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Ja, Brussels Airlines muss zahlen!
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Hallo!


Mögliche Ausgleichsleistungen können Sie aufgrund der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 verlangen.

Zunächst müsste dazu allerdings geklärt werden, ob Ihr Fall auch in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Das Abkommen gilt vorrangig für die Mitgliedsstaaten der EU. Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verordnung ist, dass Ihr Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder Ihr Flug zurück in ein Land der EU führt und mit einem Flugunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Dies ist bei einer Reise ab Deutschland in der Regel der Fall.

Die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Da Sie 9 Stunden auf Ihren Flug warten mussten müssten sie grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechende Ersatzzahlungen haben.


 

Lediglich das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen könnte die Fluggesellschaft noch von Ihrer Zahlungspflicht befreien. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände. Unter einem solchen Umstand versteht man also in der Regel gewisse Umstände mit denen das Luftfahrtunternehmen nicht rechnen kann. Diese Gegebenheit muss dafür sorgen, dass der Flug nicht in geplanter Weise ausgeführt werden kann, selbst wenn alle möglichen Maßnahmen seitens der Luftgesellschaft ergriffen wurden. Diese Umstände können in der Form von unberechenbaren Wetterverhältnissen, Streiks oder politischen Instabilitäten liegen. Auch Technische Probleme können in Einzelfällen außergewöhnliche Umstände begründen.


 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

In Ihrem Falle haben sie nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600€ pro Person. Für Sie berechnet sich die Strecke vom Ausgangsflughafen in Brüssel bis nach Johannisburg. Somit können Sie von einer Verspätung von 9 Stunden ausgehen. Da es sich bei der Reise um mehr als 3500km pro Strecke handelt, steht Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von 600€ pro Fluggast zu.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Airline sich eventuell auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen wird um ihrer Zahlungspflicht zu entkommen. Allerdings stellt ein technischer Defekt an einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

Mit diesem (Vor-)Wissen im Hinterkopf müssen Sie bei der Fluggesellschaft nun am Ball bleiben und diese immer wieder auffordern, dass sie zahlen. Bleibt es beim Schweigen, so dürfte die Drohung mit einer Klage vielleicht zu Ziel führen. Ansonsten bleibt nur noch der Weg über einen Fachanwalt für Reiserecht, der Ihre Ansprüche dann durchsetzten kann.

Gutes Gelingen!

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich kommt in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der VO (EG) 261/2004 in Betracht. Voraussetzungen hierfür sind folgende:

  • Anwendbarkeit der VO - dieses ist in ihrem Fall durch einen Start in Frankfurt gem. Art. 3 Abs. 1 VO gegeben
  • Voraussetzungen des EuGH-Urteils Sturgoen (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki C-402/07 und 432/07" ): Verspätung eines Fluges, der zu einer Ankunftsverspätung von mind. 3 h geführt hat - dies ist in ihrem Fall bei einer Verspätung von 9 h auch gegeben
  • kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes - Grundsätzlich kann sich die Airline dadurch von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung entlasten, wenn sie gem. Art. 5 Abs. 3 VO nachweisen kann, dass die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht und sie diese Verspätung auch dann nicht hätten vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. - um entscheiden zu können, ob dies hier gegeben ist, wäre es notwendig zu wissen, wieso es zu der Verspätung gekommen ist und was die Airline zur Verhinderung der Verspätung getan hat.

​D.h. für Ihren Fall, dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline in Betracht kommt. Sie sollten jedoch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Airline sich unter Umständen erfolgreich von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entlasten kann.

Um einen solchen Anspruch geltend zu machen, sollten Sie sich schriftlich an die Airline wenden und sie zur Zahlung der Ausgleichsleistungen auffordern.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Frankfurt nach Johannesburg hatte über 9 Stunden Verspätung. Bei einer solchen Verspätung ist wohl bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen. Dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und geht aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung vor.

 

a) 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

b) 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

c) 600 € bei Flugstrecken über 3.500 km

Bei der Entfernung von Frankfurt nach Johannesburg liegt eine Entfernung von 8. 697, 83 km vor. Damit steht Ihnen je Fluggast ein Anspruch in Höhe von 600 Euro zu. Das haben Sie bereits richtig festgestellt.

 

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

Aus Ihren Ausführungen geht jedoch nicht hervor, dass ein solcher außergweöhnlicher Umstand Grund für die Flugverspätung in Ihrem Fall gewesen sein könnte.

Sie können lediglich versuchen sich nochmals schriftlich an Brussels Airlines zu wenden und Ihnen gegebenenfalls eine Frist zu setzten. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, sollten Sie darüber nachddenken einen Anwalt hinzuzuziehen.

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