muss sich eine Kanzlei nicht an die Werbung halten?

Darf man eigentlich Erstberatungskosten einfach so zurückhalten, also von den Zahlungen der Vueling abziehen und uns nicht auszahlen?

Danke für eure Kommentare.

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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44 Antworten

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@ PomLat: Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass der Fragesteller hier echt nicht kapiert, worum es geht. Der ist der typische Besserwisser, der es nicht einsehen will. Deshalb bekommt er von mir auch kein Stück Mitleid. Der weiß genau, dass er die Kohle zahlen muss, will sich aber jetzt NACHDEM alle für ihn ihren Kopf hingehalten haben, nichts mehr von irgendwelchem Geld wissen, dass er zahlen soll.

Natürlich verurteilen Gerichte solche Leute ZU RECHT ohne Gnade. Stellt euch mal vor, jeder würde wie der Poster durch die Welt rennen, Sachen benutzen, verbrauchen, zerstören, etc. OHNE DAFÜR EINSTEHEN ZU WOLLEN. Na bravo, da wäre aber übermorgen alles aus.

Die eigentliche Frage ist doch, weshalb solche Leute dann noch nach Suche auf unterstützung lechzend durch die Foren posten, um noch irgendwo einen Dummen zu finden, der sie in ihrer irren Rechtsauffassung bestärkt. Ich schätze, solche Leute bräuchten weniger einen Rechtsanwalt, als eher einen guten Psychiater.
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cheeky

Jeder halbwegs erfahrene Anwalt weiß:

DER GRÖßTE FEIND DES ANWALTS IST DER EIGENE MANDANT.

Da gibt es sogar ganze literarische Abhandlungen drüber:

Rolf Ehlers: Readers Edition

Friedrich Graf von Westphalen (ZIP 5 / 11987): Der Mandant als Feind des Anwalts

Es ist einfach eine Tatsache: Rechthaberische Querulanten nehmen sich früher oder später IMMER den eigenen Anwalt als Projektionsfläche für nicht erfüllte Hoffnungen, enttäuschte Erwartungen oder (imaginäre) Kränkungen. Das ist eben in deren Persönlichkeit so angelegt. Die können nicht akzeptieren, dass sie es selbst sind, die Fehler begangen haben.

Süß sind unerfahrene Anwälte, die dann mit solchen Leuten noch diskutieren. Ich war mal in einer Kanzlei angestellt, da war es völlig normal, dass die eigenen Mandanten nach Zusendung der Rechnung fast immer rumkrakeelten. Die älteren Anwälte haben da nur drüber geschmunzelt und die Sache sofort an den "Henker" weitergegeben. So hieß der Anwalt in der Kanzlei, der die Forderungen eingetrieben hat. Und der hatte es in sich: Der hat Querulanten richtig fertig gemacht. DIe haben im Endeffekt Tausende DM draufzahlen müssen, nur weil sie zu blöd waren, sich mit den eigenen Anwälten anzulegen.

Es ist irgendwie niedlich, wie Leute so blind sein können, sich mit einem Anwalt anzulegen. Wenn Anwälte was können, ist es richtig Austeilen in Rechtssteiigkeiten. Die wollen doch vor Gericht, aber das raffen so Leutchen eben nicht. Das Gericht ist das Spielfeld, auf dem sich Anwälte auskennen. Vor Gericht ist gegen einen Anwalt kein Spiel zu gewinnen.

PS: Die Seniorpartner der Kanzlei hatten demgemäß auch immer den größten respekt vor solchen Leuten, die dann die Rechnung bezahlt haben, aber nochmal freundlich und sachlich Kritik geübt hatten. Die wurden echt respektiert. Die wurden sogar manchmal noch zum Essen eingeladen. Über die anderen krähenden Hühner wurde nur gelacht...

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Liebe Grüße S.H.K.:

 

"We are very good lawyers for our own mistakes, but very good judges for the mistakes of others"

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@ Fragesteller:

Kann man da was machen?

Ja kann man: DU schlägst einfach das Telefonbuch auf, suchst unter Nervenheilanstalt die Nummer raus und machst einen Termin. Am besten so schnell wie möglich cool

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Gibt es für diese Menschen nur schwarz und weiß? Nur böse und gut?
 
Ich kann mir vorstellen, dass ein Leben mit einer solchen Einstellung zu Mitmenschen sehr anstrengend, kräftezehrend
und frustrierend sein muss. Friede erlangt man manchmal nur, wenn man loslassen kann.
 
Es ist an der Zeit, sich die Hände zu reichen und friedlich miteinander zu leben, anstelle immer neuer Streitigkeiten
und Ärger zu initiieren.
 
Ruhen Sie einmal für ein paar Minuten und reflektieren, was sie da von sich geben.
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Jeder Anwalt kennt diese "Kunden". Der Ball muss rollen. Da freut sich der nächste Kollege über den nächsten Auftrag. Es gibt Menschen, die nie einsehen. Die sehen sich selbst jedoch als Menschen, die nie aufgeben. Ansichtssache.

Schon in der Bibel steht geschrieben:

Undank ist der Welt Lohn (2. Korinther 12,11-18)

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Denk mal darüber nach:

Wir sind gute Verteidiger unserer eigenen Fehler, 

und noch bessere Richter über die Fehler anderer.

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Hier bei dieser Frage gibt es schon eine super Liste mit Gerichtsurteilen von #Rechtsanwalt Becker WAE:

 

Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?

Ich glaube ehrlich gesagt auch, dass Du schon zahlen musst und das wohl mindestens auch geahnt hast. Du hättest ja nochmal nachfragen können. Es ist ja auch ziemlich klar, dass man nicht einfach so mit einem Rechtsanwalt kostenlos telefonieren kann oder einen Besprechungstermin erhält. Dass das was kostet, ist ja jedem klar.

Auf der anderen Seite finde ich auch, dass Rechtsanwälte ihre Kosten und gerade auch diese gesetzlichen Erstberatungskosten von 249,90 € ruhig etwas transparenter mitteilen könnten. Nicht jeder geht jede Woche zum Anwalt und kennt sich aus. 

Eigentlich ist es wie beim Arzt, da kostet auch jedes Beratungsgespräch. Da übernimmt aber auch die Krankenkasse die Kosten. Vielleicht kommt es auch daher, das wir privatversichert sind, aber wir bekommen von den Ärzten auch dauernd Rechnungen und sind echt jedes Mal total überrascht, wie teuer das ist und das Ärzte jedes noch so kurze Telefonat abgerechnet haben. Aber OK, so ist es halt.

Ich fände gut, wenn jeder Arzt und Rechtsanwalt eine Preistabelle aushängen hätte, die jeder vorher einsehen kann. Dann gäbe es auch keine "versteckten" Gebühren mehr. 

Beantwortet von (1,810 Punkte)
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Vielen Dank für die informative Liste der Urteile @Rechtsanwalt Becker WAE

Hier noch ein Urteil des Amtsgericht Kleve (AG Kleve Urteil vom 16.08.2017, Az 3 C 101/17 RiAG Buckels) zu einer Erstberatung eines Kollegen. Hintergrund: Der Beklagte nahm vom Kläger eine telefonische Erstberatung in Anspruch und wies dann im Nachhinein seine Rechtsschutzversicherung an, keine Zahlung an den Rechtsanwalt zu erbringen. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt die Erstberatungsgebühr von 249,90 € gerichtlich ein.

Das AG Kleve bügelt das Vorbringen des Beklagten kurz und bündig ab: Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf die Erstberatungsgebühr von 249,90 EUR. Gründe, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten, werden von dem Beklagten weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Das Urteil des AG Kleve setzt die deutliche Sprache der Instanzgerichte in Deutschland fort. Wer von einem Rechtsanwalt einen Rat ersucht, muss zahlen. Immer wieder vorgebrachte Einwendunge wie „War doch nur ein so kurzes Telefonat“, „War doch gar keine Erstberatung“, „Wollte doch nur kurz mit dem Rechtsanwalt sprechen“, ließ das AG nicht gelten.

 

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

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