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Hallo Flugrechte.eu,

am 17.8. flog ich mit DELTA von Vancouver nach Amsterdam (Zwischenstopp Seattle). In Amsterdam wurde mir mitgeteilt, dass mein Koffer in Seattle vergessen wurde und am 19.8 für mich am Frankfurter Flughafen bereit stehen würde, da ich an dem besagten Tag von Frankfurt über Oman und Sri Lanka auf die Malediven flog. Man versicherte mir, falls der Koffer nicht rechtzeitig in Frankfurt ankäme, mein Gepäck direkt auf die Malediven zu schicken.

Wie erwartet: Gepäck kam nicht in Frankfurt an und wurde nicht auf die Malediven geschickt, ich war somit bis zum meinem Rückflug (Male-Oman-Frankfurt) am 1.9. ohne Koffer. Der Kundenservice war unterirdisch, zeitweise wusste niemand wo sich mein Koffer denn befinden würde. Somit war ich 14-15 Tage ohne Gepäck, der Knaller kam aber als ich in Frankfurt landete und selbständig alle Terminals und Gepäckermittlungen absuchen musste:

Mein Koffer war in Frankfurt. Doch der Inhalt war nicht mehr vollständig: Kleidung und Kamera wurden aus meinem Koffer entwendet, jedoch war der "Dieb" so "anständig" mir meine SD Karte im Koffer zu hinterlassen.

Was für Rechte stehen mir hier zu? Unterirdisch was da bei DELTA ablief, kann jedem nur raten nicht mit dieser Airline zu fliegen.

 

Vielen Dank & Liebe Grüße

 

Schmid
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+3 Punkte

7 Antworten

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Hallo Schmid,

 

was Sie da schildern stellt natürlich eine sehr ärgerliche Angelegenheit dar.

Die Gepäckverspätung stellt einen Mangel dar, für die die Fluggesellschaft haften muss. Diese Mängel sind grundsätzlich sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an aufgegebenem Reisegepäck entstehen.
 

Gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, den er im Rahmen des Beförderungsvertrages, verursacht hat:


 

Artikel 19 - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.


 

Dies bedeutet also, dass Sie die entstandenen Kosten für notwendige Ersatzkleidung und Kosmetika zurückverlangen können. Für die weiteren entstandenen Schäden gibt es eine Haftungsobergrenze von ca. 1.131 Sonderziehungsrechten, was aktuell ca. 1.350 € entspricht. Schäden, die über diese Grenze hinauslaufen werden nicht mit erfasst, solange Sie nicht nachweisen können, dass der Schaden durch die Fluggesellschaft und dessen Mitarbeiter bewusst provoziert wurde. Dies ist in der Regel ein sehr schwieriges Unterfangen. Diesen Ansprüchen kann sich die Airline nur entziehen, wenn sie außergewöhnliche Umstände geltend macht. Solche Umstände sind Gegebenheiten, die von dem zuständigen Luftfahrtunternehmen auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen, nicht zu verhindern sind. Diese sind mir hier allerdings nicht ersichtlich. Dieser Umstand sollte von Ihnen selbst in Erfahrung gebracht werden.

Für die Kamera können Sie wahrscheinlich mit keinem Ersatz rechnen, da nach neuerer Rechtsprechung dies auch im Handgepäck transportiert werden können und somit eigenverantwortlich besser vor Diebstählen geschützt wäre.

Nicht zu vernachlässigen ist die Tatsache, dass das Montrealer Übereinkommen jedoch nur Ansprüche für materielle Schäden umfasst.  Ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude kommt nur bei einem geschlossenen Reisevertrag über eine Komplettreise in Betracht. Gemäß § 651f Abs.2 wäre es durchaus möglich beim Reiseveranstalter eine Verminderung des Buchungspreises zu erwirken. Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab.

Zu beachten ist, dass Sie den Mangel so schnell wie möglich der Airline melden, damit keine möglichen Ansprüche verfallen.
(Falls Ihr Koffer zusätzlich beschädigt wurde, müssen Sie dies innerhalb 7 Tagen anzeigen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes wird wahrscheinlich mit dem Wiederbeschafungswert des Gepäckstückes als Vergleichswert gehändelt.)

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Schmid,

im Fall einer Gepäckverspätung bzw. beim Verlust von Gepäckstücken richten sich deine Ansprüche grundsätzlich nach dem Übereinkommen von Montreal. In diesem bestimmt Art. 17 Abs. 2 MÜ, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten hat, der durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenen Reisegepäck entsteht. Art. 19 MÜ bestimmt weiterhin, dass der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten hat, der durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden ist. Daher ist in deinem Fall grundsätzlich zwischen der verspäteten Beförderung deines Koffers und dem Verlust vom Kofferinhalt zu unterscheiden, da beide Dinge grundsätzlich zu einem eigenständigen Anspruch führen können.

Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 MÜ

Voraussetzungen für diesen Anspruch wären:

  1. Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks , hier ggb. da ein Verlust von Dingen aus dem Koffer als Beschädigung des Gepäcks gilt (vergl. hierzu AG Köln 117 C 340/01; bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 117 C 340/01)
  2. Verlust trat während der Zeit an Bord bzw. zu einer Zeit ein, zu der sich das Gepäckstück in der Obhut des Luftfrachtführers befand; wohl ggb., da die Obhut des Luftfrachtführers mit der Entgegennahme des Koffers am Check-In beginnt und erst mit der Ablieferung des Koffers endet; zu diesen Zeitpunkt fehlten die Dinge bereits aus deinem Koffer
  3. Anzeige der Beschädigung innerhalb von 7 Tagen, fraglich, ob dies erfolgte
  4. Entstehung eines Schadens; dieser ist in Höhe des Wertes der abhanden gekommenen Dinge aus deinem Koffer ggb.

Anspruch nach Art. 19 MÜ

Voraussetzungen für diesen Anspruch wären:

  1. Verspätung iSd Art. 19 MÜ, hier ggb.
  2. Verschulden des Luftfrachtführers, fragl., wichtig zu wissen wäre, wieso es zu der Verspätung kam und ob der Luftfrachtführer alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden
  3. Schaden, ggb., wenn du Kosten im Zusammenhang mit der Verspätung hattest, wie z.B. Kosten für Ersatzklamotten, Fahrtkosten zum Flughafen, um den Koffer abzuholen, Telefonkosten, um dich mit der Airline ein Verbindung zu setzten ect.
  4. Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen, fraglich ob diese erfolgte, da die Erteilung eines Suchauftrages beim Lost-and-Found-Schalter hierfür nicht ausreicht

Sind die oben genannten für mich noch fraglichen Voraussetzungen in deinem Fall gegeben, hast du gegen die Airline sowohl nach Art. 17 Abs.2 MÜ als auch Art. 19 MÜ jeweils einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Schmid,

in dem von Ihnen geschilderten Fall sind zweierlei Dinge passiert. Einmal die erhebliche Verspätung Ihres Reisegepäcks und weiterhin fehlte ein Teil des Inhaltes in Ihrem Gepäck. Lassen Sie uns zunächst die Situation mit der Gepäckverspätung näher betrachten.

  • Gepäckverspätung

Bei einer Gepäckverspätung stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Ein Anspruch bei Gepäckverspätung ergibt sich aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen. Aus diesem ergibt sich, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Weiterhin muss Art. 22 Abs. 2, Halbsatz 1 Montrealer Übereinkommen beachtet werden. In diesem Absatz wird festgelegt, dass der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Reisegepäck für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden haftet.

Wie viel genau unter der Einheit der Sonderziehungsrechte zu verstehen ist, kann dem Art. 23 Montrealer Übereinkommen entnommen werden. Der Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten entspricht in etwa einem Betrag von 1.200 €. 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Um diesen Anspruch jedoch geltend machen zu können, bedarf es einer Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen. Dieser sieht vor, dass  im Falle einer Verspätung eine solche Schadensanzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind,  zu erfolgen hat.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Ihrer Schilderung lässt sich leider nicht entnehmen, ob und wann eine Schadensanzeige erfolgt ist.

Sie müssen weiterhin beachten, dass Sie nicht nur Ansprüche bezüglich der Gepäckverspätung geltend machen können, sondern auf Erstattung der Kosten für Noteinkäufe, die Sie eventuell aufgrund der gegebenen Gepäckverspätung getätigt haben. Leider lässt sich auch diesbezüglich nichts aus Ihrer Schilderung entnehmen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betrei

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Fortsetzung des ersten Beitrages:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

  • Fehlender Inhalt

In Ihrer Situation kommt zu der Gepäckverspätung erschwerend hinzu, dass ein Teil des Inhaltes fehlt, nämlich Kleidung un die Kamera. 

In einer solchen SItuation steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus Art. 17 Montrealer Übereinkommen zu.  Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Problematisch könnte es jedoch aufgrund Ihrer Kamera werden. Denn schon immer stellten Wertgegenstände wie z. B Kameras, Laptops oder Schmuck ein Problem dar. 

Nach Art. 20 MÜ kann deren Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az. 216 C 141/09- einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de")

OLG Köln 22 U 145/04 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de)

Fluggesellschaften haften unbeschränkt für Diebstähle aus Koffern, wenn sich die Koffer in ihrer Obhut befanden. Andernfalls müssen sie beweisen, dass sie für die Schadensursache nicht verantwortlich waren.

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

etwaige Ansprüche wegen der Gepäckverspätung sowie wegen einesGepäckschadens und /oder -verlustes ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen. 

I. Gepäckverspätung
 
Durch eine bloße Verspätung des Gepäcks könnte für Sie schon ein Schaden entstanden sein, zB wenn Sie einige Inhalte des verspäteten Koffers nachgekaufen mussten. Dann muss   der Luftfrachtführer die Kosten dafür ersetzen. 
(vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12)
 
 
II. Gepäckschaden
 
Als Gepäckschaden wird folgendes definiert. Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Erhält der Flugpassagier sein aufgegebenes Gepäckstück durch Kratzer, Brüche, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurück, liegt ein Gepäckschaden vor.
 
III. Ansprüche 
 
In Artikel 17 MÜ steht, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
 
Aus Artikel 18 MÜ besteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft haftet dem Fluggast gegenüber nach der sogenannten Gewährhaftung. 
 
Für die Berechnung des Schadenersatzes ist der Neuwert des Gepäckstückes zu beziffern.
 
 Zu beachten ist außerdem die  Anzeigefrist von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der Airline.
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Lieber Fragesteller,

 

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Umfasst werden also materielle Schäden. Bei Ihnen handelt es sich allerdings um einen immateriellen Schaden, der aufgrund der Entscheidung EuGH mit Urteil vom 06. Mai 2010 (C-63/09 Axel Walz/Clickair) ebenso geltend gemacht werden kann. 

Anspruchsgrundlage ist in dem Fall Artikel 19 .

Artikel 19   Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungsobergrenze liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück!

 

Wichtig für Ihren Anspruch ist die fristgerechte Schadensanzeige, welche in Artikel 31 MÜ geregelt ist.

Artikel 31 Fristgerechte Schadensanzeige

(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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