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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem wäre zunächst wichtig zu wissen, ob es sich bei dem Flug auf dem dein Koffer verloren ging, um einen Individualflug, d.h. einen separat gebuchten Flug, oder um einen Teil einer Pauschalreise handelt, denn hiernach richten sich die gesetzlichen Grundlagen deiner möglichen Ansprüche. In beiden Fällen könntest du jedoch einen Anspruch gegen den Luftfrachtführer gemäß Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal haben. Aus diesem Grund werde ich im folgenden meine Ausführungen darauf beschränken.

Anspruch gem. Artikel 19 MÜ

Nach Artikel 19 MÜ muss nämlich der Luftfrachtführer für den individuellen Schaden des Reisenden haften, der diesem durch die verspätete Beförderung seines Reisegepäcks entstanden ist. 

Verspätung

Zunächst einmal wäre Voraussetzung dieses Anspruches, dass dein Reisegepäck im Sinne des Artikels 19 MÜ verspätet war bzw. ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn dein Gepäck trotz Ablauf einer gewissen Toleranzgrenze nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeliefert wurde. Deinen Ausführungen entnehme ich, dass es sich in deinem Fall um eine erhebliche Verspätung von mehreren Tagen handelt. Mithin ist diese Voraussetzung in deinem Fall gegeben.

Verschulden des Luftfrachtführers

Weiterhin ist es Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Anspruches, dass der Luftfrachtführer die Gepäckverspätung zu verschulden hat. Dies ist gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ immer dann nicht der Fall, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen Verspätungsschaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es in deinem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu der Gepäckverspätung gekommen ist und ob diese hätte vermieden werden können. 

Schaden

Hat der Luftfrachtführer die Verspätung des Reisegepäcks zu verschulden, muss hieraus auch ein Schaden entstanden sein. Da er nur für einen sogenannten Verspätungsschaden aufzukommen hat, muss man sich die Frage stellen, ist der Schaden allein durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden, d.h. würde sie bei rechtzeitiger Beförderung entfallen? In deinem Fall kommen als ein solcher Schaden die Kosten für ein Leihgerät in Betracht, denn wäre dein Koffer rechtzeitig geliefert wurden, wären dir diese Kosten nicht entstanden.

Höhe des Schadenersatzes

Die Höhe des Schadenersatzes ist nach dem MÜ gem. Artikel 22 grundsätzlich begrenzt, d.h. der Luftfrachtführer haftet im Fall einer Gepäckverspätung nur bis zu einer Höchstgrenze von 1131 Sonderziehungseinheiten (momentan entspricht dies einem ungefähren Betrag von 1420 €). Das bedeutet, ist der Schaden höher als diese Summe, muss der Luftfrachtführer dir die darüber hinaus gehende Differenz nicht ersetzten.

Die Höhe des Schadenersatzes ist jedoch noch von einem weiteren Punkt, nämlich von einem möglichen Mitverschulden des Reisenden abhängig. Dies scheint mir in deinem Fall ein entscheidender Punkt und ein Problem zu sein. Denn gem. Artikel 20 MÜ kann der Luftfrachtführer ganz oder zum Teil von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz befreit werden, wenn der Reisende eine Mitschuld an der Entstehung des Schadens trägt. In einem solchen Fall wird der Schadenersatzanspruch des Reisenden nämlich um den Prozentsatz gekürzt, um den er selbst den Schaden verschuldet hat. So kam das AG Stuttgart in einem ganz ähnlichen Fall (Urteil v. 11.12.1990, AZ: 11 C 7998/90) zu dem Ergebnis, dass einen Reisenden, der wichtige medizinische Utensilien im Koffer und nicht im Handgepäck befördert, ein Mitverschulden von 100 % trifft, wenn ihm ein Schaden dadurch entsteht, dass der Koffer mit dem medizinischen Gerät erst verspätet befördert wird. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Reisenden die schwerwiegende Bedeutung der medizinischen Geräte hätte bewusst sein müssen und sie deshalb zumindest einen Teil im Handgepäck hätten befördern müssen bzw. den Luftfrachtführer über den Transport dieser wichtigen medizinischen Geräte im Koffer informieren müssen.

Das bedeutet jedoch für deinen Fall, dass wenn du die Möglichkeit gehabt hättest, das medizinische Gerät im Handgepäck zu befördern und dies nicht getan hast bzw. du es bei Unmöglichkeit unterlassen hast, die Airline darüber zu informieren, dass sich in deinem Koffer wichtige medizinische Utensilien befinden, dass die Gefahr besteht, dass auch in deinem Fall eine Kürzung des Schadenersatzanspruches um 100 % vorgenommen wird. Das würde bedeuten, dass die Airline nicht für die Leihkosten des Gerätes aufkommen müsste.

Schadenanzeige

Schließlich ist es gem. Artikel 31 MÜ eine unerlässliche Voraussetzung dass du unverzüglich nachdem du dein Gepäck nicht bekommen hast, eine Schadenanzeige aufgegeben hast. Da dir dein Gepäck jetzt hinterher gebracht wird, gehe ich davon aus, dass diese Anzeige erfolgt ist.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

 

 

Ihr Anspruch könnte sich gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen für Ihren Gepäckverlust ergeben.


Denn gemäß diesem Artikel nach muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Das kaufen von Ersatzkleidung, Kosmetika oder ähnlichem fällt unter diesen Anspruch, da Sie auch nachweisen können, dass die Neuanschaffung der Sachen notwendig war.

Das von Ihnen benötigte Medizinische Leihgerät fällt also ebenso in den Anwendungsbereich des Artikel 19 MÜ, denn es ist nachweisbar wie notwendig es für Sie ist.

 

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

 

 

Indem Sie den Schaden rechtzeitig am Flughafen gemeldet haben und die dafür geltenden Fristen eingehalten haben, ist Ihr Anspruch nicht erloschen.

Beantwortet von (640 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

 

Ihr Anspruch richtet sich nach Art.19 des Montrealer Übereinkommens, der besagt, dass der jeweilige Luftfrachtführer grundsätzlich für jeden Schaden haftet, der aufgrund einem Mangel am Gepäck, auf sie zukommt.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Eine Gepäckverspätung umfasst einen solchen Mangel. Durch die Gepäckverspätung von mehreren Tagen konnten Sie nicht auf das benannte medizinische Gerät zugreifen, was natürlich eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Notwendiger Weise musste dieses ersatzweise beschafft werden. Die Kosten dafür (sowie für alle anderen im Koffer befindlichen Dinge, wie wichtige Kleidungsstücke oder Kosmetika, sowie andere Medizin) müssten wahrscheinlich also vom Luftfrachtführer übernommen werden, solange dieser die Verspätung auch verschuldet. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1350 Euro(Änderungen möglich). Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers.

Ihr Anspruch entfällt allerdings, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorlag, der vom Luftfrachtführer nicht zu beeinflussen und somit nicht vermeidbar war. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden. Dies bedeutet für Sie, dass die Airline nun begründen muss, dass eine jeweilige Wetterlage, ein technisches Problem oder ein Streik die Auslieferung des Gepäcks unüberbrückbar verhindert hat. (Welche Gegebenheiten genau zu außergewöhnlichen Umständen zählen, finden sie hier: http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde)

AUSNAHME:

Eine wichtige Problematik in Ihrem Fall, ist allerdings, dass wichtige, wertvolle Gegenstände nicht im Hauptgepäck transportiert werden sollte und dies somit ein Mitverschulden ihrerseits darstellen könnte.

Ein Urteil vom BGH vom 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03 besagt, dass der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

 

Somit werden Sie die Kosten für das Leihgerät wohl oder übel selbst übernehmen müssen, das Ihnen ja durchaus bewusst gewesen sein muss, dass dieses Gerät für Ihre Gesundheit überaus notwendig ist. Für andere notwendige Sachen (wie oben beschrieben) können die Ansprüche allerdings weiterhin bestehen. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Wäre Ihr Gepäck rechtzeitig angekommen, hätten Sie sich kein Gerät ausleihen müssen. Die Leihgebühren sind also ein Schaden der Ihnen infolge der Gepäckverspätung entstanden.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.  Der Schaden muss hierbei unbedingt belegt werden.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)


Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „ 4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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