Hallo kürsche55,
in dem von Ihnen geschilderten Fall ist ärgerlicherweise sowohl auf dem Hinflug, als auch auf Rückflug eine Flugzeitenänderung vorgenommen worden. Erschwerend kommt hinzu, dass auf dem Hinflug die Fluggesellschaft geändert wurde und auf dem Rückflug der Flughafen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Pauschalreise handelt, können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Beschäftigen wir uns zunächst mit der Änderung der Flugzeiten. Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
Auf dem Hinflug wurde zunächst die Flugzeit von 19:25 auf 20:10 geändert und dann kam noch die Verspätung hinzu, durch die sich die Abflugzeit auf 21:45 verschoben hat. Grundsätzlich wird eine Verspätung die unter 4 Stunden liegt, als bloße Unannehmlichkeit gewertet.
LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung "reise-recht-wiki.de")
Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen.
Jedoch hat die Veränderung der Flugzeiten derart alles zeitlich nach hinten verschoben, dass bereits nicht nur der Anreisetag betroffen war. Der zweite Tag ist bereits angebrochen. Sie landeten erst gegen 02:00 früh. Dies könnte eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellen.
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Ihr Rückflug wurde von 17:25 auf 10:45 verlegt. Aus dem Hotel wurden Sie bereits 05.45 abgeholt. Auch das könnte erneut eine Verkürzung der Nachtruhe darstellen.
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Informationspflicht des Reiseverantsalters bezüglich Änderungen
Ihr Reiseveranstalter wusste bereits am 17.06.15 von der Umbuchung und hat Sie nicht informiert. Jedoch ist für eine zulässige Änderung, immer Voraussetzung, dass auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter stattgefunden hat. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
Im vorliegenden Fall wurden Sie nicht hinreichend bzw. gar nicht richtig informiert.
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Änderung der Fluggesellschaft auf dem Hinflug
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki.de") - Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.
Aufgrund fehlender detaillierter Angaben bezüglich des Airlinewechsel kann ich keine konkrete Aussagen bezüglich Ihres Falles machen.
Selbstverständlich stellt auch die Änderung des Flughafens einen Mangel dar.
Abschließend ist festzuhalten, dass Sie durchaus aufgrund dieser Geschehnisse Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Als Orientierung können Sie die Frankfurter Tabelle zu Rate ziehen. Diese verschafft einen Überblick über Entschädigungen für Reisemängel.