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Hallo liebe Leute,

meine Geschwister und ich haben im Februar eine Reise nach Tunesien gebucht.
11.7. ab Düsseldorf nach Enfidha - Direktflug
Rückreise: 21.7. um 16:25 Uhr Enfidha - Düsseldorf - Direktflug

Bei Ankunft am 11.7. am Flughafen wurde uns mitgeteilt, dass wir in ein anderes Hotel kommen, da das gebuchte, wegen Gästemangel vorrübergehend schließen würde.

Das eigentliche Problem. Abflug am 21.7. wäre um 16:25 Uhr gewesen, mit der Airline Sun Express.

2 Tage vor Abflug haben wir zufällig unsere mails geprüft. Zufällig daher, da wir kein Internetfähiges Handy dabei hatten und in einem Internet Cafe waren.

In einer mail wurde uns mitgeteilt, dass der Flug geändert wurde.
Und zwar mit einer anderen Airline auf die Uhrzeit 2:50 Uhr.
Daraus resultierend mussten wir bereits am 20.7. um 22 Uhr aus dem Hotel auschecken. Um 23 Uhr wurden wir abgeholt.
Der Flug hatte noch 25 Minuten Verspätung. Und hatte zusätzlich noch einen Zwischenstopp in München, bevor es dann endlich weiter nach Düsseldorf ging.

Ich fühle mich ganz schön verschaukelt. Uns fehlt ein Urlaubsabend (20.7.) und zusätzlich ein Tag (21.7)
Zusätlich diese unmögliche Uhrzeit des Fluges um 2:50 Uhr.
Steht uns da irgendetwas zu?

Über Antworten wäre ich sehr, sehr dankbar!!!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (190 Punkte)
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Lieber Jennifer,

da es sich bei der von dir beschriebenen Reise um eine Pauschalreise handelt, ergeben sich für deinen Fall mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs §§651a-651m. Hiernach gibt es z.B. einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. §651d BGB oder auch einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 und 2 BGB.

Voraussetzung für alle diese Ansprüche ist es jedoch, dass deine Reise mit mind. einem Mangel im Sinne des § 651c BGB behaftet war. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die einseitige Änderung von Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter dem Reisenden nicht zumutbar ist. Das bedeutet zunächst einmal, dass immer nur solche Änderungen zumutbar sein können, die unvorhergesehen für den Veranstalter aber dennoch notwendig sind. In deinem Fall kommen hier vor allem zwei Dinge in Betracht, die einen solchen Mangel darstellen könnten:

  1. Unterkunft in einem Ersatzhotel
  2. geänderte Flugzeiten auf dem Rückflug

Im Bezug auf die Tatsache, dass ihr letztlich ein anderes als das gebuchte Hotel bekommen habt ist zu sagen, dass ein solcher Hotelwechsel nach der Rechtsprechung immer dann für den Reisenden unzumutbar ist und somit einen Mangel darstellt, wenn die beiden Objekte objektiv nach Lage und Standort und subjektiv für den Reisenden nicht mindestens gleichwertig sind. Vergleiche hierzu u.a. 

  • AG Hannover, AZ: 514 C 17158/07 (bei Google unter "Reise-Recht-Wiki 514 C 17158/07 zu finden); gebuchtes Hotel nicht fertig gestellt, Ersatzhotel nicht gleichwertig, stellt Reisemangel dar und berechtigt zu Minderung von 50 % + Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
  • LG Frankfurt, AZ: 2-24 S 139/07 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 2-24 S 139/07"); Ersatzunterkunft nicht annähernd gleichwertig, da Animation, Disco, Pool- und Sportanlage fehlten, stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zu einer Minderung von 45 %

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass weder der Standort noch die  Ausrichtung des Hotels gleichwertig waren. Hieraus ergibt sich meiner Meinung nach für dich ein Mangel der Reise, der dich zu oben genannten Ansprüchen berechtigt.

Im Bezug auf die geänderten Flugzeiten ist es herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass die Vorverlegung von Flugzeiten dann einen Mangel der Reise darstellt, wenn hierdurch die Nachtruhe des Reisenden gestört wird. Vergl. u.a. die Urteile folgender Gerichte: AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google nachzulesen unter "318c C 128/00 reise-recht-wiki "), AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 reise-recht-wiki "), AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (bei Google einzugeben " 232 C8790/08 reise-recht-wiki"). Genau dies hat in eurem Fall die Flugzeitenänderung jedoch bewirkt, da ihr bereits 23 Uhr von eurem Hotel abgeholt wurdet. Mithin stellt auch diese Änderung einen Mangel dar, der zur Minderung des Reisepreises bzw. einem Anspruch auf Schadenersatz führt.

Folglich könnt ihr zunächst einmal für diese Mängel vom Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises verlangen. D.h. ihr bekommt von ihm den Teil des Reisepreises wieder, um den sich euer Urlaub mit den ganzen Änderungen vermindert hat. Einen Anhaltspunkt für die Höhe kann euch z.B. die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung geben. Führt die Minderung insgesamt zu mind. einer Quote von 50 % kommt in eurem Fall auch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB in Betracht.

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Hallo Jennifer!

Um welche Airlines geht es denn??

Also Hotelwechsel geht schon mal gar nicht. War das Ersatzhotel denn besser als euer gebuchtes? Sonst muss man euch eine Entschädigung zahlen.

Abflugzeitänderung nach vorne geht auch nicht. Dadurch habt ihr ja einen ganzen Urlaubstag verloren, den ihr bezahlt habt. Da könnt ihr auch auf jeden Fall was zurückverlangen.

Und wegen der Verspätung musst Du genauere Angaben machen: Welche Airline? Wann solltet ihr fliegen? Wann seid ihr geflogen? Wann seid ihr angekommen? Wieviel Personen?
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Danke für Deine Antwort!

Also. Rückflug war angesetzt am 21.7.2015 um 17:25 Uhr mit SunExpress
Tatsächliche Rückflug war am 21.7.2015 um 2:50 Uhr mit Nouvelair.

Nein, das Hotel war nicht besser. Zwar auch 4 Sterne und am Strand. Aber teilweise sehr abgewohnt und am A... der Welt. Außerdem ein Familienhotel und kein Club, wie gebucht.
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Liebe Jennifer Johnson,

 

es ist völlig verständlich, dass Sie bei einer solchen Situation sehr verärgert sind. Grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden,ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. Dem von Ihnen geschilderten Fall, lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Somit können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss das Folgende erläutert werden.
 
1. Sind Flugzeiten feste Bestandteile des Vertrages?
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
2. Sind Flugzeitenänderungen als Mangel anzusehen?
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint . Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
3. Informationspflicht des Reiseveranstalters?
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
4. Ist ein Wechsel der Airline gestattet?
 
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
 
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.
 
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

1. Änderung der Flugzeiten

In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet und außerdem auch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

Fortsetzung...

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Forsetzung...

2. Änderung der Fluggesellschaft

Desweiteren könnte auch die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel begründen.

In folgenden Fällen wurde ein Minderungsanspruch bejaht:

AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2002, Az. 17a C 479/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17a C 479/01 reise-recht-wiki“)

Es kam zum Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft. Der Tagesreisepreis konnte infolge dessen um 25 % gemindert werden.

AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Az. 4 C 396/96 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „4 C 396/96 reise-recht-wiki“) 

Der Flug wurde von LTE statt von LTU ausgeführt, anders, als in der Buchungsbestätigung zugesichert. Der tagesanteilige Reisepreis konnte um 5 % gemindert werden.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind.

In den folgenden Urteilen lassen sich dafür Beispiele finden:

AG Hamburg, Urteil vom 08.10.1997, Az.: 17 A C 322/97  (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17 A C 322/97 reise-recht-wiki“)

Der Wechsel der Fluggesellschaften hatte keinen Nachteil für den Passagier; die Fluggesellschaften waren absolut gleichwertig, sodass kein Minderungsanspruch bestand. Insbesondere, weil es sich nur um eine Angabe im Flyer, und nicht um Eine Zusicherung der Beförderung durch die bestimmte Fluggesellschaft handelte.

AG Hamburg, Urteil vom 02.12.2997, Az.: 18 b C 279/97 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „18b C 279/97 reise-recht-wiki“) 

Hier flog die Germania anstelle der Condor. Ein Unterschied beim Standard konnte nicht festgestellt werden.

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