Siesind mit RyanAir von Spanien nach Frankfurt-Hahn geflogen. Dabei hatte der Flug eine Verspätung von einem ganzen Tag Verspätung. Im Falle einer so erheblichen Verspätung liegt bereits eine Verspätung der ursprünglich gebuchten Flug vor. In einem solchen Fall egeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingisbt: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Sie haben im Falle einer Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges zunächst einmal einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Ob solche Unterstzützungsleistungen in Ihrem Fall erbracht wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen. Fall RyanAir Ihnen diese Leistungen nicht angeboten hat, können Sie die Kosten, die sie eventuell tätigen mussten um sich selber zu versorgen der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Dieses gilt für die Verpflegung, Hotelunterbringungen, Fahrten oder ähnliches.
Liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor, so kann Ihnen zusätzlich noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein Umstand ist dann als außergewöhnlich zu bewerten, wenn er außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft steht. Die Fluggesellschaft also keinen Einfluss auf den Umstand hat und diesen auch nicht hätte verhindern könne. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals.
Sie geben nicht genau an, worauf sich die Fluggesellschaft beruft. Beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sie muss daher beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand Ursache der Verspätung war. Solange sie dieses nicht beweisen kann, haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.