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Meine Frau und ich hatten einen Pauschalurlaub nach Teneriffa gebucht. Wir haben vom Reiseveranstalter Rail&Fly Bahntickets bekommen und meine Frau hatte die Sitzplatzreservierungen noch extra gebucht und bezahlt. Unser Zug wurde aber in Duisburg wegen einer Störung des vorausfahrenden Zuges aufgehalten und kam viel zu spät am Flughafen an. Wir sind zwar gerannt, haben den Flug aber verpasst. Wir mussten dann ein neues Ticket kaufen und wollen jetzt eine Entschädigung.

Ich frage mich nur, von wem wir diese Entschädigung erhalten? Muss der Reiseveranstalter uns eine Entschädigung zahlen, weil er ja nun auch das Rail&Fly verkauft hat und das auch groß in der Werbung mit drin stand? Oder muss uns die Bahn eine Entschädigung zahlen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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4 Antworten

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Hallo,

Fraglich ist, ob Sie von dem Reiseveranstalter oder von der Bahn eine Entschädigung erhalten.
Eventuell ist der Reiseveranstalter für solche Fälle speziell abgesichtert.

Grundsätzlich ist es allerdings so, dass die Deutsche Bahn AG nicht die zusätzlichen Kosten für zB Ersatzflug, evtl. zusätzliche Übernachtungskosten etc. erstatten muss, die den Urlaubern wegen der Zugverspätung und des dadurch verpassten Fluges entstanden sind.

Zu diesem Urteil kamen das 
Amtsgericht Frankfurt (AZ: 29 C 169/00) und das  Landgericht Frankfurt (AZ: 2-1 S 131/03). 

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Lieber Fragensteller,

zu einem ganz ähnlichen Fall erging im Oktober 2010 ein Urteil des BGHs. In diesem Fall hatte ein Paar ebenfalls bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise zuzüglich eines Rail & Fly-Tickets gekauft. Die Beförderung sollte von Köln nach Düsseldorf mit dem Zug erfolgen und von Düsseldorf per Flug in die Dominikanische Republik. Aufgrund einer Verspätung des Zuges um mehr als 2,5 h verpassten sie jedoch ihren Flug. Nach Ansprache mit dem Reiseveranstalter fuhren sie dann nach München weiter und flogen von dort an ihr Ziel. Dadurch entstanden ihnen Mehrkosten für die Bahnfahrt nach München, 1 Nacht im Hotel ect. in Höhe von mehr als 1000 €. Der Reiseveranstalter Meier`s Weltreisen lehnte den Ersatz dieser Kosten jedoch ab. 

Daraufhin entschied der BGH nach mehreren Instanzen, dass der Reiseveranstalter sehr wohl für diese Kosten aufkommen muss, da er bereits in seinem Prospekt mit dem Slogan "Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem Anreiseservice von Meier`s Weltreisen" geworben hatte. Darin sah der BGH einen deutlichen Hinweis, dass der Reiseveranstalter auch die Anreise als eigene Dienstleistung anbieten will und nicht etwa eine Leistung der Deutschen Bahn. Mithin gehöre die Bahnfahrt bereits zum Pauschalangebot des Reiseveranstalters. Der BGH bemängelte weiterhin in diesem Zusammenhang die Unklarheit in den AGBs des Reiseveranstalters. Außerdem habe das Paar einen Zug ausgewählt, der 2 Stunden vor Abflug und damit rechtzeitig am Flughafen sein sollte. 

Mithin ist aus diesem Urteil des BGHs für ihren Fall abzuleiten:

  1. Wenn überhaupt müssen Sie sich an den Reiseveranstalter bezüglich einer Entschädigung wenden
  2. Entscheidend ist, was in den AGBs des Reiseveranstalters steht bezüglich des Rail & Fly-Tickets; Soll eine eigene Leistung angeboten werden oder eine Fremdleistung der DB?
  3. Wurde auch in Ihrem Fall der Eindruck durch Katalog ect. erweckt, dass die Beförderung zum Flughafen Teil des Pauschalangebotes ist?
  4. Wählten Sie einen Zug, der ohne Verspätung rechtzeitig d.h. mind. 2-2,5 h vor Abflug am Flughafen gewesen wäre?

Sind all diese Voraussetzungen auch in Ihrem Fall erfüllt, ist es durchaus lohnenswert sich an Ihren Reiseveranstalter zu wenden und von diesem unter Hinweis auf das BGH-Urteil Xa ZR 46/10 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki Xa ZR 46/10") eine Entschädigung in Höhe der zusätzlich entstandenen Kosten (u.a. für ein neues Ticket) zu verlangen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise inklusive eines Rail&Fly Tickets gebucht. Aufrgrund einer Bahnverspätung haben Sie jedoch leider Ihren Flug verpasst und fragen sich nun, wer für die Mehrkosten aufkommen muss, da der Reiseveranstalter Ihnen ja das Rail&Fly Ticket zur Verfügung gestellt hat.

Diese Thematik ist jedoch nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen ein paar Urteile aufgezeigt:

 

Folgende bejahen einen Entschädigungsanspruch:

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "AAz: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

 

Forsetzung im nächsten Post...

 

 

 

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Forsetzung...

 

Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 2010 anders entschieden und einen Anspruch verneint:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.

Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat

Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.

 

Wie Sie sehen, ist es also nicht ganz eindeutig und es muss einzelfallabhängig entschieden werden. Sie sollten sich zunächst noch einmal an den Reiseveranstalter wenden und die Erstattung Ihrer Mehrkosten fordern. Im Streitfall müsste jedoch ein Gericht entscheiden.

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