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8 Antworten

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Sieh dir mal die Posts unten durch. müsste ja rechtlich das gleiche bei Air Berlin sein, wie bei Condor. Ich würde einen Fluggutschein nie akzeptieren. Warum auch? Der hilft doch nur den Fluggesellschaften und ist für dich nichts wert.

Ich verstehe echt nicht, warum die leute sich sowas andrehen lassen crying

 

Hilfe Condor will nur Fluggutschein geben anstelle von Geld - Entschädigung für Flugverspätung - was tun?

 

Condor Fluggutschein oder Geld?

 

Muss Condor Fluggutschein wegen einer Flugverspätung einlösen ? Muss Reisebüro Gutschein von Condor akzeptieren ?

 

Beantwortet von (260 Punkte)
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blos nicht Gutschein akzeptieren. Wirst Du nie einlösen können. Man hängt stundenlang in irgendeiner Telefonschleife, bis der freundliche Mitarbeiter einem dann sagt, dass der Gutschein leider genau für diesen Flug nicht genutzt werden kann... angry

Wenn Du das Geld hast, kannst Du Dir dann bei jeder Fluggesellschaft deinen Flug nach Deiner Wahl kaufen, ohne dass du dann auf die Gunst und das Wohlwollen der Fluggesellschaft angewiesen wärst.

Bei nem Fluggutschein begibt man sich einfach in die Hände der Fluggesellschaft.

Würd ich nicht machen.

Beantwortet von (550 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich hat man als Flugreisender bei der Veränderung von Flugzeiten einen Anspruch nach der VO(EG) 261/2004 wegen Annullierung des Fluges, wenn die VO auf den betreffenden Flug Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO immer dann der Fall, wenn der Flug entweder aus der EU gestartet ist oder in dieser zurückführt, wenn der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Ist dies in deinem Fall gegeben, hast du grundsätzlich gem. Art. 5 Abs. 1 VO gegen die Airline einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 und einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.

Leider ist deiner Frage nicht ganz zu entnehmen wofür du lieber dein Geld haben möchtest. Denn die oben genannten Ansprüche sind immer nur dann gegeben, wenn dein Flug tatsächlich annulliert wurde, d.h. du auch letztlich zu einem anderen Zeitpunkt als im Vertrag vereinbart transportiert wurdest. Dies scheint in deinem Fall aber nicht geschehen zu sein. Fraglich ist daher, wohin ihr vom Flughafen aus nicht mitgenommen wurdet. Vielleicht zum Hotel?

Ist dies der Fall, scheint es sich in deinem Fall wohl eher um eine Pauschalreise zu handeln und das Problem lag nicht in der Flugzeitänderung, sondern in der nichterfolgten Beförderung zum Hotel oder ähnlichem. In einem solchen Fall kommen eher Ansprüche nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs in Betracht. Diese richten sich aber grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter und nicht die Airline.

Daher wäre in deinem Fall wichtig zu wissen, wofür genau du glaubst einen Anspruch auf Ersatz zu haben bzw. wofür die Airline dir diesen Gutschein angeboten hat. Denn grundsätzlich ist es so, dass du für den Fall, dass du einen Anspruch gegen die Airline hast z.B. aus der VO (E) 261/2004 keinesfalls einen Fluggutschein akzeptieren musst und hiervon würde ich dir auch abraten. Hast du jedoch keinen Anspruch gegen die Airline und der Gutschein wurde dir aus reiner Kulanz angeboten, hast du nur die Wahl zwischen der Annahme des Gutscheins oder gar keiner Entschädigung.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

 

bei Verschiebungen von Flugzeiten, bezieht man sich in der Regel auf die EG-Verordnung 261/2004. Allerdings muss zunächst der Geltungsbereich der Verordnung eröffnet sein.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

- Start auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat oder

- Start auf einem Flughafen im Drittstaat, Ziel im Mitgliedsstaat mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft


Wenn dies vorliegt, kann man Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung verlangen. Es ergeben sich unterschiedlich hohe Zahlungen im Verhältnis zu der Flugstrecke:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Sie müssen dafür keinen Gutschein akzeptieren, lediglich wenn Sie die Annahme dessen schriftlich bestätigen.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo,

leider kann ich Ihrem Sachverhalt nicht ganz folgen. Leider ist dieser auch sehr kurz. Ich werde versuchen trotzdem Ihre Frage zu beantworten.

 

Einem Fluggast können in zwei Situationen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen: entweder wenn eine Verspätung vorliegt oder wenn eine Annullierung vorliegt.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden,wenn du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Nun wie leider oben schon gesagt, kann ich nicht genau feststellen welcher Fall hier bei Ihnen einschlägig ist. Steht Ihnen dennoch aus einem der zwei oben genannten Fälle ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, so müssen Sie keinen Gutschein akzeptieren.

In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist eindeutig geregelt, dass Ihnen der Anspruch in Bargeld zusteht. Nur wenn Sie es schrifltich bestätigen, kann Ihnen ein Gutschein von Seiten der Airline ausgestellt werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du hast einen Anspruch gegen Air Berlin geltend gemacht. Deinen Forderungen will Air Berlin nun in Form eines Reisegutscheines nachkommen. Die strebst aber eine Zahlung in Geld an und fragst dich, ob dies problemlos möglich ist.

Es gehört mittlerweile zum normalen Procedere, dass Airlines zunächst Reisegutscheine anbieten, bevor sie sich auf eine Zahlung in Geld einlassen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass der Fluggast nicht verpflichtet ist diese anzunehmen. Vielmehr ist in Art. 7 Abs. 3 VO geregelt, in welchen Arten die Ausgleichszahlung erfolgen kann.

Art. 7 Abs. 3, Ausgleichszahlung

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen sind auch folgende Urteile besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.

Die Entscheidung, ob ein solcher Gutschein angenommen wird, sollte meiner Ansicht nach gut durchdacht sein. Nimmt man diesen an, kann einem möglicherweise langwierigen Rechtsstreit ausgewichen werden. Jedoch erlöschen dann auch die Ansprüche. Es ist grundsätzlich nicht möglich den Gutschein anzunehmen und dann noch zusätzlich auf Barzahlung zu klagen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Hallo,

ich stimme dem Gesagten zu. Du bist nicht verpflichtet einen angebotenen Reisegutschein anzunehmen. Vielmehr kannst du von Air Berlin eine Geldzahlung verlangen. Falls sich Air Berlin weigert, kannst Du versuchen, mit einem Anwalt, dem Du ausdrücklich nur den Auftrag, eine außergerichtliche Einigung mit Air Berlin zu suchen, beauftragst, vorgehen.
Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Bei einer großen Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung stehen dem Passagier nach den Regelungen der Europäischen Fluggastrechte Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 regelmäßig Ausgleichsansprüche zu.

Der Wortlaut des Art. 7 der VO (EG) 261/04 gibt dabei schon Aufschluss über Art und Umfang der zustehenden Ausgleichsansprüche:

Artikel 7 - Ausgleichsanspruch

1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Verordnung sieht also konkret die Zahlung von Geld vor.

 

Lediglich Art. 7 Absatz 3 regelt die Möglichkeiten des Zahlungsvorgangs. Demnach kann die Zahlung der Ausgleichsansprüche wie folgt getätigt werden:

  • bar erfolgen,
  • durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, oder
  • mit einem Scheck

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung erkenn zwar die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft die Ansprüche auch mit Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen begleichen kann, doch bedarf es hierzu der schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes.

 

So bestätigt es auch die Rechtsprechung:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki 29 C 1352/10“)

Ein Fluggutschein muss nicht angenommen werden.

 

AG Hamburg – Harburg, Urteil vom 05. Dezember 2006, 14 C 248/06  (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 14 C 248/06)

Reisegutschein kann Ausgleichszahlung nicht ersetzen.

 

Es lässt sich also folgendes festellen: Die von den Fluggesellschaften angebotenen Reisegutscheine stellen vielmehr ein Vergleichsangebot dar, welches der Fluggast zwar annehmen kann, aber nicht muss. Er muss sich also grundsätzlich mit einem Reisegutschein nicht zufrieden geben, denn der Ausgleichsanspruch aus der VO 261/2004 kann der Betroffene immer auch bar fordern.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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