Lieber Fragesteller,
eine solche Situation müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Aus der Beschreibung Ihres Problems geht hervor, dass Sie durch das Reisebüro bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Ich gehe also davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt. Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Lassen Sie uns zunächst das Problem der Umbuchung bezüglich Ihrer Reisezeiten betrachten. Im vorliegenden Fall wurde Ihr Flug auf einen Samstag verlegt und somit um einen Tag verschoben.
Bei einer Änderung der Flugzeiten muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.
(1) Flugzeiten als fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, so muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Somit müssten Sie zunächst in Erfahrung bringen, ob die Flugzeiten in Ihrem Fall zu einem festen Vertragsbestandteil geworden sind.
(2) Flugzeiten sind kein fester Bestandteil
Flugzeiten sind jedenfalls dann kein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden, so ist ausschlaggebend, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.
Dazu die folgende Entscheidung:
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste)
Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Das nachfolgende urteil spricht sich jedoch gegen einen Vorbehalt auf Änderungen der Flugzeiten in den AGB´s aus.
LG Hannover, Urteil v. 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (bei Google einfach suchen unter " 18 O 79/11 " unter reise-recht-wiki.de)
Das Vorbehalten einer beliebigen Änderung der Flugzeiten verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB seien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere Vereinbarungen unwirksam, die den Verwender berechtigten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar seien.
BGH, Urteil vom 10.12.13 Az.: X ZR 24/13 (bei Google einfach unter " X ZR 24/13 -reise-recht-wiki.de)
Der Reiseveranstalter kann die Flugzeiten nur noch dann ändern, wenn im Vertrag „voraussichtliche“ Flugzeiten genannt sind und sachliche Gründe für eine Verlegung vorliegen.
Weitere wichtige Urteile diesbezüglich:
- LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 223/11 (bei Google einfach unter "12 O 223/11, reise-recht-wiki.de")
- LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 224/11 (bei Google einfach unter "12 O 224/11, reise-recht-wiki.de")
Diesen Urteilen zu Folge, dürfen Flugzeiten auch nicht geändert werden, wenn sich die Fluggesellschaft eine Änderung in den AGB´s vorbehält.
Aus Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Sie wohl eher nicht von dem vertrag zurücktreten wollen. Aus diesem Grund steht Ihnen ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz zu.
Weiterhin wurde bei Ihnen eine Änderung der Fluggesellschaft durchgeführt. Ursprünglich sollten Sie mit Germanwings fliegen, nun jedoch mit TUIfly.
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 ( einfach zu finden bei Google unter " 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.