Lieber Schmid,
in dem von Ihnen geschilderten Fall sind zweierlei Dinge passiert. Einmal die erhebliche Verspätung Ihres Reisegepäcks und weiterhin fehlte ein Teil des Inhaltes in Ihrem Gepäck. Lassen Sie uns zunächst die Situation mit der Gepäckverspätung näher betrachten.
Bei einer Gepäckverspätung stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Ein Anspruch bei Gepäckverspätung ergibt sich aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen. Aus diesem ergibt sich, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)
Weiterhin muss Art. 22 Abs. 2, Halbsatz 1 Montrealer Übereinkommen beachtet werden. In diesem Absatz wird festgelegt, dass der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Reisegepäck für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden haftet.
Wie viel genau unter der Einheit der Sonderziehungsrechte zu verstehen ist, kann dem Art. 23 Montrealer Übereinkommen entnommen werden. Der Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten entspricht in etwa einem Betrag von 1.200 €.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Um diesen Anspruch jedoch geltend machen zu können, bedarf es einer Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen. Dieser sieht vor, dass im Falle einer Verspätung eine solche Schadensanzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, zu erfolgen hat.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Ihrer Schilderung lässt sich leider nicht entnehmen, ob und wann eine Schadensanzeige erfolgt ist.
Sie müssen weiterhin beachten, dass Sie nicht nur Ansprüche bezüglich der Gepäckverspätung geltend machen können, sondern auf Erstattung der Kosten für Noteinkäufe, die Sie eventuell aufgrund der gegebenen Gepäckverspätung getätigt haben. Leider lässt sich auch diesbezüglich nichts aus Ihrer Schilderung entnehmen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betrei