Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Nürnberg wahrgenommen. Dieser kam mit einer Verspätung von 1 Stunde und 30 Minuten in Nürnberg an. Dadurch haben Sie Ihren Flug von Nürnberg nach Mallorca verpasst. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Ansrpüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich im Falle einer Annullierung. Fraglich ist, ab wann von einer Annullierung auszugehen ist. Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Hier ist jedoch zu sagen, dass eine große Verspätung, die einer Annullierung gleich kommt, erst ab 3 Stunden anzunehmen ist. In Ihrem Fall hatte Ihr Flug jedoch nur eine Verspätung von 1,5 Stunden. Eine Annullierung liegt somit nicht vor und Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausleichszahlungen.
Jedoch haben Sie aufgrund Ihrer Verspätung Ihren Anschlussflug nach Mallorca verpasst und es ist davon auszugehen, dass Sie diesen letztendlich mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht haben.
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Beachten Sie jedoch, dass dieses nur gilt, wenn die Flüge zusammenhängend gebucht wurden. Wurden die beiden Flüge unabhängig voneinander gebucht, sind diese auch getrennt zu betrachten und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde sich nicht ergeben.