Lieber Fragesteller,
Ihr Flug von Frankfurt nach Johannesburg hatte über 9 Stunden Verspätung. Bei einer solchen Verspätung ist wohl bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen. Dazu die folgenden Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und geht aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung vor.
a) 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
b) 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
c) 600 € bei Flugstrecken über 3.500 km
Bei der Entfernung von Frankfurt nach Johannesburg liegt eine Entfernung von 8. 697, 83 km vor. Damit steht Ihnen je Fluggast ein Anspruch in Höhe von 600 Euro zu. Das haben Sie bereits richtig festgestellt.
Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Aus Ihren Ausführungen geht jedoch nicht hervor, dass ein solcher außergweöhnlicher Umstand Grund für die Flugverspätung in Ihrem Fall gewesen sein könnte.
Sie können lediglich versuchen sich nochmals schriftlich an Brussels Airlines zu wenden und Ihnen gegebenenfalls eine Frist zu setzten. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, sollten Sie darüber nachddenken einen Anwalt hinzuzuziehen.